Verträge mit Musikschule Vulkaneifel e.v., Protokolle bzgl. Musikschule Vulkaneifel e.V.

Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel (ehemals Landkreis Daun) hat im Jahr 1996 beschlossen, die kreiseigene Musikschule in einen eingetragenen Verein zu überführen. Hierzu sind Verträge zwischen dem Kreis und der Musikschule geschlossen und seitdem mehrfach erneuert worden.

Ich wäre Ihnen in diesem Zusammenhang für die Überlassung folgender Informationen dankbar:

1. Alle Verträge, die der Landkreis mit der Musikschule seit Gründung geschlossen hat
2. Ist der Landkreis Mitglied der Musikschule Vulkaneifel e.V. oder Teil eines Vereinsorgans?
3. Protokolle über Besprechungen zwischen dem Landkreis und dem Musikschule Vulkaneifel e.V. sowie Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen o.g. Vereins.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, schützenswerte Daten (z.B. hinsichtlich DSGVO) unkenntlich zu machen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    21. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Kreistag d…
An Kreisverwaltung Vulkaneifel Details
Von
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Betreff
Verträge mit Musikschule Vulkaneifel e.v., Protokolle bzgl. Musikschule Vulkaneifel e.V. [#131737]
Datum
17. April 2019 12:28
An
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel (ehemals Landkreis Daun) hat im Jahr 1996 beschlossen, die kreiseigene Musikschule in einen eingetragenen Verein zu überführen. Hierzu sind Verträge zwischen dem Kreis und der Musikschule geschlossen und seitdem mehrfach erneuert worden. Ich wäre Ihnen in diesem Zusammenhang für die Überlassung folgender Informationen dankbar: 1. Alle Verträge, die der Landkreis mit der Musikschule seit Gründung geschlossen hat 2. Ist der Landkreis Mitglied der Musikschule Vulkaneifel e.V. oder Teil eines Vereinsorgans? 3. Protokolle über Besprechungen zwischen dem Landkreis und dem Musikschule Vulkaneifel e.V. sowie Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen o.g. Vereins. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, schützenswerte Daten (z.B. hinsichtlich DSGVO) unkenntlich zu machen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Antrag nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz Ihr Antrag vom 17.04.2019 mit E-Mail vom 17.04.2019 haben …
Von
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz Ihr Antrag vom 17.04.2019
Datum
24. April 2019
Status
Warte auf Antwort
mit E-Mail vom 17.04.2019 haben Sie einen Antrag nach dem Landestransparenz- gesetz (LTranspG) gestellt und bitten hinsichtlich der Musikschule Vulkaneifel e. V. um Überlassung folgender Informationen: 1. Alle Verträge die der Landkreis mit der Musikschule seit Gründung geschlossen hat Hinsichtlich der angeforderten Verträge, die der Landkreis mit der Musikschule seit Gründung geschlossen hat, wird auf die Beschlussvorlagen und Beschlüsse im öffentlich zugänglichen Ratsinformationssystem des Landkreises verwiesen. Die erforderlichen Informationen können dort öffentlich abgerufen werden: www.ratsinfo.vulkaneifel.de/recherche 2. Ist der Landkreis Mitglied der Musikschule Vulkaneifel e. V. oder Teil eines Vereinsorgans? Der Landkreis Vulkaneifel ist kein Mitglied der Musikschule Vulkaneifel e. V. oder Teil eines Vereinsorgans. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 31.05.1996 beschlossen, die Trägerschaft über die Musikschule des Landkreises Daun mit Ablauf des 31.08.1996 auf- zugeben. Am 01.09.1996 hat der neu gegründete Verein „Musikschule Landkreis Daun, heute Vulkaneifel e. V." die Trägerschaft und den Betrieb der Musikschule über- nommen und führt diesen seitdem als rechtlich selbstständiger Verein fort. 3. Protokolle über Besprechungen zwischen dem Landkreis und dem Musik- schule Vulkaneifel e. V. sowie Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen o. g. Vereins. Entsprechende Protokolle liegen dem Landkreis nicht vor und müssten Ihrerseits von der Musikschule Vulkaneifel e. V. angefordert werden. Mit freundlichen Grüßen
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Ihre Auskunft zu meiner Anfrage bzgl. Verträgen zwischen dem Landkreis und der Musikschule Vulkaneifel e.v. vom 24…
An Kreisverwaltung Vulkaneifel Details
Von
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Briefpost
Betreff
Ihre Auskunft zu meiner Anfrage bzgl. Verträgen zwischen dem Landkreis und der Musikschule Vulkaneifel e.v. vom 24.4.2019
Datum
27. April 2019
An
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Status
herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort zu meinen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Landkreis und der Musikschule. Leider sind Ihre Informationen unvollständig und wäre Ihnen dankbar, meine Fragen vollständig zu beantworten: 1. Die erbetenen Verträge liegen im Ratsinformationssystem nicht vor. Es liegen lediglich Beschlussvorlagen und Beschlüsse zu Vertragsverlängerungen vor. Lediglich zum 9.12.2013 liegt dem Protokoll der Sitzung der Vertragstext zur Vertragsverlängerung vor. Gerade aus den übrigen Protokollen vom 13.12.2010 und 14.3.2005 lässt sich erkennen, dass ebenfalls Vertragsverlängerungen mit der Musikschule geschlossen wurden, die eigentlichen Vertragstexte liegen den Protokollen jedoch nicht bei. Sie wissen natürlich, dass Dokumente erst ab dem Jahr 2004 im Ratsinformationssystem geführt werden und alleine schon deshalb ein im Jahr 1996 geschlossener grundlegender Vertrag zwischen dem damaligen Landkreis Daun und der Musikschule dort nicht verfügbar sein kann. 2. Der Vorstand der Kreissparkasse Vulkaneifel ist als Beisitzer Vorstandsmitglied der Musikschule Vulkaneifel e.V. Der Landkreis ist Dienstherr der Kreissparkasse und des Sparkassenvorstandes. Somit ergibt sich ein Auskunftsanspruch nach den erbetenen Protokollen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unmittelbar aus §3 LTranspG. Ich wäre Ihnen daher verbunden, wenn Sie den Sachverhalt erneut prüfen und mir die gewünschten Informationen überlassen.
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Musikschule Vulkaneifel e. V. Ihr Schreiben vom 27.04.2019 unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.04.2019 teile…
Von
Kreisverwaltung Vulkaneifel
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Briefpost
Betreff
Musikschule Vulkaneifel e. V. Ihr Schreiben vom 27.04.2019
Datum
15. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.04.2019 teilen wir Ihnen mit, dass alle hinsichtlich der Musikschule Vulkaneifel e. V:! relevanten Informationen im Ratsinformationssystem öffentlich zur Verfügung stehen. Wie bereits ausgeführt, ist die Musikschule Vulkaneifel e. V. ein rechtlich selbst- ständiger Verein, in dem der Landkreis kein Mitglied ist und keine Trägerschaft führt. Es besteht kein Anspruch auf Auskünfte zu privatem ehrenamtlichem Engagement von Vorstandsmitgliedern der Kreismusikschule Vulkaneifel e. V. Entsprechende Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen müssten Ihrerseits - wie mit Schreiben vom 24.04.2019 bereits mitgeteilt - unmittelbar vom Verein angefordert werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Re: Anfrage zum Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes - Beschwerde nach §19 Abs. 2 LTranspG Sehr geehrte…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Re: Anfrage zum Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes - Beschwerde nach §19 Abs. 2 LTranspG
Datum
19. Mai 2019
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in inzwischen habe ich Informationen vom Landkreis über das Verhältnis des Kreises zur Musikschule erfragt. Die Fragen bezogen sich dabei auf •die mit der Musikschule geschlossenen Verträge •einer Mitgliedschaft eines Kreisorgans in einer Vereinsfunktion •Protokolle aus Besprechungen zwischen dem Kreis und der Musikschule sowie ggf. Protokolle von Vorstands- und Mitgliederversammlungen soweit Organe des Kreises eine Vereinsfunktion wahrnehmen. Der Originaltext meiner Anfrage findet sich in der Anlage "Fragen an Landkreis zu Musikschule.pdf" Der Landkreis hat meine Fragen in seinem ersten Antwortschreiben vom 24.4.2019 unvollständig und offensichtlich wissentlich falsch beantwortet: In dem Schreiben werde ich auf das Ratsinformationssystem des Landkreises verwiesen. Der Kreis weiß selbstverständlich, dass Informationen in diesem System erst ab dem 06.09.2004 abgelegt wurden und somit der originäre Vertrag zwischen Landkreis und Musikschule, der nach Information im gleichen Schreiben erst zum 1.9.1996 geschlossen wurde gar nicht in dem Ratsinformationssystem gefunden werden kann. Das Antwortschreiben des Kreises finden Sie als Anlage "Antwortschreiben 1 Landkreis.pdf" Dass es einen solchen Vertrag geben muss, ist aus Protokollen des Kreistages der Jahre nach 2004 ersichtlich, in denen eine Verlängerung des Vertrages aus 1996 beschlossen wurde. Hierzu habe ich als Anlage den Ergänzungsvertrag zwischen Landkreis und Musikschule vom 11.11.2013 beigefügt, der sich auf den Vertrag vom 9.7.1996 bezieht, jedoch nur einen kleinen Teil der vertraglichen Regelungen behandelt. Die Vertragsergänzung vom 11.11.2013 füge ich als Anlage "Zuschuss Landkreis an Musikschule als Deckungsgrenze.pdf" bei. Nach Vorliegen der völlig unzureichenden Beantwortung meiner Fragen habe ich mit Schreiben vom 27.4.2019 erneut darum gebeten, die noch fehlenden - und maßgeblichen - Informationen nachzureichen. Dabei habe ich explizit dargelegt, dass der von mir erfragte Vertrag sich gar nicht in dem Ratsinformationssystem befinden kann. Die Antwort des Landkreises vom 15.5.2019 ist in diesem Punkt nach wie vor sachlich völlig falsch: Ein erneuter Verweis auf das Ratsinformationssystem ändert nichts an dem Umstand, dass der erfragte Vertrag nicht dort zu finden sein wird. Genauso gut hätte mich der Sachbearbeiter auch auf das öffentliche Telefonbuch verweisen können. Meine Nachfrage habe ich als "Nachfrage Landkreis wegen Vertrag Musikschule.pdf" beigefügt, die Antwort des Landkreises unter "Antwortschreiben 2 Landkreis.pdf". Neben meiner Frage nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kreis und Musikschule habe ich auch nach Mitgliedschaften des Kreises in Vereinsorganen gefragt. Auch hierzu bleibt der Kreis eine Antwort letztlich schuldig. Zwar ist der Kreis (möglicherweise) nicht direkt an einem Vereinsorgan (Mitglied, Vorstand) beteiligt, Der Sparkassenvorstand übt jedoch eine Funktion als Beisitzer im Vorstand der Musikschule aus. Dies geht u.a. aus der Veröffentlichung der Leitungsfunktion der Musikschule auf deren Homepage hervor, in der Herr Dietmar Pitzen als Beisitzer geführt wird. Zur Beurteilung dieser Fragestellung sende ich Ihnen den Auszug aus der Leitungsbeschreibung der Musikschule "Leitung & Vorstand – Musikschule Landkreis Vulkaneifel.pdf", sowie das Impressum der Kreissparkasse Vulkaneifel "Sparkassenvorstand KSK Vulkaneifel.pdf". Offensichtlich ist der Landkreis Dienstherr der öffentlich-rechtlichen Sparkasse und der Landkreis überträgt Aufsichtsplichten bzgl. der Musikschule konkludent an den Sparkassenvorstand. Der Einwand, diese Funktion des Vorstansvorsitzenden der Kreissparkasse sei privater Natur ist an den Haaren herbeigezogen: Die Kreissparkasse führt in erheblichem Maße Gewinne an den Kreis, aus denen der Zuschuss für die Musikschule finanziert wird. Auch wenn inzwischen diese Gewinnausschüttung nicht mehr direkt an die Musikschule erfolgt, so ist aus Protokollen des Landkreises ersichtlich, dass Gewinnanteile der Kreissparkasse für diesen Zuschuss verwendet werden. Als Beleg hierfür sende ich Ihnen den Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis, in dem die Gewinnabführung der Sparkasse eben zu diesem Zweck aufgeführt ist: "Zuschuss Sparkasse an Musikschule.pdf" Darüber hinaus habe ich persönlich an einem Gespräch am 30.5.2018 zur Schlichtung in einer Personalangelegenheit der Musikschule teilgenommen. Das Gespräch hat in der Zentrale der Kreissparkasse in Daun unter Leitung des Sparkassenvorstandes stattgefunden. In seiner Rolle hat er explizit erläutert, dass er in seiner Funktion als Sparkassenvorstand und "Hauptsponsor" der Musikschule dieses Gespräch moderiert. Abschließend möchte ich noch erläutern, dass die heutige Musikschule Vulkaneifel e.V. aus der Kreismusikschule, einer Körperschaft öffentlichen Rechts hervorgegangen ist. Dies lässt sich aus zahlreichen Dokumenten belegen, z.B. auch aus der Historienbeschreibung "Historie Musikschule.pdf". Es gibt Hinweise darauf, dass die kreiseigene Musikschule vor allem zur Kostenreduzierung in einen Verein überführt wurde, da fortan Musiklehrer nicht mehr im Verein angestellt sind, sondern als freie Honorarkräfte arbeiten. Nach meinem Kenntnisstand sind aber die Vertragsverhältnisse solcher Lehrer, die bis 1996 Angestellte des Landkreises waren, unverändert (das lässt sich aber nur belegen, wenn der entsprechende Vertrag eingesehen werden kann). Auch angesichts der wiederholten Behandlung von Fragen der Musikschule in den Protokollen des Kreistages lässt darauf schließen, dass es sich eben nicht um eine private Einrichtung handelt, sondern um eine Einrichtung , an die Aufgaben übertragen wurden, die vielfach öffentlicher Natur sind Im übrigen ist es im Vergleich zu einer Vielzahl von Musikschulen sehr üblich, dass diese durch öffentliche Institutionen (Städte und Kreise) getragen werden. Vor diesem Hintergrund kann daher davon ausgegangen werden, dass meine Anfragen an den Landkreis berechtigt sind. Ich bitte Sie daher, den Vorgang zu prüfen und zu erwirken, dass mir die gewünschten Informationen zugänglich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz an den Landkreis Vulkaneifel ich habe Ihre Beschwerd…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz an den Landkreis Vulkaneifel
Datum
12. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
ich habe Ihre Beschwerde vom 20.05.2019 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit das Ergebnis mitteilen. Sie baten in Ihrem Antrag vom 17.04.2019 unter anderem um Übersendung aller Verträge, die der Landkreis mit der Musikschule Vulkaneifel e.V. seit deren Gründung geschlossen hat. Sie wurden daraufhin, auch nach erneuter Nachfrage vom 27.04.2019, auf das Ratsinformationssystem der Kreisverwaltung verwiesen, da dort die relevanten Informationen öffentlich zur Verfügung stehen. Hierzu ist aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht anzumerken, dass Sie auf Antrag grundsätzlich einen Anspruch aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG auf sämtliche bei der Kreisverwaltung vorhandenen Informationen (amtlichen Informationen und Umweltinformationen) haben, soweit und solange Ihrem Auskunftsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Bei den beantragten Verträgen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 5 Abs. 2 LTranspG, wonach amtliche Informationen allen dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sind. In einem Telefonat erläuterte mir der zuständige Sachbearbeiter, dass die Kreisverwaltung davon ausgegangen ist, dass es nach dem Landestransparenzgesetz auskömmlich sei auf die amtliche Quelle zu verweisen, der die wesentlichen Vertragsinhalte entnommen werden können. Diese Rechtsauffassung wäre nur hinsichtlich einer Veröffentlichungspflicht auf der Transparenzplattform korrekt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LTranspG). § 7 LTranspG normiert eine proaktive Veröffentlichungspflicht gewisser Informationen durch bestimmte Behörden, ohne dass hierfür eine Antragstellung erforderlich ist. Darüber hinaus hat jede antragsberechtigte Person auf Einzelantrag (§§ 11 ff. LTranspG) Anspruch auf sämtliche sonstigen bei einer transparenzpflichtigen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen und Umweltinformationen. Hier findet § 7 LTranspG keine Anwendung. Sofern Sie Durchschriften der mit der Musikschule Vulkaneifel e.V. geschlossen Verträge begehren, haben Sie daher einen Anspruch auf diese Informationen, sofern Ihrem Auskunftsersuchen keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Inwiefern durch eine Anfrage entgegenstehende Belange tangiert werden, muss die Behörde in jedem Einzelfall prüfen. Im vorliegenden Fall ist eine Dritte, die Musikschule Vulkaneifel e.V., möglicherweise durch Ihre Anfrage betroffen. Inwiefern ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 LTranspG erforderlich ist, ist anhand der vertraglichen Inhalte durch die Kreisverwaltung zunächst zu bewerten. Bitte beachten Sie, dass das Landestransparenzgesetz lediglich den Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen gewährt (§ 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG). Sofern dem Landkreis keine Protokolle von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder gemeinsamen Besprechungen vorliegen, ist es im Einklang mit den Normierungen des Landestransparenzgesetzes Sie hierauf hinzuweisen. Eine Pflicht zur Beschaffung trifft die Behörde im vorliegenden Fall nicht. Bei der Musikschule Vulkaneifel e.V. handelt es sich nach meiner Rechtsauffassung um keine transparenzpflichtige Stelle im Sinne von § 3 LTranspG. Nach den mir vorliegenden Unterlagen hat der seinerzeitige Landkreis Daun den Betrieb der Musikschule mit Ablauf des 31.08.1996 aufgegeben und die mit der Musikschule im Zusammenhang stehenden Satzungen aufgehoben. Die Trägerschaft wurde von dem damaligen Verein Musikschule Landkreis Daun e.V. als freiwillige Aufgabe übernommen. Es erfolgte ein Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in dessen Zuge der Verein verpflichtet war die Kräfte des Landkreises zu übernehmen und entsprechend weiter zu beschäftigen. Aus der Satzung des Vereins ergibt sich, dass dieser selbstständig tätig ist und seine Vorstandsmitglieder im Rahmen von Mitgliederversammlungen selber wählt. Aus einer Bezuschussung des Vereins durch den Landkreis oder Spenden durch die Kreissparkasse, neben dessen eigener Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, lässt sich nach den Normierungen des Landestransparenzgesetzes keine Transparenzpflicht ableiten. Die Musikschule Vulkaneifel e.V. ist Ihnen gegenüber entsprechend nicht auskunftspflichtig. Dieser steht es frei auf freiwilliger Basis Auskünfte zu erteilen. Bei der Kreissparkasse Vulkaneifel als Anstalt des öffentlichen Rechts handelt es sich nach dem Landestransparenzgesetz wiederum um eine eigenständige transparenzpflichtige Stelle. Inwieweit diese auskunftspflichtig ist regelt § 3 Abs. 6 LTranspG. Hiernach gilt das Landestransparenzgesetz für den Zugang zu amtlichen Informationen nicht für Sparkassen, sondern lediglich in Bezug auf Umweltinformationen. Eine Beschaffungspflicht trifft die Kreisverwaltung demnach auch nicht in Bezug auf Informationen, die möglicherweise der Kreissparkasse in Bezug auf die Musikschule vorliegen. Ich habe der Kreisverwaltung meine Rechtsauffassung ebenfalls mitgeteilt und diese gebeten, Ihre Entscheidung bezüglich der Zugänglichmachung der von Ihnen begehrten Verträge nochmals zu überprüfen. Sofern die Behörde zu einer ablehnenden Entscheidung kommt, habe ich darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist Sie zu bescheiden (§ 12 Abs. 4 LTranspG), da für Streitigkeiten nach dem Landestransparenzgesetz gem. § 22 LTranspG der Rechtsweg offen steht. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen