Vertrag Palantir

Den Vertrag, den das Bayerische Landeskriminalamt mit dem Unternehmen Palantir Technologies GmbH zum Verfahrensübergreifenden Recherche- und Analysesystem (VeRA) abgeschlossen hat.

In Ihrer Pressemitteilung
https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/025971/index.html
ist zudem eine „No-Spy-Klausel“ erwähnt. Bitte senden Sie mir diese Klausel zu.

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Ich stelle die Anfrage im Namen der Redaktion von netzpolitik.org, die von einem gemeinnützigen Verein getragen wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
  • 4 Follower:innen
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag, d…
An Bayerisches Landeskriminalamt Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
Vertrag Palantir [#242662]
Datum
7. März 2022 17:09
An
Bayerisches Landeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag, den das Bayerische Landeskriminalamt mit dem Unternehmen Palantir Technologies GmbH zum Verfahrensübergreifenden Recherche- und Analysesystem (VeRA) abgeschlossen hat. In Ihrer Pressemitteilung https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/025971/index.html ist zudem eine „No-Spy-Klausel“ erwähnt. Bitte senden Sie mir diese Klausel zu. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Ich stelle die Anfrage im Namen der Redaktion von netzpolitik.org, die von einem gemeinnützigen Verein getragen wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz Anfragenr: 242662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242662/ Postanschrift Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Bayerisches Landeskriminalamt
Sehr geehrte Frau Kurz, da es sich bei dem in Rede stehenden Vergabeverfahren um ein sogenanntes VSVgV-Vergabever…
Von
Bayerisches Landeskriminalamt
Betreff
WG: Vertrag Palantir [#242662]
Datum
8. März 2022 12:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kurz, da es sich bei dem in Rede stehenden Vergabeverfahren um ein sogenanntes VSVgV-Vergabeverfahren handelt, können weder der Vertrag selbst noch die No-Spy KIausel als Vertragsbestandteil herausgegeben werden. Für weitere Hintergründe zur No-Spy Klausel verweisen wir auf die Veröffentlichungen des Bundesministerium des Innern und für Heimat. Mit freundlichen Grüßen,
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stellte bei Ihnen gestern einen Antrag auf Aktenauskunft und erhielt von Ihrer…
An Bayerisches Landeskriminalamt Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Vertrag Palantir [#242662]
Datum
8. März 2022 16:10
An
Bayerisches Landeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stellte bei Ihnen gestern einen Antrag auf Aktenauskunft und erhielt von Ihrer Pressestelle eine offenbar informelle Antwort (auch ohne eine Widerspruchsbelehrung). Bitte bescheiden Sie meinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist. Falls ich Ihre Antwort als Bescheid verstehen soll, so lege ich hiermit Widerspruch ein. Bitte nennen Sie mir die Normen, nach denen mein Antrag abgelehnt wurde. Bitte begründen Sie ihren Bescheid. Ich sende Ihnen im Anhang der E-Mail nochmals meinen gestrigen Antrag, siehe unten. Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz ----- bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag, den das Bayerische Landeskriminalamt mit dem Unternehmen Palantir Technologies GmbH zum Verfahrensübergreifenden Recherche- und Analysesystem (VeRA) abgeschlossen hat. In Ihrer Pressemitteilung https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/025971/index.html ist zudem eine „No-Spy-Klausel“ erwähnt. Bitte senden Sie mir diese Klausel zu. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Ich stelle die Anfrage im Namen der Redaktion von netzpolitik.org, die von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Anfragenr: 242662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242662/ Postanschrift Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verb…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag Palantir“ [#242662]
Datum
13. April 2022 15:29
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/242662/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich lediglich eine kurze Antwort der Pressestelle erhalten habe. Ich bitte daher um eine Auskunft, ob das bayerische Landeskriminalamt meinen Auskunftsantrag als Presseanfrage einstufen und bearbeiten darf. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Anhänge: - 242662.pdf Anfragenr: 242662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242662/
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Natürlich möchte ich meinem fachlich für das allgemein…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag Palantir“ [#242662]
Datum
14. April 2022 13:47
Status
Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, vielen Dank für Ihre Anfrage. Natürlich möchte ich meinem fachlich für das allgemeine Auskunftsrecht zuständigen Referat 5 (Auskunftsrecht) keineswegs inhaltlich vorgreifen. Nur sind wir momentan aufgrund der Osterferien personell ausgedünnt. Deswegen möchte ich Ihnen hiermit eine erste Einschätzung geben, die leider nicht günstig ausfällt. Denn das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG gilt im Grundsatz für die Polizei nicht. Das ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 Nr. 4 BayDSG, der die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz von der Auskunftspflicht ausdrücklich ausnimmt. Im Gesetzgebungsverfahren habe ich die weite Formulierung des Ausnahmetatbestands zwar kritisiert, dies wurde aber im Ergebnis nicht berücksichtigt. Möglicherweise ist die Regelungslage eine Ursache dafür, dass die Polizei Ihre Anfrage als Presseanfrage gewertet hat. Vorbehaltlich einer anderen Bewertung durch das Fachreferat befürchte ich also, dass wir nicht viel für Ihr Anliegen tun können. Mit freundlichen Grüßen
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich sehr fuer Ihre kurzfristige Antwort zur bayerischen Rechtslage. S…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vertrag Palantir“ [#242662]
Datum
19. April 2022 11:33
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich sehr fuer Ihre kurzfristige Antwort zur bayerischen Rechtslage. Sofern das Fachreferat nicht zu einer anderen inhaltlichen Einschaetzung kommt – was ich nicht vermute –, dann reicht mir eine kurze Antwort voellig. Mit freundlichen Grüßen, Constanze Kurz Anfragenr: 242662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242662/ Postanschrift Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 13. April 2022 Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, bezugnehmend auf das Schreiben vom 14. April 2022 k…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 13. April 2022
Datum
26. April 2022 10:37
Status
Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, bezugnehmend auf das Schreiben vom 14. April 2022 kann ich Ihnen - auch nach eingehender Prüfung durch das zuständige Fachreferat - keine andere Mitteilung zu Ihrem Auskunftsbegehren gegenüber dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) machen. Aus meiner Sicht standen zwei verschiedene Ansprüche auf Auskunft im Raum: 1. Nach Maßgabe von Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Poli-zei. Polizei in diesem Sinne ist auch das BLKA (vergleiche Art. 1 Abs. 3, 7 Ge-setz über die Organisation der Bayerischen Polizei). Ein Anspruch auf die von Ihnen gewünschten Informationen aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG besteht daher nicht. Deswegen sehe ich leider auch keine Möglichkeit, Sie bei Ihrem Anliegen zu unterstützen. 2. Nach Maßgabe von Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) hat die Presse gegenüber Behörden ein eigenständiges Recht auf Auskunft. Dabei besteht zwar kein mit Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG vergleichbarer, genereller Anspruchsausschluss bezüglich der Polizei. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf die Auskunft jedoch verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Da Sie angegeben hatten, die Anfrage „im Namen der Redaktion von netzpolitik.org“ zu stellen, hat sich das BLKA wohl entschieden, Ihr Schreiben (auch) als presse-rechtliche Anfrage einzuordnen und sich zum Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu äußern. Lassen Sie mich zum presserechtlichen Auskunftsanspruch noch ganz allgemein ergänzen, dass ich diesbezüglich grundsätzlich nicht tätig werden kann. Denn meine Aufsichtszuständigkeit erstreckt sich gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG zwar auf die Überwachung der Einhaltung des Bayerischen Daten-schutzgesetzes (einschließlich des allgemeinen Auskunftsanspruchs aus Art. 39 BayDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen Stellen, jedoch nicht auf den Auskunftsanspruch aus Art. 4 BayPrG als solchen. Ich hoffe, meine Hinweise konnten zur Klärung der Rechtslage beitragen. Mit freundlichen Grüßen