Vertrag zwischen Stadt Köln und Mieter Park-Cafe/Deutz

Den Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem gewerblichen Mieter des Park-Cafes zur Nutzung des durch Steuergelder sanierten Objekts im Rheinpark

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2022
  • Frist
    9. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag zwischen Stadt Köln und Mieter Park-Cafe/Deutz [#240057]
Datum
5. Februar 2022 11:01
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem gewerblichen Mieter des Park-Cafes zur Nutzung des durch Steuergelder sanierten Objekts im Rheinpark
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr Antragsteller/in Ihr IFG-Antrag vom 05.02.2022 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Sie beant…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. / Vertrag zwischen Stadt Köln und Mieter Park-Cafe/Deutz [#240057]
Datum
18. Februar 2022 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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10,9 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr IFG-Antrag vom 05.02.2022 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Sie beantragen, Ihnen „den Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem gewerblichen Mieter des Park-Cafes zur Nutzung des durch Steuergelder sanierten Objekts im Rheinpark“ zu übersenden, Diesen Antrag lehne ich ab. Begründung: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18. 12. 2013 – 5 A 413/11 – (abgedruckt in ZUM –RD 2014, 307 (321f); BeckRS 2014, 45991) entschieden, dass bezogen auf die Offenlegung von Daten aus einem Mietvertrag sich ein Auskunftsanspruch eines Dritten nicht aus dem auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichteten Informationsfreiheitsgesetz ableiten lässt. Danach darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (siehe § 9 IFG NRW). Diese Vorschrift ermöglicht anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG NRW keine Abwägung der Geschäftsgeheimnisse der Vertragsbeteiligten mit gegenläufigen öffentlichen Informationsinteressen. Der städtische Vertragspartner hat auf Nachfrage die erforderliche Einwilligung zur Weitergabe geschützter Daten nicht erteilt. Nach dem o. g. Urteil ist die Offenlegung eines Mietvertrags geeignet, kaufmännisches Wissen des Vertragspartners (wozu auch eine konkrete Vertragsgestaltung zählt), Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Dies gilt in gleicher Weise für Pachtverträge. Vor diesem Hintergrund hat die städtische Liegenschaftsverwaltung generell entschieden, keinerlei Inhalte über abgeschlossene Verträge aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung Dritten zugänglich zu machen. Auskünfte aus den Akten der Liegenschaftsverwaltung werden nicht erteilt, weil damit die kaufmännische und wirtschaftliche Verwaltung und Veräußerung des Liegenschaftsvermögens unmöglich gemacht würde. Die Veröffentlichung von Preisen und Preisermittlungen, von Miet- und Pachtzinsen sowie auch das Bekanntwerden von möglichen Sondervereinbarungen und sonstigen Vertragsgestaltungen, würde die Position der Liegenschaftsverwaltung, die am Immobilienmarkt wie ein privater Dritter teilnimmt, erheblich schwächen. Außerdem kann es sein, dass potentielle Vertragspartner von Geschäften absehen, wenn sie die Veröffentlichung ihrer Verträge mit der Behörde befürchten müssen. Die Gewährung der Akteneinsicht würde das Recht des städtischen Vertragspartners auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 8 Informationsfreiheitsgesetz verletzen, da sowohl der vereinbarte Pachtzins als auch der Inhalt des Pachtvertrages ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Beim Abschluss von Pachtverträgen befindet sich die Stadt durchaus in einer Wettbewerbsposition, da Pachtverträge für Grundstücke von diversen Interessenten nachgefragt und nach der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen abgearbeitet werden. Es ist also auch nicht ungewöhnlich, dass sich mehrere Interessenten für dasselbe Grundstück interessieren. Wenn die Stadt Vertragsdaten aus abgeschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erteilen würden, würde dies nach hiesiger Einschätzung zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber der städtischen Liegenschaftsverwaltung führen, mit der Folge, dass sich anderweitige Pachtinteressenten von einem Vertragsschluss abhalten lassen würden. Gerade daraus lässt sich der zu befürchtende wirtschaftliche Schaden der Stadt ableiten, denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Rückgang des Interesses an Vertragsabschlüssen mit der Stadt einige Grundstücke nicht verpachtet oder ggf. auch nicht verkauft oder im Wege des Erbbaurechts vergeben werden können, was die Vermögensposition der Stadt nachhaltig beeinträchtigen würde. Mit freundlichen Grüßen