Vertragsgrundlage der Ladesäule für Elektrofahrzeuge

Vertrag zur Nutzung der öffentlichen Flächen durch die Ladesäule für Elektrofahrzeuge am Standort Willi-Eickenbusch-Straße 1 mit dessen Betreiber.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
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Thomas Drewermann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Ense Details
Von
Thomas Drewermann
Betreff
Vertragsgrundlage der Ladesäule für Elektrofahrzeuge [#224047]
Datum
28. Juni 2021 01:28
An
Kommunalverwaltung Ense
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vertrag zur Nutzung der öffentlichen Flächen durch die Ladesäule für Elektrofahrzeuge am Standort Willi-Eickenbusch-Straße 1 mit dessen Betreiber.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Drewermann Anfragenr: 224047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224047/ Postanschrift Thomas Drewermann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Drewermann
Kommunalverwaltung Ense
Sehr geehrter Herr Drewermann, Ihre Anfrage ist bei uns hier eingegangen und ist in der Bearbeitung. Ich habe den…
Von
Kommunalverwaltung Ense
Betreff
AW: Vertragsgrundlage der Ladesäule für Elektrofahrzeuge [#224047]
Datum
23. Juli 2021 09:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Drewermann, Ihre Anfrage ist bei uns hier eingegangen und ist in der Bearbeitung. Ich habe den Vertragspartner gefragt, ob für ihn Bedenken bestehen, dass ich Ihnen den Vertrag zusende. Ich warte allerdings noch auf eine Rückmeldung des Vertragspartners. Diese dauert leider etwas länger, da Ferienzeit ist und die meisten Mitarbeiter im Urlaub sind. Ich bitte um Verständnis, dass die Erledigung Ihrer Anfrage etwas länger dauert. Ich versichere Ihnen, dass ich mich, sobald ich eine Rückmeldung vom Vertragspartner erhalten habe, umgehend bei Ihnen melden werde. Bei etwaigen Fragen oder Anregungen können Sie mich jederzeit kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Ense
Sehr geehrter Herr Drewermann, nach interner Rücksprache und der Rücksprache mit dem Vertragspartner muss ich Ih…
Von
Kommunalverwaltung Ense
Betreff
AW: Vertragsgrundlage der Ladesäule für Elektrofahrzeuge [#224047]
Datum
27. Juli 2021 17:51
Status
Warte auf Antwort
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8,6 KB


Sehr geehrter Herr Drewermann, nach interner Rücksprache und der Rücksprache mit dem Vertragspartner muss ich Ihnen leider den Zugang zu der Vertragsunterlage zur Nutzung der öffentlichen Flächen durch die Ladesäule für Elektrofahrzeuge am Standort Willi-Eickenbusch-Straße 1 mit dessen Betreiber verweigern. Zusammenfassung: 1. Der Anspruchssteller ist grundsätzlich anspruchsberechtigt. 2. Der vom Anspruchssteller geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 4 Abs.1. 3. Dem Informationsanspruch des Antragstellers steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) entgegen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach steht jeder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ein Informationsrecht gegenüber der in § 2 genannten Behörden hinsichtlich der dort vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu. 1. Der Anspruchssteller ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 4 IFG NRW. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Anspruchssteller diesen geltend macht. 2. Der Anspruchsempfänger ist als Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeiten ausübt, eine anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. 3. Die vom Anspruchsteller begehrten Daten sind „amtliche Informationen“. Amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 IFG NRW alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. 4. Dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diesem steht somit eine „Vetoposition“ zu (BeckOK, Informations und Medienrecht, Gersdorf Paal 32 Ed.). Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist ein Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen sowie ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung kennzeichnend (BVerwG NVwZ 2010, 189 (192), OVG Hamburg NordÖR 2018, 483 (486)). Demnach müssen kumulativ folgende vier Voraussetzungen für die Einstufung einer Information als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis erfüllt sein: a. sie muss einen Unternehmensbezug aufweisen, b. sie darf nicht offenkundig, also nur einen begrenzten Personenkreis bekannt sein, c. sie muss nach dem (subjektiven) Willen ihres Inhabers geheim bleiben, d. es muss ein berechtigtes (objektives) Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Zu d.) Dem objektiven Interesse an der Geheimhaltung der Information kommt dabei entscheidende normative Bedeutung zu. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerfGE 115, 206, 230 f.) Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Der Bereitstellungsvertrag mit der Gemeinde ist ein von der Westenergie AG entwickeltes Modell einer Dienstleistungskonzession. Insbesondere eventuelle Zahlungsbedingungen lassen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zu. Im Sinne der Privatautonomie obliegt es dieser, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten, so können die Konditionen für vergleichbare Verträge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen berufen würden, ist der Bereitstellungsvertrag als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) zu werten. Außerdem ist vor dem Hintergrund des rechtlichen Aufwands des Gesamtkonstrukts der Vertrag als solches bereits als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu werten, so dass der Offenlegung nach § 6 Abs. 2 IFG aus Seiten der Westenergie AG nicht zugestimmt werden kann Des Weiteren ist gem. § 8 S.1 IFG NRW nicht ersichtlich, dass die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszuganges hat. Aus den o.g. Gründen bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen die Vertragsunterlagen nach dem IFG NRW nicht zusenden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Thomas Drewermann
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das freundliche Telefonat heute. Können Sie mir die besprochenen Pu…
An Kommunalverwaltung Ense Details
Von
Thomas Drewermann
Betreff
AW: Vertragsgrundlage der Ladesäule für Elektrofahrzeuge [#224047]
Datum
28. Juli 2021 22:52
An
Kommunalverwaltung Ense
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das freundliche Telefonat heute. Können Sie mir die besprochenen Punkte eventuell kurz schrichtlich mitteilen? Dann würde ich die Anfrage schließen. - Unter welchen Voraussetzungen ist es für Betreiber von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge mögliche einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde Ense zu schließen um eine öffentliche Ladesäule in Ense zu errichten? - Weche Vorgaben gibt es zur Wandlung bestehender öffentlicher Parkplätze in Parkplätze mit Kennzeichnung zum Parken wählen des Ladevorgangs (EmoG gekennzeichnete Parkflächen)? - Welche Anforderungen hat die Gemeinde Ense an Betrieber von Ladesäulen? Mit freundlichen Grüßen Thomas Drewermann Anfragenr: 224047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224047/