Vertrag über NSO Pegasus

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Vertrag über das Produkt "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group, wie berichtet in https://www.tagesschau.de/investigativ/…

Ich gestatte mir den Hinweis, dass wir bereits zwei Gerichtsverfahren über den vergleichbaren Vertrag "FinFisher" geführt haben. Das VG Wiesbaden hat in seinen Urteilen vom 04.09.2015 (6 K 687/15.WI) und 06.05.2022 (6 K 924/21.WI) ausgeführt, welche Stellen sie schwärzen dürfen und welche nicht. Um allen einen erneuten Rechtsstreit zu ersparen, bitte ich darum, sämtliche Vorgaben dieser Urteile von Anfang an einzuhalten.

Darüber hinaus bitte ich, die gesetzlich vorgeschriebene Frist einzuhalten.

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  • Datum
    22. Juli 2022
  • Frist
    24. August 2022
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag über …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vertrag über NSO Pegasus [#253992]
Datum
22. Juli 2022 15:35
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag über das Produkt "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group, wie berichtet in https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spionagesoftware-nso-bka-101.html Ich gestatte mir den Hinweis, dass wir bereits zwei Gerichtsverfahren über den vergleichbaren Vertrag "FinFisher" geführt haben. Das VG Wiesbaden hat in seinen Urteilen vom 04.09.2015 (6 K 687/15.WI) und 06.05.2022 (6 K 924/21.WI) ausgeführt, welche Stellen sie schwärzen dürfen und welche nicht. Um allen einen erneuten Rechtsstreit zu ersparen, bitte ich darum, sämtliche Vorgaben dieser Urteile von Anfang an einzuhalten. Darüber hinaus bitte ich, die gesetzlich vorgeschriebene Frist einzuhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 253992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253992/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 22.07.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung des „Vert…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Vertrag über NSO Pegasus [#253992]
Datum
10. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 22.07.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung des „Vertrag[s] über das Produkt "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group, wie berichtet in https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spionagesoftware-nso-bka-101.html.“ Über Ihren Antrag wird gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 a) und c), 3 Nr. 2, Nr. 4 IFG wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Ihre Anfrage ist jedoch aus den Gründen der §§ 3 Nr. 1 a) und c), 3 Nr. 2 und 3 Nr. 4 IFG abzulehnen. Die Auseinandersetzung mit Ihrem Antrag würde unvermeidbar Rückschlüsse auf einen erfolgten oder nicht erfolgten Erwerb des konkreten Ermittlungsinstruments der informationstechnischen Überwachung durch das BKA zulassen. Bereits die Fragestellung, ob das BKA in Verbindung mit Kaufverhandlungen in Kontakt mit der NSO Group steht oder nicht, unterliegt einem besonderen Informationsschutz, so dass eine jegliche Stellungnahme zu diesem Punkt zu versagen ist. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG wurden anlässlich des zugrundeliegenden IFG-Antrags geprüft und liegen weiterhin vollumfänglich vor. Darüber hinaus besteht ein Informationsanspruch gem. § 3 Nr. 1 a) IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der bestehende besondere Geheimhaltungsbedarf bezieht sich auch auf den Schutz der Information im Kontext der europäischen Kooperation, da die Frage, welches Land einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen hat oder nicht bzw. im Besitz der Software ist oder nicht, einem besonderen Schutz unterliegt. Aus Antworten der unterschiedlichen europäischen Staaten ließen sich Rückschlüsse auf andere Länder ziehen, ohne dass diese Einfluss auf diese Entscheidung nehmen könnten. Damit könnten die Sicherheit anderer europäischer Staaten, die Arbeitsfähigkeit ihrer Sicherheitsbehörden, aber auch das Vertrauen in die Geheimhaltung schützenswerter Informationen durch europäische Partner betroffen sein. Dies wiederum würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit unter den Sicherheitsbehörden innerhalb der europäischen Sicherheitsarchitektur haben. Zudem ist ein Informationsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 c) i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Kenntnis über eingesetzte oder nicht eingesetzte informationstechnische Überwachungsmaßnahmen lässt Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Ermittlungsfähigkeiten und konkrete Methoden zu. Dies würde zu einer Änderung des Verhaltens der/des polizeilichen Gegenüber/s führen. Die öffentliche Bekanntgabe derartiger Einzelheiten würde somit die Handlungsspielräume der Polizei einschränken, von gesetzlich eingeräumten Eingriffsbefugnissen zur Verfolgung und Abwehr schwerster Straftaten Gebrauch zu machen, und damit den Erfolg zukünftiger Maßnahmen erheblich gefährden. Dies hätte zur Folge, dass die Gewinnung von Informationen und Beweismitteln, die durch den Einsatz verdeckter polizeilicher Mittel erlangt werden, in erheblicher Weise negativ beeinflusst würden. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - sowohl in Bezug auf Gefahrenabwehr als auch Strafverfolgung - ist auszugehen, da wesentliche Erkenntnis- bzw. Beweismittelquellen ausgeschlossen wären. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen Ihren Bescheid vom 10. August 2022 mit dem Zeichen IFG - 2022-0020798112 le…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vertrag über NSO Pegasus [#253992]
Datum
25. August 2022 18:16
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen Ihren Bescheid vom 10. August 2022 mit dem Zeichen IFG - 2022-0020798112 lege ich Widerspruch ein. Sie argumentieren, dass der Erwerb des Produkts "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group nicht öffentlich bekannt werden darf. Dieser Fakt ist jedoch bereits öffentlich bekannt. Bereits in meiner Anfrage habe ich die Berichterstattung der Tagesschau verlinkt, die vor einem Jahr schrieb: „BKA kaufte Spionagesoftware bei NSO“: https://www.tagesschau.de/investigati... Darüber hinaus gibt es weitere Berichterstattung. Die Tagesschau schreibt in einem weiteren Artikel: „Am Dienstagmorgen nun, wenn auch hinter verschlossener Tür, brachen das Bundesinnenministerium und das Bundeskriminalamt (BKA) ihr Schweigen. Ja, das BKA habe eine Version der ‚Pegasus‘-Software eingekauft, soll die Vize-Behördenchefin Martina Link den Parlamentariern im Innenausschuss bestätigt haben.“ https://www.tagesschau.de/investigati... Die Legal Tribute Online schreibt: „Das BKA hat die umstrittene Spähsoftware ‚Pegasus‘ von der israelischen NSO Group erworben.“ https://www.lto.de/recht/hintergruend... Die Zeit schreibt sogar: „BKA hat NSO-Spähtrojaner bereits mehrfach eingesetzt“. https://www.zeit.de/politik/deutschla... Diese Informationen stehen auch auf Wikipedia. Im Artikel für „Pegasus (Spyware)“ haben Deutschland und das BKA einen eigenen Absatz, auf deutsch: https://de.wikipedia.org/wiki/Pegasus... und auf englisch: https://en.wikipedia.org/wiki/Pegasus... Auch offizielle Stellen verwenden und verbreiten diese Informationen. Der Deutsche Bundestag hat im Plenum über den Einsatz von Pegasus diskutiert: https://www.bundestag.de/dokumente/te... Dort haben mehrere Mitglieder:innen des Bundestags zugegeben, dass das BKA Pegasus besitzt und einsetzt. So sagte etwa der Abgeordnete Uli Grötsch von der Regierungspartei SPD: „Das Bundeskriminalamt, das Sie eben angesprochen haben, setzt Pegasus – und das auch nur in ganz wenigen Bereichen – auf die gleiche Art und Weise ein.“ https://dserver.bundestag.de/btp/20/2... Die Frage, ob Bundesbehörden wie das BKA „in Kontakt mit der NSO Group steht oder nicht“, hat sogar die Bundesregierung ganz offiziell auf eine Kleine Anfrage im Bundestag beantwortet: „Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Weiterentwicklung von Cyberfähigkeiten im Bereich der Informationstechnischen Überwachung steht die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) seit 2018 mit Vertretern der NSO Group Technologies Limited in Kontakt, um im Rahmen einer Marktsichtung Informationen über das Portfolio des Unternehmens zu erhalten und dessen Eignung für eine mögliche Verwendung durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu evaluieren.“ https://dserver.bundestag.de/btd/19/3... Das Europäische Parlament hat einen „Untersuchungsausschuss zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware“ eingesetzt: https://www.europarl.europa.eu/commit... Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments hat eine Studie zum Thema Pegasus erstellt, die enthält ebenfalls ein Kapitel zum Thema Pegasus in Deutschland und beim BKA: https://www.europarl.europa.eu/RegDat... Im Herbst wird der Untersuchungsausschuss das Thema Pegasus in Deutschland an einem dedizierten Termin behandeln. Die Firma NSO Group hat bereits in diesem Untersuchungsausschuss ausgesagt: https://netzpolitik.org/2022/untersuc... NSO hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss einerseits gesagt, wie viele EU-Staaten Pegasus nutzen: „Es gibt 12 EU-Mitgliedsländer, die 15 Pegasus-Systeme nutzen (einige Länder haben mehr als ein System erworben). Insgesamt gibt es 22 Regierungsorganisationen in EU-Ländern, die das Pegasus-System nutzen (in einigen Ländern wurde das System für die Nutzung durch mehr als eine Organisation erworben, von denen jede das Endnutzungszertifikat unterzeichnet). Wir hatten Verträge für Pegasus mit 2 weiteren EU-Mitgliedsländern, die inzwischen gekündigt wurden.“ https://netzpolitik.org/2022/nso-grou... NSO hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss andererseits gesagt, dass die „Regierungen der einzelnen EU-Mitgliedsländer“ Auskunft über Pegasus geben dürfen: „Es geht um ihre Sicherheit, und sie können entscheiden, ob sie diese Frage diskutieren wollen oder nicht.“ https://netzpolitik.org/2022/untersuc... Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, welche nachteiligen Auswirkungen das Bekanntwerden der Information auf internationale Beziehungen haben soll. § 3 Nr. 1 a) IFG greift nicht. Die Information hat auch keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit oder gefährdet sogar die öffentliche Sicherheit. Dass das BKA die Software Pegasus besitzt und einsetzt, ist bereits bekannt. Dass das BKA die informationstechnischen Überwachungsmaßnahmen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung einsetzen darf, steht im Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/st... https://www.gesetze-im-internet.de/st... Das BKA schreibt sogar selbst auf seiner Webseite: „Das BKA verfügt sowohl über eigenentwickelte als auch über kommerzielle Software zur Durchführung von Maßnahmen zur Quellen-TKÜ.“ Und „Das BKA verfügt über Software zur Durchführung von Maßnahmen der Online-Durchsuchung.“ https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/... Dass (und wie oft) das Ermittlungsbehörden wie das BKA diese Software einsetzen, geht aus aus den offiziellen Zahlen des Bundesamts für Justiz zur Telekommunikationsüberwachung hervor: https://www.bundesjustizamt.de/Shared... https://www.bundesjustizamt.de/Shared... Die Information, dass das BKA die Maßnahmen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (auch) mit dem Produkt NSO Pegasus durchführt, gefährdet die Maßnahme nicht. Das VG Wiesbaden hat mit Urteil zum Vertrag des Konkurrenz-Produkts FinFisher ausgeführt (6 K 687/15.WI): „Gleiches gilt auch für § 3 Nr. 2 IFG (Bekanntwerden der Informationen, das die öffentliche Sicherheit gefährden kann). Denn zu keinem der benannten Punkte hat das Bundeskriminalamt darlegen können, dass das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Eine konkrete Gefährdung eines Schutzgutes und wenn ja, welches, hat das Bundeskriminalamt nicht dargelegt. Dass bei Bekanntwerden näherer Informationen über den ‚Bundestrojaner‘ dies zur Folge haben könnte, dass dieser möglicherweise in der bisherigen Form nicht oder nicht mehr eingesetzt werden kann, führt nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als konkrete Gefahrenlage, sondern lediglich dazu, dass dieses Instrument als Ermittlungsmethode in dieser Form, wie sie vorliegend vereinbart worden ist, ausfällt. Dass diese Ermittlungsmethode aktuell zur Abwehr einer konkreten Gefahrenlage eingesetzt wird, hat das Bundeskriminalamt nicht dargetan; eine konkrete Darlegung, inwieweit ein zukünftiger Einsatz des Instrumentariums eine konkrete Gefahrenlage abwehren könnte, ebenfalls nicht. In diesem Fall liegt auch keine konkrete Gefahr vor.“ https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/... Die von mir angefragte Informationen führen nicht „zu einer Änderung des Verhaltens der/des polizeilichen Gegenüber/s“. Jedes „Gegenüber“, dass sein Verhalten an den Einsatz von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung durch das BKA anpassen will, kann das bereits heute auf Basis der bereits öffentlichen Informationen tun. Kein „Gegenüber“ braucht dafür die Informationen aus diesem IFG-Antrag. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, welche nachteiligen Auswirkungen das Bekanntwerden der Information auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben soll oder wie das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden soll. § 3 Nr. 1 c) und § 3 Nr. 2 IFG greifen nicht. Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG verwirrt. Sie sagen nicht, ob das Dokument als Verschlusssache eingestuft ist, auch nicht mit welchem Geheimhaltungsgrad. Darüber hinaus ist eine reine Einstufung als Verschlusssache nicht ausreichend. Das führt auch das VG Wiesbaden in seinem Urteil aus (6 K 687/15.WI): „Soweit sich die Beklagte auf § 3 Nr. 4 IFG (Geheimnis) beruft, erkennt diese selbst bereits im Widerspruchsverfahren, dass die Kennzeichnung ‚VS - NfD‘ nicht zu einer Auskunftsverweigerung führt. Insoweit reicht die formelle Einstufung als Verschlusssache vorliegend nicht aus. Begründungen, warum nicht zu veröffentlichende Punkte materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen, hat das Bundeskriminalamt nicht vorgetragen. Es fasst die Ablehnungsgründe vielmehr in toto zusammen in § 3 Nr. 1c Nr. 2 und Nr. 4 IFG. Jeder Ausschlussgrund ist jedoch für sich selbst zu betrachten. Dezidierte Gründe, welche der Streichungen materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen, wurden weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der wohl von dem Bundeskriminalamt vorgenommene Umkehrschluss, alles was unter § 3 Nr. 1c IFG (Belange der inneren und äußeren Sicherheit) und § 3 Nr. 2 IFG (Bekanntwerden der Informationen, die die öffentliche Sicherheit gefährden kann) falle, führe auch zur Verschlusssache, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit führen gerade nicht automatisch zu einer Verschlusssache. Diese zu bestimmen, obliegt vielmehr der zuständigen Behörde anhand objektiver Kriterien. Mithin liegt zur Überzeugung des Gerichtes kein Verweigerungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG vor.“ https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/... Ich bitte daher erneut um Übersendung des Dokuments. Was sie schwärzen dürfen und was nicht, hat das VG Wiesbaden in bereits zwei Urteilen ausführlich dargelegt. Ich würde mich freuen, wenn wir diesen Sachverhalt diesmal ohne Gerichtsverfahren klären können. Das spart uns und ihnen Zeit, Geld und Nerven. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 2022-08-25-widerspruch.pdf Anfragenr: 253992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253992/
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister, Ihr Schreiben bzgl. des Bescheids vom 10.08.2022 ist am 25.08.2022 im BKA eingegangen…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Vertrag über NSO Pegasus [#253992]
Datum
29. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, Ihr Schreiben bzgl. des Bescheids vom 10.08.2022 ist am 25.08.2022 im BKA eingegangen. Das Schreiben habe ich zuständigkeitshalber an das Justitiariat unseres Hauses (ZV14) weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Widerspruch zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag über NSO Pegasus“…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Vertrag über NSO Pegasus [#253992]
Datum
28. November 2022 10:30
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Widerspruch zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag über NSO Pegasus“ vom 22.07.2022 (#253992) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um drei Tage überschritten. Bitte bearbeiten Sie meinen Widerspruch innerhalb einer Woche. Wenn Sie bis Montag 5. Dezember nicht antworten, werde ich Untätigkeitsklage einreichen. Anbei schonmal mein Schriftsatz. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister
Bundeskriminalamt
Ihr Widerspruch vom 25.08.2022 Sehr geehrter Herr Meister mit E Mail vom 25.08.2022 mit Anhang legten Sie Widersp…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 25.08.2022
Datum
2. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister mit E Mail vom 25.08.2022 mit Anhang legten Sie Widerspruch gegen den auf Ihren Antrag ergangenen Bescheid des BKA vom 10.08.2022, Az IFG-2022-0020798112, ein. Der Widerspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt zu erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dem Schriftformerfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur durch eine eigenhändige Unterschrift genügt. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334). Diese Anforderungen erfüllt die E-Mail vom 25.08.2022 nicht. Bei einer einfachen E-Mail nebst Anhang kann grundsätzlich nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwWGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - LTG 1668/05 - NVwZ RR 2006, 377; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 – 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 2). Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15-, juris, Rn. 21). Sonstige schriftliche Unterlagen, die zweifelsfrei den Schluss zuließen, dass mit der E-Mail vom 25.08.2022 von Ihnen Widerspruch erhoben werden sollte, sind innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [#253992] Sehr geehrte Damen und Herren, In Bezug auf ihr Fax vo…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [#253992]
Datum
9. Dezember 2022 10:23
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, In Bezug auf ihr Fax vom 6. Dezember 2022 teile ich mit, dass ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 10. August 2022 erhoben habe, per eigenhändig unterschriebenem postalisch versandtem Brief. Ein Foto des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten vom 25. August 2022 sende ich anbei. Ich habe außerdem eine Eingangsbestätigung von Ihnen erhalten, in der bestätigt wird, das mein Schreiben eingegangen sei, die ich ebenfalls anbei übersende. Insofern ging ich davon aus, dass mein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei Ihnen eingegangen ist. Sollte dies nicht der Fall und das Schreiben in der Post verloren gegangen sein, ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus ergibt sich meine Urheberschaft und mein Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, auch aus dem Schriftsatz allein und in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Hiermit beantrage ich dementsprechend in Bezug auf die Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO. Begründung: Gegen Ihren Bescheid vom 10. August 2022 habe ich mit Schreiben vom 25. August 2022 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Mein Widerspruchsschreiben habe ich eigenhändig unterschrieben am 25. August 2022 in den Briefkasten geworfen (siehe Bild anbei). Am selben Tag habe ich den Widerspruch vorab per E-Mail versandt. Am 29. August erhielt ich eine Nachricht vom Bundeskriminalamt, dass mein Schreiben eingegangen sei und an das Justiziariat weitergeleitet werde (ebenfalls anbei). Einen Hinweis darauf, dass nur meine E-Mail vorliege und ein Widerspruch in Schriftform fehle, enthielt die Nachricht nicht. Aufgrund des frühzeitigen Abschickens des Widerspruchs sowie der Eingangsbestätigung habe ich dementsprechend darauf vertraut, dass mein Widerspruch form- und fristgerecht bei Ihnen eingegangen ist. Ein mögliches Versäumnis bzw. ein Fehler bei der Post kann mir nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Zwischenurteil vom 05.02.1980 – 2 BvR 914/79BFH vom 29.11.1978 – I R 148/76). Wenn sich die Eingangsbestätigung lediglich auf die von mir vorab übersandte E-Mail bezogen haben sollte, hätten Sie mich überdies darauf aufmerksam machen müssen, dass die Formvorschriften nicht erfüllt sind. Geht ein Widerspruch einer Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zu, entspricht er jedoch nicht den Formvorgaben, gehört es zur Fürsorgepflicht der Behörde, den Widerspruchsführer unter Zubilligung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (Sodan/Ziekow, § 70 VwGO Rn. 18). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Ich habe meinen Widerspruch bereits am 25. August 2022, mithin mehrere Wochen vor Ablauf der Widerspruchsfrist, per Mail übersandt. Eine Heilung des Formmangels wäre dementsprechend unproblematisch innerhalb der Widerspruchsfrist möglich gewesen. Ein entsprechender Hinweis auf die Nichteinhaltung der Form erfolgte jedoch nicht, so dass ich auch aus diesem Grunde davon ausging, dass mein Widerspruch Sie frist- und formgerecht erreicht hat. Kommt die Behörde Ihren entsprechenden Hinweispflichten nicht nach, so ermöglicht bereits dieser Umstand einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Schoch/Schneider, VwVfG, § 25 Rn. 46). Dementsprechend bitte ich um antragsgemäße Entscheidung und inhaltliche Bescheidung meines Widerspruchs. Mein Widerspruchsschreiben vom 25. August 2022 liegt diesem Schreiben erneut bei. Bitte bescheiden Sie meinen Antrag bis zum 20. Dezember 2022, damit ggf. eine fristgemäße Klageerhebung erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 2022-12-08-wiedereinsetzung-brief.jpg - 2022-12-08-wiedereinsetzung-fax.pdf - 2022-12-08-wiedereinsetzung-fax-sendebericht.pdf Anfragenr: 253992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253992/
Bundeskriminalamt
Empfangsbestätigung zum Schreiben vom 08.12.2022 Sehr geehrter Herr Meister mit diesem Schreiben bestätigen wir I…
Von
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Betreff
Empfangsbestätigung zum Schreiben vom 08.12.2022
Datum
12. Dezember 2022
Status
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Sehr geehrter Herr Meister mit diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen mit heutigem Datum den Empfang Ihres Schreibens vom 08.12.2022. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Ihr Widerspruch vom 25.08.2022 Sehr geehrter Herr Meister, nach Prüfung wird der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 25.08.2022
Datum
11. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, nach Prüfung wird der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2022 aufgehoben. Mit Schreiben vom 25.08.2022, Eingang 29.08.2022, legten Sie Widerspruch gegen den auf Ihren Antrag ergangenen Bescheid des BKA vom 10.08.2022, Az.: IFG-2022-0020798112, ein. Es ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahren trägt der Widerspruchsführer. 3. Dieser Widerspruchsbescheid ergeht gebührenfrei. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: Der mit Schreiben vom 25.08.2022 eingelegte Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Mit Antrag vom 22.07.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung des „Vertrag[s] über das Produkt ‚Pegasus‘ des israelischen Unternehmens NSO Group, wie berichtet, in https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spionagesoftware-nso-bka-101.html“ Ihr Antrag wurde gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 a) und c), 3 Nr. 2, Nr. 4 IFG mit dem o. a. Bescheid abschlägig beschieden. Kosten wurden nicht erhoben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollinhaltlich auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 10.08.2022, Az.: w. o., verwiesen. Es wird nochmals festgestellt, dass bereits die Fragestellung, ob das BKA in Verbindung mit Kaufverhandlungen in Kontakt mit der NSO Group steht oder nicht, einem besonderen Informationsschutz unterliegt, so dass eine jegliche Stellungnahme zu diesem Punkt rechtmäßig zu versagen ist. Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen liegen weiterhin vor. Der Widerspruchsbegründung sind insoweit keine neuen Argumente zu entnehmen, die zu einer anderen Entscheidung führen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Meister da der Schriftsatz vom 11.01.2023 nicht zugestellt werden konnte, senden wir Ihnen die…
Von
Bundeskriminalamt
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Briefpost
Betreff
Datum
19. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister da der Schriftsatz vom 11.01.2023 nicht zugestellt werden konnte, senden wir Ihnen diesen per Fax mit der Bitte, das Empfangsbekenntnis schnellstmöglich an uns zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Empfangsbekenntnis [#253992] Guten Tag, Ihr Widerspruchsbescheid mit Datum 11.01. kam am 12.01. per Fax an, siehe…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Empfangsbekenntnis [#253992]
Datum
19. Januar 2023 13:57
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihr Widerspruchsbescheid mit Datum 11.01. kam am 12.01. per Fax an, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-ueber-nso-pegasus/#nachricht-763835 Eine Postzustellung ist nicht erfolgt. Ihr erneutes Fax mit Datum 19.01. kam am 19.01. per Fax an. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 253992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253992/

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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Az.: AM ./. BKA-23-V [#253992]
Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden Per beA. 10. Febr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Az.: AM ./. BKA-23-V [#253992]
Datum
16. Februar 2023 10:54
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden Per beA. 10. Februar 2023 Az.: AM ./. BKA-23-V KLAGE des Andre Meister, Netzpolitik.org, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >> -Kläger- Prozessbevollmächtigter: RA Nico Sander, Sternstraße 102, 20357 Hamburg gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden, dieses vertreten durch seinen Präsidenten Holger Münch, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden -Beklagte- wegen: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger den Vertrag über die Software "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group zur Verfügung zu stellen. Begründung: I. 1. Der Kläger beantragte per E-Mail vom 22. Juli 2021 gegenüber der Beklagten die Zusendung des Vertrags über das Produkt "Pegasus" des israelischen Unternehmens NSO Group unter Verweis auf eine öffentlich-rechtliche Berichterstattung auf www.tagesschau.de, in welcher über den Erwerb der insbesondere zum Ausspähen von Mobiltelefonen konzipierten Software durch das BKA berichtet wurde. Zwischenzeitlich wurde der Bericht mehrfach in der öffentlichen Berichterstattung bestätigt, wie beispielsweise unter der am 10. Februar 2023 abrufbaren URL: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spaeh-software-pegasus-projekt-103.html, in welchem auch über den hoch umstrittenen Einsatz von Pegasus gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Oppositionelle durch Regierungen sowie Staats- und Regierungschefs berichtet wurde, was auf Grundlage einer internationalen Investigativrecherche durch 17 Redaktionen, dem "Pegasus Project", ermittelt worden war. Seinen Antrag stützte der Kläger auf § 1 IFG. [Antrag v. 22.07.2021; Anlage K 1] 2. Die Beklagte lehnte den Antrag per Bescheid vom 10. August 2021 ab und führte zur Begründung zusammenfassend aus, schon die Auseinandersetzung mit dem Antrag ließe Rückschlüsse auf einen Erwerb des Ermittlungsinstruments zu, sodass bereits die Fragestellung, ob das BKA in Bezug auf Kaufverhandlungen in Kontakt mit der NSO Group stehe, einem "besonderen Informationsschutz" unterliege und daher jegliche Stellungnahme zu versagen sei. Es sei der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG sowie diejenigen gemäß § 3 Nr. 1 a) und c) IFG und § 3 Nr. 2 IFG gegeben. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 1 a) IFG beruhe darauf, dass "die Frage, welches Land einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen hat oder nicht bzw. im Besitz der Software ist oder nicht, einem besonderen Schutz unterliege", der darauf beruhe, dass aus "den Antworten der unterschiedlichen europäischen Staaten" sich Rückschlüsse auf andere Länder ergeben könnten, was nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der europäischen Sicherheitsbehörden haben könne. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 1 c) IFG und derjenige gemäß § 3 Nr. 2 IFG beruhten zusammenfassend darauf, dass die Kenntnis über eingesetzte Überwachungsmaßnahmen Rückschlüsse auf die Vorgehensweisen und Ermittlungsfähigkeiten zulasse, was zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Gegenübers führen könne und wodurch die Handlungsspielräume der Polizei eingeschränkt würden. [Bescheid v. 10. August 2021 als Anlage K 2] 3. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 25. August 2022 einen ausführlich begründeten Widerspruch, auf dessen zutreffenden Inhalt Bezug genommen wird. [Widerspruch v. 25. August 2022 als Anlage K 3] 4. Nachdem die Beklagte den Widerspruch zunächst unberechtigt als unzulässig verworfen hatte, erließ sie am 11. Januar 2022 den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid und verwies zur Begründung - ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Widerspruchsbegründung - auf den Ablehnungsbescheid. [Widerspruchsbescheid v. 11. Jan. 2023 als Anlage K 4] II. 1. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der begehrten Auskunft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das BKA ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG und bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Die Versagungsgründe in den §§ 3 bis 6 IFG sind abschließend. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat Gründe für eine Verweigerung der Auskunft jedoch nicht schlüssig substantiiert. III. Es wird ergänzender Vortrag Klagebegründung vorbehalten. Dieser wird voraussichtlich nach Einsicht in die bei der Beklagten geführten Akten des Verwaltungsverfahrens erfolgen. Ich beantrage daher gegenüber der Beklagten, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Nico Sander Rechtsanwalt Anhänge: - 2023-02-10-sander-klage.pdf Anfragenr: 253992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253992/