Vertragsgrundlage für E-Roller
Auf Basis welcher Verträge ist es Anbietern von Miet E-Rollern (Free floating oder ggf. mit festen Stationen) erlaubt, Ihren Service im Stadtgebiet Augsburg zu betreiben?
Wann wurden diese Verträge geschlossen und wann laufen sie aus (Aufstellung nach Anbietern)?
Enthalten diese Verträge Klauseln, die die eindeutige Identifikation des Kunden fordern, der den E-Roller ausleiht? Entsprechen die Anbietern diesen Klauseln? Werden die Klauseln seitens der Stadt als hinreichend betrachtet, um mögliches Fehlverhalten zu ahnden?
Für den Fall, dass es diese Klauseln nicht gibt oder dass die bestehenden Klauseln als nicht hinreichend betrachtet werden, welche zukünftigen Klauseln strebt die Stadt an als Bedingung für ggf. anstehende Verzragsverlängerungen?
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum24. April 2024
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28. Mai 2024
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