Sehr geehrter Herr Semsrott,
vor einer förmlichen (kostenpflichtigen) Ablehnung des Antrages auf Informationszugang bzw. Akteneinsicht in die von der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH und der Stadt Frankfurt (Oder) mit der Lausitz Energie Bergbau AG abgeschlossene Vergleichsvereinbarung sowie die vorausgegangene Kommunikation ist eine Anhörung – hier per E-Mail - durchzuführen, um den Erlass eines - wegen der Rechtsbehelfsbelehrung und fehlender elektronischer Signatur der Stadt erforderlichen - schriftlichen Verwaltungsaktes vorzubereiten und dadurch die notwendige Klärung hinsichtlich der Person des Antragstellenden zu bewirken und um zusammenfassend die städtische Rechtsauffassung zur Berechtigung bzw. Nichtberechtigung des Antrages vorab zur Kenntnis zu geben.
Die hier vorliegenden und per E-Mail gestellten Anträge mit gleichlautenden Antragsbegehren sind von einer Domaine der Initiative FragDenStaat abgesetzt worden, welche von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. rechtlich getragen wird. Demgegenüber werden postalische Anschriften der E-Mail-Absender angegeben, die mit der Anschrift des Vereines in der Singerstraße 109 in 10179 Berlin nicht identisch bzw. in einem Fall mit ‚ c/o ‘ gekennzeichnet sind; dies könnte eine Antragstellung durch die Absender persönlich bedeuten. Insofern wird um Mitteilung gebeten, ob der vorliegende Antrag als im Namen des Vereines oder seitens des E-Mail-Absenders gestellt gelten soll. Bei einer Antragstellung für den Verein ist die Vertretungsbefugnis zu belegen.
In der Sache besteht städtischerseits die Auffassung, dass das Begehren auf Informationszugang bzw. Akteneinsicht weder nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) i.V.m. § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) noch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) begründet ist.
Die von dem Antrag betroffene Vergleichsvereinbarung und die zu ihrer Entstehung geführte Kommunikation enthalten keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, insbesondere nicht nach dortiger Nr. 3, stattdessen neben einer allgemeiner Darstellung des Streitgegenstandes und des Standes der zugrundeliegenden Gerichtsverfahren vornehmlich die wechselseitigen Erklärungen der Vergleichspartner zur Beendigung der Auseinandersetzung. Auch die Bezugnahmen auf das planfestgestellte Vorhaben der Flutung des Cottbuser Ostsees einerseits und die Ertüchtigung des Wasserwerkes Müllrose andererseits stellen keine Maßnahmen oder Tätigkeiten dar, die sich im Sinne der Nr. 3 auf Umweltbestandteile, hier Wasser, auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Vielmehr sind die bereits an anderen Stellen - auch öffentlich - vorgestellten und genehmigten Vorhaben notwendigerweise die Anknüpfungspunkte für die Regelungen zur Prozessbeendigung gemäß dem Ziel der Vergleichsvereinbarung.
Im Übrigen würde die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1b) UIG i.V.m. § 1 BbgUIG unterlaufen werden, wenn Informationen, die bei den im Bereich der Rechtsprechung gerade nicht informationspflichtigen Gerichten zu bestimmten Verfahren vorliegen, von den gegebenenfalls an diesen Prozessen beteiligten Stellen der öffentlichen Verwaltung herausgegeben werden müssten.
Vorliegend besteht auch kein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 1,2 AIG, da dem jedenfalls der zwingende Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG entgegensteht. Die Vergleichsvereinbarung und die vorausgegangene Kommunikation sind Bestandteile eines Vorganges, der bei der Stadt Frankfurt (Oder) zum Zwecke der Durchführung bis hin zur Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Zulässigkeit des Vorhabens der Flutung des Cottbuser Ostsees angelegt worden ist. Die Vergleichsvereinbarung ist gerade zwecks Beendigung des Prozesses abgeschlossen worden und stellt demnach nicht lediglich eine zur Argumentationshilfe herangezogene Unterlage aus einem anderen Zusammenhang dar.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichsvereinbarung zumindest aus Sicht der nichtstädtischen Vergleichspartner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhaltet, die sowohl nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG zur Ablehnung des Antrages führen müssen, sofern die Beteiligten der Weitergabe der Informationen nicht zustimmen werden. Eine Zustimmung ist nicht zu erwarten, zumal die Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH einen entsprechenden Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt hat.
Insofern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung gegeben. Nach Fristablauf ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
Mit freundlichen Grüßen