Vertrag zwischen Beitragsservice und Stadt Siegen / Rundfunkbeitrag

Westfalenpost hat folgende Information veröffentlicht:
„Seit Januar 2024 hat der Beitragsservice den Vertrag gekündigt“, bestätigt Claudia Scheffler von der Pressestelle der Stadt Siegen auf Nachfrage der Redaktion.

Bitte schicken Sie den bis Ende 2023 geltenden Vertrag zwischen Beitragsservice und Stadt Siegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: We…
An Kommunalverwaltung Siegen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag zwischen Beitragsservice und Stadt Siegen / Rundfunkbeitrag [#303627]
Datum
21. März 2024 08:44
An
Kommunalverwaltung Siegen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Westfalenpost hat folgende Information veröffentlicht: „Seit Januar 2024 hat der Beitragsservice den Vertrag gekündigt“, bestätigt Claudia Scheffler von der Pressestelle der Stadt Siegen auf Nachfrage der Redaktion. Bitte schicken Sie den bis Ende 2023 geltenden Vertrag zwischen Beitragsservice und Stadt Siegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303627 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303627/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Siegen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer untenstehenden Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass es keinen…
Von
Kommunalverwaltung Siegen
Betreff
AW: Anfrage Frag den Staat: Vertrag zwischen Beitragsservice und Stadt Siegen / Rundfunkbeitrag [#303627]
Datum
26. März 2024 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer untenstehenden Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass es keinen Vertrag zwischen dem Beitragsservice und der Stadt Siegen gab. Das Zitat in der Westfalenpost ist diesbezüglich leider nicht korrekt, hier liegt ein Missverständnis vor. Die Beitreibung der Rundfunkgebühren erfolgte in NRW bisher durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit. Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG NRW, die der Landesgesetzgeber erlassen hat, wurden zum 01.01.2024 die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften dahingehend geändert, dass in NRW seit diesem Stichtag die kommunalen Vollstreckungsbehörden nicht mehr zuständig sind für die Beitreibung dieser Forderungen. Mit freundlichen Grüßen