Sehr Antragsteller/in
Ihr IFG-Antrag vom 05.02.2022 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Sie beantragen, Ihnen „den Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem gewerblichen Mieter des Park-Cafes zur Nutzung des durch Steuergelder sanierten Objekts im Rheinpark“ zu übersenden, Diesen Antrag lehne ich ab. Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18. 12. 2013 – 5 A 413/11 – (abgedruckt in ZUM –RD 2014, 307 (321f); BeckRS 2014, 45991) entschieden, dass bezogen auf die Offenlegung von Daten aus einem Mietvertrag sich ein Auskunftsanspruch eines Dritten nicht aus dem auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichteten Informationsfreiheitsgesetz ableiten lässt. Danach darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (siehe § 9 IFG NRW). Diese Vorschrift ermöglicht anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG NRW keine Abwägung der Geschäftsgeheimnisse der Vertragsbeteiligten mit gegenläufigen öffentlichen Informationsinteressen.
Der städtische Vertragspartner hat auf Nachfrage die erforderliche Einwilligung zur Weitergabe geschützter Daten nicht erteilt.
Nach dem o. g. Urteil ist die Offenlegung eines Mietvertrags geeignet, kaufmännisches Wissen des Vertragspartners (wozu auch eine konkrete Vertragsgestaltung zählt), Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Dies gilt in gleicher Weise für Pachtverträge.
Vor diesem Hintergrund hat die städtische Liegenschaftsverwaltung generell entschieden, keinerlei Inhalte über abgeschlossene Verträge aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung Dritten zugänglich zu machen. Auskünfte aus den Akten der Liegenschaftsverwaltung werden nicht erteilt, weil damit die kaufmännische und wirtschaftliche Verwaltung und Veräußerung des Liegenschaftsvermögens unmöglich gemacht würde. Die Veröffentlichung von Preisen und Preisermittlungen, von Miet- und Pachtzinsen sowie auch das Bekanntwerden von möglichen Sondervereinbarungen und sonstigen Vertragsgestaltungen, würde die Position der Liegenschaftsverwaltung, die am Immobilienmarkt wie ein privater Dritter teilnimmt, erheblich schwächen. Außerdem kann es sein, dass potentielle Vertragspartner von Geschäften absehen, wenn sie die Veröffentlichung ihrer Verträge mit der Behörde befürchten müssen. Die Gewährung der Akteneinsicht würde das Recht des städtischen Vertragspartners auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 8 Informationsfreiheitsgesetz verletzen, da sowohl der vereinbarte Pachtzins als auch der Inhalt des Pachtvertrages ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
Beim Abschluss von Pachtverträgen befindet sich die Stadt durchaus in einer Wettbewerbsposition, da Pachtverträge für Grundstücke von diversen Interessenten nachgefragt und nach der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen abgearbeitet werden. Es ist also auch nicht ungewöhnlich, dass sich mehrere Interessenten für dasselbe Grundstück interessieren. Wenn die Stadt Vertragsdaten aus abgeschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erteilen würden, würde dies nach hiesiger Einschätzung zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber der städtischen Liegenschaftsverwaltung führen, mit der Folge, dass sich anderweitige Pachtinteressenten von einem Vertragsschluss abhalten lassen würden. Gerade daraus lässt sich der zu befürchtende wirtschaftliche Schaden der Stadt ableiten, denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Rückgang des Interesses an Vertragsabschlüssen mit der Stadt einige Grundstücke nicht verpachtet oder ggf. auch nicht verkauft oder im Wege des Erbbaurechts vergeben werden können, was die Vermögensposition der Stadt nachhaltig beeinträchtigen würde.
Mit freundlichen Grüßen