Sehr geehrter Herr Drewermann,
nach interner Rücksprache und der Rücksprache mit dem Vertragspartner muss ich Ihnen leider den Zugang zu der Vertragsunterlage zur Nutzung der öffentlichen Flächen durch die Ladesäule für Elektrofahrzeuge am Standort Willi-Eickenbusch-Straße 1 mit dessen Betreiber verweigern.
Zusammenfassung:
1. Der Anspruchssteller ist grundsätzlich anspruchsberechtigt.
2. Der vom Anspruchssteller geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 4 Abs.1.
3. Dem Informationsanspruch des Antragstellers steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) entgegen.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach steht jeder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts ein Informationsrecht gegenüber der in § 2 genannten Behörden hinsichtlich der dort vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu.
1. Der Anspruchssteller ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 4 IFG NRW. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Anspruchssteller diesen geltend macht.
2. Der Anspruchsempfänger ist als Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeiten ausübt, eine anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.
3. Die vom Anspruchsteller begehrten Daten sind „amtliche Informationen“. Amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 IFG NRW alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
4. Dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diesem steht somit eine „Vetoposition“ zu (BeckOK, Informations und Medienrecht, Gersdorf Paal 32 Ed.). Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist ein Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen sowie ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung kennzeichnend (BVerwG NVwZ 2010, 189 (192), OVG Hamburg NordÖR 2018, 483 (486)).
Demnach müssen kumulativ folgende vier Voraussetzungen für die Einstufung einer Information als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis erfüllt sein:
a. sie muss einen Unternehmensbezug aufweisen,
b. sie darf nicht offenkundig, also nur einen begrenzten Personenkreis bekannt sein,
c. sie muss nach dem (subjektiven) Willen ihres Inhabers geheim bleiben,
d. es muss ein berechtigtes (objektives) Interesse an der Geheimhaltung bestehen.
Zu d.)
Dem objektiven Interesse an der Geheimhaltung der Information kommt dabei entscheidende normative Bedeutung zu.
Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerfGE 115, 206, 230 f.) Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können.
Der Bereitstellungsvertrag mit der Gemeinde ist ein von der Westenergie AG entwickeltes Modell einer Dienstleistungskonzession. Insbesondere eventuelle Zahlungsbedingungen lassen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zu. Im Sinne der Privatautonomie obliegt es dieser, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten, so können die Konditionen für vergleichbare Verträge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen berufen würden, ist der Bereitstellungsvertrag als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 IFG (§ 8 IFG NRW) zu werten. Außerdem ist vor dem Hintergrund des rechtlichen Aufwands des Gesamtkonstrukts der Vertrag als solches bereits als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu werten, so dass der Offenlegung nach § 6 Abs. 2 IFG aus Seiten der Westenergie AG nicht zugestimmt werden kann
Des Weiteren ist gem. § 8 S.1 IFG NRW nicht ersichtlich, dass die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszuganges hat.
Aus den o.g. Gründen bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen die Vertragsunterlagen nach dem IFG NRW nicht zusenden kann.
Mit freundlichen Grüßen