Verträge Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr

Alle Verträge über die Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr im Bezug auf die Kündigung der Verträge über die Vergabe der S1 /S4.

Als Bezug siehe:

https://www.vrr.de/de/presse/aussergerichtliche-einigung-von-keolis-deutschland-und-verkehrsverbund-rhein-ruhr/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2019
  • Frist
    21. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verträge Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr [#172447]
Datum
19. Dezember 2019 20:54
An
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verträge über die Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr im Bezug auf die Kündigung der Verträge über die Vergabe der S1 /S4. Als Bezug siehe: https://www.vrr.de/de/presse/aussergerichtliche-einigung-von-keolis-deutschland-und-verkehrsverbund-rhein-ruhr/
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172447 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Automatische Eingangsbestätigung Sehr geehrter Fahrgast, vielen Dank für Ihre Nachricht, die wir Ihnen zunächst …
Von
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Betreff
Automatische Eingangsbestätigung
Datum
19. Dezember 2019 20:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Fahrgast, vielen Dank für Ihre Nachricht, die wir Ihnen zunächst automatisch bestätigen. Die Bearbeitung erfolgt montags bis freitags während der üblichen Bürozeiten. Unser Ziel ist es, Ihr Anliegen zeitnah zu bearbeiten. Sollten wir aufgrund der Vielzahl an Eingängen nicht sofort reagieren können, bitten wir Sie um Verständnis, dass die Beantwortung einige Tage in Anspruch nehmen kann. In dringenden Fällen erreichen Sie unseren telefonischen 24-Stunden-Service unter 01806/504034 (0,20 € pro Anruf aus dem dt. Festnetz; 0,60 € pro Anruf aus den Mobilfunknetzen) ***************************************************** Bitte beachten Sie: Unser Kundenmanagement ist über die Weihnachtsfeiertage und zwischen den Jahren nicht besetzt. Nach den Feiertagen erfolgt die Bearbeitung ab dem **6. Januar 2020** wie gewohnt. Bitte beachten Sie, dass wir daher für die Nachbearbeitung im neuen Jahr einen längeren Zeitraum benötigen. ***************************************************** Freundliche Grüße Ihr VRR-Team Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR - Fachgruppe Kundenmanagement - Augustastr. 1 45879 Gelsenkirchen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihr Auskunftsbegehren erhalten und werden dieses rechtlich prüfen. Mit ein…
Von
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Betreff
Verträge Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr [#172447]
Datum
20. Dezember 2019 12:17
Status
Warte auf Antwort
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5,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihr Auskunftsbegehren erhalten und werden dieses rechtlich prüfen. Mit einer Entscheidung können Sie Anfang Januar rechnen. Mit freundlichen Grüßen
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Kein Nachrichtentext
Von
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
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geschwärzt
570,4 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verträge Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr“ [#172447] [#172447]
Datum
28. Januar 2020 19:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/172447 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nicht genau genug begründet wurde, welcher wirtschaftlicher Schaden dem Unternehmen entstehen würde, wenn man die Eingigung über eine Einigung zwischen Kelois und dem VRR veröffentlichen würde. "Liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vor, folgt daraus in der Regel auch, dass durch die Offenbarung ein Schaden eintreten würde. Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, inwiefern sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern würde." (siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2019 - 29 K 2845/18) Der Entzug der Linien ist ein noch nie eingeträtenes Ereigniss, was auch u.a. durch geänderte Ausschreibungen nicht mehr vor kommen wird. Auch betrifft diese Einigung nur den VRR und Kelois, so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass Kelios durch die veröffentlichung dieser Einigung ein wirschaftlicher Schaden entsteht. Falls doch ein Schaden entsteht, sollte wird dieser Schaden so gering sein, dass hier das öffentliche Intresse an der Gewährung der Informationsfreiheit obliegt und somit der Informationszugang nach IFG gewährt werden müsste. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 172447.pdf - 2019-12-20_1-image001.png - 2020-01-06_1-20200111_004043.jpg - 2020-01-06_1-20200111_004051.jpg Anfragenr: 172447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172447
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verträge Einigung zwischen Keolis Deutschland und Verkehrsverbund Rhein Ruhr“ [#172447] [#172447]
Datum
30. Januar 2020 15:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 20.12. 2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Her…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 20.12. 2019
Datum
13. Februar 2020 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in auf Informationszugang vom 20.12. 2019 Aktenzeichen: 209.2.3.3-1295/20 Ihr Bescheid vom 7.1.2020, Az.: R12/1-20 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang (https://fragdenstaat.de/anfrage/vertr...) gestellt zu haben. Mit o.g. Bescheid, welcher mir in Kopie vorliegt, haben Sie seinen Antrag abgelehnt und dies mit einem entgegenstehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Keolis Deutschland GmbH begründet: Der Vergleich berühre den Kernbereich ihrer "betrieblichen Informationssphäre". Zudem könne das Bekanntwerden des Vergleichs Wettbewerbsnachteile für die GmbH bedeuten. Der Inhalt des Vergleichs könne "Relevanz für die Teilnahmemöglichkeit an Ausschreibungen von Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs haben". Dies könne wiederum zu einem wirtschaftlichen Schaden der GmbH führen. Schließlich hätten die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart und ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Information sei nicht gegeben. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem o.g. Bescheid ist eine solche Begründung nicht enthalten. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, welche konkreten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Keolis Deutschland GmbH im Falle der Offenlegung des Vergleichs betroffen wären. Allein der Hinweis, auf die Berührung des Kernbereichs der "betrieblichen Informationssphäre" reicht hierfür nicht. Sollte der Vergleich tatsächlich schutzbedürftige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Keolis Deutschland GmbH enthalten, wäre vor der vollständigen Ablehnung des Antrags die Offenbarung durch entsprechende Schwärzungen etwaiger Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Sie zu prüfen. Auch wird aus der Begründung nicht hinreichend deutlich, inwiefern ein berechtigtes Interesse an der weiteren Geheimhaltung vorliegt, also ob die Offenlegung der Information imstande wäre, den eigenen Wettbewerb der GmbH zu schwächen oder den fremden Wettbewerb zu stärken: Inwieweit hat die Offenlegung der gewünschten Information eine Einflußnahmemöglichkeit auf den Wettbewerb? Schließlich geht aus Ihrem Bescheid nicht hervor, inwieweit die Bekanntgabe der vom Antragsteller begehrten Information die Wettbewerbssituation der Keolis Deutschland GmbH nachteilig im Sinne der Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens beeinflussen könnte. Soweit Sie sich auf eine mit der GmbH getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung berufen, möchte ich darauf hinweisen, dass eine solche den gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht auszuschließen vermag: "Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse folgt insbesondere nicht aus der vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Das IFG NRW sieht einen derartigen Ausschlusstatbestand nicht vor. Anderenfalls hätten es die in § 2 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/doc...> genannten Stellen in der Hand, den gesetzlich vorgeschriebenen Auskunftsanspruch - über die Ausnahmetatbestände hinaus - willkürlich einzuschränken. Dies stünde in evidentem Widerspruch zum Zweck des IFG NRW, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und sicherzustellen.", so VG Düsseldorf vom 21.10.2019, 29 K 2845/18. Daher bitte ich Sie, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 8 IFG NRW tatsächlich vorliegen. Falls dies zutrifft, wären Herrn Antragsteller/in die Gründe konkret und nachvollziehbar darzulegen. Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands wäre hingegen der Informationszugang zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Rückantwort zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Antrag auf Informationszugang vom 20.12. 2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr An…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 20.12. 2019
Datum
17. März 2020 14:51
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 20.12. 2019 Aktenzeichen: 209.2.3.3-1295/20 Stellungnahme der VRR Aör vom 10.3.2020 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit leite ich Ihnen die Stellungnahme der VRR zu Ihrer Kenntnisnahme weiter. Im Ergebnis halte ich die nun erfolgte sehr konkrete Begründung für plausibel und ausreichend. Mit freundlichen Grüßen