Vertrag zum Satz von kleinen Anfragen

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag des Bundestags mit satzweiss.com, der den Satz von kleinen Anfragen mit einschließt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Gebühren übernehme ich.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2018
  • Frist
    13. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag des B…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vertrag zum Satz von kleinen Anfragen [#30700]
Datum
10. Juni 2018 19:13
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag des Bundestags mit satzweiss.com, der den Satz von kleinen Anfragen mit einschließt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Gebühren übernehme ich. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag [Eingangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag
Datum
14. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
683,9 KB
[Eingangsbestätigung]
Deutscher Bundestag
Zwischennachricht Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Juni 2018 bitten Sie "senden Sie mir Folgen…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
30. Juli 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
598,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Juni 2018 bitten Sie "senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag des Bundestags mit satzweiss.com, der den Satz von kleinen Anfragen mit einschließt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden". Dabei kündigen Sie an, gegebenenfalls anfallende Gebühren zu übernehmen und bitten um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Des Weiteren widersprechen Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte. Zu Ihrem Antrag liegen mir noch nicht sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Informationen vor. Sobald als möglich werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Juni 2018 baten…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. August 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 10. Juni 2018 baten Sie "senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag des Bundestags mit satzweiss.com, der den Satz von kleinen Anfragen mit einschließt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden". Dabei kündigen Sie an, gegebenenfalls anfallende Gebühren zu übernehmen und bitten um eine Antwort per E-Mail gemäߧ 1 Abs. 2 IFG. Des Weiteren widersprechen Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte. Ihrem Antrag kann nur insoweit entsprochen werden, als die Informationen tatsächlich vorliegen und keine Ausschlussgründe nach dem IFG entgegenstehen. Begründung: Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG nur zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe nach§§ 3 ff. IFG vorliegen. Die Satzleistungen für kleine Anfragen werden im Rahmen des Vertrages über die Herstellung und Lieferung von Parlamentsdrucksachen des Deutschen Bundestages von einer Bietergemeinschaft erbracht, zu der das Unternehmen Satweiss.com Print Web Software GmbH gehört. Dieser Vertrag wurde im Rahmen eines EU-weiten Offenen Verfahrens vergeben. Dementsprechend kann Ihnen eine Abschrift der folgenden Unterlagen übersandt werden: Leistungsbeschreibung, Bewerbungsbedingungen, Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, Erläuterungen zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, Angebotsvordruck Ergänzung des Angebotsvordrucks (Tariftreueerklärung), Hausordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 20 zur AD-BTV), Brandschutzordnung (Anlage 21 zur AD-BTV), zusätzliche Vertragsbedingungen, Zeitpläne des Deutschen Bundestages (Anlage 1), Hinweise für Schreibweisen in Bundestagsdrucksachen (Anlage 2), Liegenschaftsverzeichnis des Deutschen Bundestages (Anlage 3), Zufahrt zum UES des Deutschen Bundestages (Anlage 4), Glossar (Anlage 5), Umweltkriterien und Normen für den Papiereinsatz (Anlage 6), Barrierefreie PDF-Dokumente (Anlage 7), Satz-/Druckauftragsmuster (Anlage 8), Deckblatt - Muster für Satz- und Druckherstellung sowie für Arbeitsproben nebst Korrekturausdruck zur Angebotsauswertung (Anlage 9), Formular für die Angabe von Referenzen - Satz (Anlage 10 A) und Formular für die Angabe von Referenzen - Druck (Anlage 10 B). Anlagen 1 bis 20 Ein Anspruch auf Herausgabe weiterer Unterlagen, wie beispielsweise des konkreten Angebots der Bietergemeinschaft besteht nicht, da der Zugang zu diesen Informationen gemäß § 3 Nr. 6 IFG und § 6 Satz 2 FG ausgeschlossen ist. Nach § 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes - hier des Deutschen Bundestages - im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Durch diese Bestimmung soll unter anderem eine Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen vermieden werden (vgl. Roth in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG-Komm. § 3 Rn. 139). Das fiskalische Interesse im Wirtschaftsverkehr ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und dem Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie diejenigen Privater sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 11, Urteil VG Berlin, VG 2 A 14.07). Hier handelt es sich um Angaben aus zivilrechtliehen Verträgen. Der Bundestag hat hier keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern privatrechtlich gehandelt. Eine Pflicht zur Offenbarung besteht nicht. Die Regelung schützt so auch vor der Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahrnen (BT-Drs. 15/5606, 5 und 11). Aus dem im Vergaberecht verankerten Gebot des Geheimwettbewerbes folgt, dass die Inhalte von Angeboten vertraulich bleiben und dementsprechend jede Angebotsabgabe in Unkenntnis von Angeboten von Mitbewerben erfolgt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. Februar 2013, VII-Verg 31/12). Der Grundsatz der Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens ist auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die öffentliche Hand zu gewähren. Dies folgt unter anderem aus der Bestimmung des§ 17 EG Abs. 3 VOLIA, wonach die Angebote, ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotseröffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln sind. Die Angebote, die Dokumentation und die Wertung der Angebote sowie etwaige Vertragsunterlagen unterliegen daher dem Vertraulichkeitsschutz nach dem Vergaberecht Durch eine Herausgabe dieser Unterlagen, insbesondere einer Einsichtnahme in den Vertrag mit dem Ausschreibungsgewinner, wäre eine Ausforschung durch andere Anbieter zu besorgen. Ein Anspruch auf diese Informationen ist daher gemäß § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen. (vgl. auch VG Stuttgart, NJOZ 2011, 1907, 1911). Aus den gleichen Gründen ist auch der Anspruch nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen, da Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat, die im vorliegenden Fall gerade nicht erteilt wurde. Zwar enthält das IFG keine Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 S. 2 IFG. Darunter werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205, Rn. 87; so auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08). Geschäftsgeheimnisse beziehen sich hierbei vornehmlich auf solche Tatsachen, die den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens betreffen, z. B. Geschäftsbücher, Kundenlisten, Ertragslagen, Umsätze, Konditionen, Kalkulationsunterlagen, Marktstrategien, Lieferanten- und Kundenlisten, Forschungsprojekte, Vertriebssysteme oder Kreditdaten (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08; Bank/ Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 30 Rn. 13 m. w. N.; Berger/Roth/Scheel, IFG-Kommentar, § 6 Rn. 13; Jastrow/Schlatmann, IFG-Kommentar, § 6 Rn. 38). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Darunter fallen u. a. Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe oder Daten über verwendete Stoffe. An den Geheimhaltungswillen sind keine hohen Anforderungen gestellt. Für das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung der Informationen ist das verobjektivierte Interesse des Rechtsträgers maßgeblich. Es obliegt der für das Auskunftsbegehren zuständigen Behörde festzustellen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist (vgl. Berger/ Roth/Scheel a. a. 0, § 6 Rn. 14). Maßgeblich sind z. B. wirtschaftliche Interessen. Dabei ist zu prüfen, ob die Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie, Kostenkalkulationen oder sonstige Verfahrensabläufe zulassen (vgl. OVG Münster MMR 1999, 553 f.). Die von Ihnen begehrten Informationen- insbesondere hinsichtlich des Angebotes - sind nach den oben genannten Gründen als Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse zu werten (vgl. auch Glahs in NZBau 2014, 75, 77), sodass der Anspruch auf Informationszugang mangels Einwilligung auch nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Deutscher Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-MailAdresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen