Vertrag über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte an Nigeria

Anfrage nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Übersendung einer elektronischen Kopie des in Ihrer Pressemitteilung vom 25.08.2022 in Bezug genommenen "Vertrages über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte aus der Sammlung des Ethnologischen Museums der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz an Nigeria".

Sollte der Informationszugang nach Ihrer Ansicht gebühren- oder auslagenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der begehrten Informationsgewährung um eine einfache Auskunft, für die weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden (dazu 3.a). Selbst wenn die Schwelle zur einfachen Auskunft überschritten wäre, wäre die Auskunft kostenfrei (dazu 3.b). Sollten Sie dennoch Gebühren erheben wollen, wird Gebührenbefreiung, hilfsweise Ermäßigung der Gebühren beantragt (dazu 3.c).

Der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte widerspreche ich.

Begründung:

1. Sie sind als durch den Bund errichtete Stiftung taugliche Anspruchsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG (Rossi, NK-IFG, 2006, § 1 Rn. 52; BfDI, Tätigkeitsbericht 2012/13, BT-Drs. 18/1200, S. 96). Das begehrte Vertragsdokument ist eine amtliche Information iSd § 2 Nr. 1 IFG.

2. Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht auch § 3 Nr. 3 lit. a IFG einer Erfüllung nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Eigentumsübertragung an den sog. Benin-Bronzen stets nur an die Bundesrepublik Nigeria bzw. eine ihrer Geschäftsbereichsbehörden erfolgt. Dieser ist der begehrte Vertrag naturgemäß bereits bekannt; Einsicht in Entwurfsfassungen o.Ä. wird nicht beantragt. Im Übrigen wäre der Versagungsgrund nach Abschluss der Verhandlungen über die Rückgabe "aller Berliner Benin-Bronzen" (so Ihre Pressemitteilung) jedenfalls nicht mehr gegeben. § 3 Nr. 3 lit. a IFG rechtfertigt die Informationsverweigerung nur "solange" die Voraussetzungen vorliegen, enthält also eine zeitliche Begrenzung (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 190; VG Berlin, Urt. v. 07.05.2015, 2 K 247.12, juris, Rn. 32).

3. Gebühren und Auslagen:

a) Der Erfüllungsaufwand der auf elektronische Mitteilung eines einzigen, nach aller Lebenserfahrung bereits digital vorgehaltenen Dokuments gerichteten Anfrage, ist äußerst gering, zumal das begehrte Dokument seinem Wesen nach keine privaten Interessen oder Interessen Dritter zu tangieren vermag. Danach handelt es sich um eine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG, die generell kostenfrei ergeht. Der etwaige Umfang des Vertrages ist für sich genommen unerheblich (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 53; VG Köln, Gerichtsbesch. v. 21.08.2022, 22 K 2033/21, juris, Rn. 24).

b) Hilfsweise: Selbst wenn es sich um keine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelte, wäre sie nach § 10 Abs. 3 S. 1 IFG iVm Teil A Nr. 1.1 IFGGebV gebührenfrei. Der Begriff "Abschriften" ist allgemein zu verstehen und erstreckt sich insbesondere auch auf elektronische Kopien (Brink/Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 10 Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Lüneburg NdsVBl 2015, 31). Auslagen fallen schon nach dem Verordnungswortlaut nicht an, § 1 Abs. 2 S. 2 IFGGebV, ihre Erhebung ist ohnedies unwirksam (dazu infra).

c) Höchst hilfsweise: Von der Gebührenerhebung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses abzusehen, jedenfalls ist die Gebühr zu ermäßigen, § 2 IFGGebV. Wie Ihnen bekannt ist, ist die Rückgabe der Benin-Bronzen aus den Beständen deutscher Kulturinstitutionen ein Vorgang außerordentlichen öffentlichen Interesses, über den national wie international in großer Breite berichtet wurde und wird. Ich beabsichtige, anhand des mitgeteilten Vertragsinhalts die Darstellung des Rückgabevorgangs in der Internetenzyklopädie Wikipedia zu überprüfen und ggf. zu ergänzen/berichtigen. Diese Nutzung ist zur Befriedigung des öffentlichen Interesses besonders geeignet: Allein der deutsche Wikipedia-Artikel "Benin-Bronzen" und der englische Wikipedia-Artikel "Benin Bronzes" wurden im zurückliegenden Jahr insgesamt rund 240.000 mal aufgerufen (Abfrage über <https://pageviews.wmcloud.org>). Ein wirtschaftliches Interesse verfolge ich nicht.

Auslagen fallen nicht an, weil die Regelungen der IFGGebV über die Erhebung von Auslagen mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind (BVerwG NVwZ 2017, 485, Rn. 24 ff.).

d) Den Antragsteller auf seine Nachfrage über die voraussichtlich anfallende Kostenhöhe für die Gewährung des Informationszugangs zu informieren, ist eine Obliegenheit im Sinne der allgemeinen Beratungspflicht der Behörde nach § 25 Abs. 1 S. 2 VwVfG (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 45; LfD Brandenburg, Anwendungshinweise zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, Stand: 2022, S. 147; BfDI, Informationsfreiheit, Stand: 5/2022, S. 29).

Ich danke Ihnen bereits vorab für Ihre Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Übersendung einer elektronischen Kopie des …
An Stiftung Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte an Nigeria [#278425]
Datum
9. Mai 2023 13:09
An
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Übersendung einer elektronischen Kopie des in Ihrer Pressemitteilung vom 25.08.2022 in Bezug genommenen "Vertrages über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte aus der Sammlung des Ethnologischen Museums der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz an Nigeria". Sollte der Informationszugang nach Ihrer Ansicht gebühren- oder auslagenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der begehrten Informationsgewährung um eine einfache Auskunft, für die weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden (dazu 3.a). Selbst wenn die Schwelle zur einfachen Auskunft überschritten wäre, wäre die Auskunft kostenfrei (dazu 3.b). Sollten Sie dennoch Gebühren erheben wollen, wird Gebührenbefreiung, hilfsweise Ermäßigung der Gebühren beantragt (dazu 3.c). Der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte widerspreche ich. Begründung: 1. Sie sind als durch den Bund errichtete Stiftung taugliche Anspruchsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG (Rossi, NK-IFG, 2006, § 1 Rn. 52; BfDI, Tätigkeitsbericht 2012/13, BT-Drs. 18/1200, S. 96). Das begehrte Vertragsdokument ist eine amtliche Information iSd § 2 Nr. 1 IFG. 2. Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht auch § 3 Nr. 3 lit. a IFG einer Erfüllung nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Eigentumsübertragung an den sog. Benin-Bronzen stets nur an die Bundesrepublik Nigeria bzw. eine ihrer Geschäftsbereichsbehörden erfolgt. Dieser ist der begehrte Vertrag naturgemäß bereits bekannt; Einsicht in Entwurfsfassungen o.Ä. wird nicht beantragt. Im Übrigen wäre der Versagungsgrund nach Abschluss der Verhandlungen über die Rückgabe "aller Berliner Benin-Bronzen" (so Ihre Pressemitteilung) jedenfalls nicht mehr gegeben. § 3 Nr. 3 lit. a IFG rechtfertigt die Informationsverweigerung nur "solange" die Voraussetzungen vorliegen, enthält also eine zeitliche Begrenzung (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 190; VG Berlin, Urt. v. 07.05.2015, 2 K 247.12, juris, Rn. 32). 3. Gebühren und Auslagen: a) Der Erfüllungsaufwand der auf elektronische Mitteilung eines einzigen, nach aller Lebenserfahrung bereits digital vorgehaltenen Dokuments gerichteten Anfrage, ist äußerst gering, zumal das begehrte Dokument seinem Wesen nach keine privaten Interessen oder Interessen Dritter zu tangieren vermag. Danach handelt es sich um eine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG, die generell kostenfrei ergeht. Der etwaige Umfang des Vertrages ist für sich genommen unerheblich (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 53; VG Köln, Gerichtsbesch. v. 21.08.2022, 22 K 2033/21, juris, Rn. 24). b) Hilfsweise: Selbst wenn es sich um keine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelte, wäre sie nach § 10 Abs. 3 S. 1 IFG iVm Teil A Nr. 1.1 IFGGebV gebührenfrei. Der Begriff "Abschriften" ist allgemein zu verstehen und erstreckt sich insbesondere auch auf elektronische Kopien (Brink/Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 10 Rn. 17, unter Hinweis auf OVG Lüneburg NdsVBl 2015, 31). Auslagen fallen schon nach dem Verordnungswortlaut nicht an, § 1 Abs. 2 S. 2 IFGGebV, ihre Erhebung ist ohnedies unwirksam (dazu infra). c) Höchst hilfsweise: Von der Gebührenerhebung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses abzusehen, jedenfalls ist die Gebühr zu ermäßigen, § 2 IFGGebV. Wie Ihnen bekannt ist, ist die Rückgabe der Benin-Bronzen aus den Beständen deutscher Kulturinstitutionen ein Vorgang außerordentlichen öffentlichen Interesses, über den national wie international in großer Breite berichtet wurde und wird. Ich beabsichtige, anhand des mitgeteilten Vertragsinhalts die Darstellung des Rückgabevorgangs in der Internetenzyklopädie Wikipedia zu überprüfen und ggf. zu ergänzen/berichtigen. Diese Nutzung ist zur Befriedigung des öffentlichen Interesses besonders geeignet: Allein der deutsche Wikipedia-Artikel "Benin-Bronzen" und der englische Wikipedia-Artikel "Benin Bronzes" wurden im zurückliegenden Jahr insgesamt rund 240.000 mal aufgerufen (Abfrage über <https://pageviews.wmcloud.org>). Ein wirtschaftliches Interesse verfolge ich nicht. Auslagen fallen nicht an, weil die Regelungen der IFGGebV über die Erhebung von Auslagen mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind (BVerwG NVwZ 2017, 485, Rn. 24 ff.). d) Den Antragsteller auf seine Nachfrage über die voraussichtlich anfallende Kostenhöhe für die Gewährung des Informationszugangs zu informieren, ist eine Obliegenheit im Sinne der allgemeinen Beratungspflicht der Behörde nach § 25 Abs. 1 S. 2 VwVfG (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 45; LfD Brandenburg, Anwendungshinweise zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, Stand: 2022, S. 147; BfDI, Informationsfreiheit, Stand: 5/2022, S. 29). Ich danke Ihnen bereits vorab für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278425/
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 9. Mai darf ich Ihnen mitteilen, dass der Vertrag in…
Von
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Betreff
FW: Vertrag über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte an Nigeria [#278425]
Datum
12. Mai 2023 18:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 9. Mai darf ich Ihnen mitteilen, dass der Vertrag inzwischen unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.preussischer-kulturbesitz.de/fileadmin/user_upload_SPK/documents/presse/pressemitteilungen/2023/Agreement_Benin_Bronzes.pdf Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> …
An Stiftung Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: FW: Vertrag über die Eigentumsübertragung der Benin-Objekte an Nigeria [#278425]
Datum
12. Mai 2023 20:56
An
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> haben Sie vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278425/

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Stiftung Preußischer Kulturbesitz
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Von
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. Mai 2023 20:56
Status

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