Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage

den Vertrag mit der externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage

[1] https://www.heise.de/news/Bundespresseamt-will-Facebook-Verbot-gerichtlich-pruefen-lassen-7549641.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Vertrag mit der externer Anwaltsk…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
18. März 2023 10:43
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Vertrag mit der externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [1] https://www.heise.de/news/Bundespresseamt-will-Facebook-Verbot-gerichtlich-pruefen-lassen-7549641.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273383/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berufung auf das Informationsfreihei…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
14. April 2023 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantragen Sie folgenden Informationszugang: "den Vertrag mit der externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage" Eine erste Prüfung hat ergeben, dass Ihr Antrag schutzwürdige Interessen Dritter berührt, insbesondere personenbezogene Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG). Für diesen Fall sieht das IFG in § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG vor, dass der Antragsteller seinen Antrag begründen muss. Zudem ist gemäß § 8 IFG ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen dem betroffenen Dritten die Identität des Antragstellers mitgeteilt wird. Das Drittbeteiligungsverfahren ist mit einem entsprechenden Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden. Die Bearbeitung Ihres Antrags geht über die Erteilung einer einfachen Auskunft hinaus. Damit ist die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags - für den Fall einer zumindest teilweisen Stattgabe - mit Gebühren verbunden. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Gebühren anfallen, kann jedoch erst mit dem endgültigen Abschluss der Prüfung und Bearbeitung ermittelt werden. Im Falle einer zumindest teilweisen Stattgabe Ihres Antrages wären nach § 10 Absatz 3 IFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV Gebühren von bis zu 500 Euro möglich. Ich bitte Sie daher zunächst um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag trotz der möglichen Entstehung von Gebühren festhalten. Sollte ich bis zum 28.04.2023 keine Antwort von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist und Sie an Ihrem Antrag nicht länger festhalten. Falls Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich zugleich um Übersendung einer Begründung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich halte an dem Antrag fest und erkläre mich bereit die anstehenden Gebühren zu übernehmen. Mein Inte…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
14. April 2023 14:01
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich halte an dem Antrag fest und erkläre mich bereit die anstehenden Gebühren zu übernehmen. Mein Interesse kommt daher, dass Ihr Haus bestimmt doch auch eigene Juristen hat, die eine solche juristische Klärung durchführen hätten können. Insofern verstehe ich nicht, wieso es dazu einer externe Anwaltskanzlei bedarf. Zudem müssen Sie laut § 8 IFG dem Dritten meinen Namen nicht mitteilen. Dies bitte ich zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273383/
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aufgrund Ihres Einwandes werden wir …
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
9. Mai 2023 11:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aufgrund Ihres Einwandes werden wir der betroffenen Rechtsanwaltskanzlei Ihre Identität vorerst nicht mitteilen. Wir weisen aber darauf hin, dass wir dies tun können, wenn das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung von der betroffenen Rechtsanwaltskanzlei aufgefordert wird, Ihre Identität offenzulegen. Die Übermittlung Ihrer Identität ist gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG an nicht-öffentliche Stellen zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Dies ist grundsätzlich die Situation des § 8 Abs. 1 IFG. Das berechtigte Interesse des Dritten ergibt sich in diesem Fall schon daraus, dass er durch den Antrag auf Informationszugang in seinen durch § 5 bzw. § 6 IFG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie in Bezug auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Rechtsanwälte berührt ist; zudem wird seine Einwilligung zum Informationszugang erstrebt. Es liegt deshalb ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Person des Antragstellers vor. Gerade beim begehrten Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist evident, dass der Berechtigte seine Einwilligung von der Person des Antragstellers abhängig machen kann. Demgegenüber dürfte der Antragsteller regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität haben, da er Zugang zu Informationen eines Dritten begehrt, die an sich gesetzlich geschützt sind und grundsätzlich nicht preisgegeben werden dürfen (siehe Schoch in IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 8 Rn. 40). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des B…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
9. Juni 2023 11:36
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage“ vom 18.03.2023 (#273383) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 49 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des B…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
10. Juli 2023 16:50
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage“ vom 18.03.2023 (#273383) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 80 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang vom 18. März 2023 ist bereits beschiede…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
AW: Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage [#273383]
Datum
12. Juli 2023 14:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang vom 18. März 2023 ist bereits beschieden. Der Zustellungsauftrag für den Bescheid vom 16.06.2023 wurde unmittelbar nach Unterzeichnung des Bescheids erteilt. Wir gehen aufgrund Ihrer nachstehenden E-Mail davon aus, dass eine Zustellung an die von Ihnen angegebene Adresse bisher nicht erfolgt ist. Wir haben deshalb heute einen zweiten Zustellungsauftrag erteilt. Mit freundlichen Grüßen
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Geschäftszeichen: 30003#00012#0015 Nach dem IFG besteht grundsätzlich ein Anspruch zu amtlichen Informationen, di…
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Juli 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Geschäftszeichen: 30003#00012#0015 Nach dem IFG besteht grundsätzlich ein Anspruch zu amtlichen Informationen, die im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vorliegen. Gemäß § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Darüber hinaus darf gemäß § 6 S. 2 IFG Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, wenn und soweit der Betroffene eingewilligt hat. Der Vertrag mit der beauftragten Anwaltskanzlei unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit gemäß § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) und mithin einem Berufsgeheimnis gemäß § 3 Nr. 4 Var. 3 IFG. Der Anspruch auf Informationszugang besteht somit nicht. Darüber hinaus enthält der Vertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anwaltskanzlei. Im Rahmen des gemäß § 8 Abs. 1 IFG durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens erteilt die Anwaltskanzlei ihre Einwilligung nicht. Der Informationszugang darf insoweit auch aus diesem Grund nicht gewährt werden. Ihr Antrag wird gemäß § 3 Abs. 4 Var. 3 IFG in Verbindung mit § 43a Abs. 2 BRAO sowie gemäß § 6 S. 2 IFG abgelehnt.
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage“ [#273383]
Datum
14. Juli 2023 17:46
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/273383/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde aus zwei Hauptgründen zu Unrecht abgelehnt: a) Es erstaunt mich, dass Verträge (in denen vermutlich keine spezifischen Details oder Handlungsanweisungen niedergeschrieben sind) unter die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43 a Abs. 2 BRAO) fällt. Mit diesem Argument würden sämtliche Verträge mit Anwälten aus dem Informationsfreiheitsgesetz rausfallen. Ist dies die übliche Rechtsauffassung? b) Auch wenn die Anwaltskanzlei keine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben hat, unterliegt es doch dem BPA darüber zu bescheiden. Dies scheint, wenn man eng der Formulierung folgt, nicht geschehen zu sein. Darüber hinaus kann ich mir nicht vorstellen, dass der KOMPLETTE Vertrag (inklusive Kopf- oder Fußzeile, Briefkopf, allgemein gehaltene Vertragsbedingungen) unter die Kategorie „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ fällt. Daher müsste zumindest eine Teilveröffentlichung möglich sein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 273383.pdf Anfragenr: 273383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273383/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0249 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage“ [#273383] # IFG-735/001 II#0249
Datum
18. Juli 2023 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0249 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0249 Sehr << Ant…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Vertrag mit externer Anwaltskanzlei zur juristischen Klärung des Betrieb einer Facebook-Fanpage“ [#273383] # IFG-735/001 II#0249
Datum
10. Oktober 2023 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0249 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen