Vertragsgrundlage für E-Roller

Anfrage an: Stadt Augsburg

Auf Basis welcher Verträge ist es Anbietern von Miet E-Rollern (Free floating oder ggf. mit festen Stationen) erlaubt, Ihren Service im Stadtgebiet Augsburg zu betreiben?

Wann wurden diese Verträge geschlossen und wann laufen sie aus (Aufstellung nach Anbietern)?

Enthalten diese Verträge Klauseln, die die eindeutige Identifikation des Kunden fordern, der den E-Roller ausleiht? Entsprechen die Anbietern diesen Klauseln? Werden die Klauseln seitens der Stadt als hinreichend betrachtet, um mögliches Fehlverhalten zu ahnden?

Für den Fall, dass es diese Klauseln nicht gibt oder dass die bestehenden Klauseln als nicht hinreichend betrachtet werden, welche zukünftigen Klauseln strebt die Stadt an als Bedingung für ggf. anstehende Verzragsverlängerungen?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    24. April 2024
  • Frist
    28. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten T…
An Stadt Augsburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertragsgrundlage für E-Roller [#307257]
Datum
24. April 2024 08:10
An
Stadt Augsburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Basis welcher Verträge ist es Anbietern von Miet E-Rollern (Free floating oder ggf. mit festen Stationen) erlaubt, Ihren Service im Stadtgebiet Augsburg zu betreiben? Wann wurden diese Verträge geschlossen und wann laufen sie aus (Aufstellung nach Anbietern)? Enthalten diese Verträge Klauseln, die die eindeutige Identifikation des Kunden fordern, der den E-Roller ausleiht? Entsprechen die Anbietern diesen Klauseln? Werden die Klauseln seitens der Stadt als hinreichend betrachtet, um mögliches Fehlverhalten zu ahnden? Für den Fall, dass es diese Klauseln nicht gibt oder dass die bestehenden Klauseln als nicht hinreichend betrachtet werden, welche zukünftigen Klauseln strebt die Stadt an als Bedingung für ggf. anstehende Verzragsverlängerungen?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Augsburg (Informationsfreiheitssatzung Augsburg). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 307257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307257/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Augsburg
Sehr << Antragsteller:in >> mit eMail vom 24.04.2024 haben Sie bezugnehmend auf die Informationsfrei…
Von
Stadt Augsburg
Betreff
WG: Vertragsgrundlage für E-Roller [#307257]
Datum
30. April 2024 16:18
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit eMail vom 24.04.2024 haben Sie bezugnehmend auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg Informationen zu folgenden Themenbereichen erbeten: * Auf Basis welcher Verträge ist es Anbietern von Miet E-Rollern (Free floating oder ggf. mit festen Stationen) erlaubt, Ihren Service im Stadtgebiet Augsburg zu betreiben? * Wann wurden diese Verträge geschlossen und wann laufen sie aus (Aufstellung nach Anbietern)? * Enthalten diese Verträge Klauseln, die die eindeutige Identifikation des Kunden fordern, der den E-Roller ausleiht? Entsprechen die Anbietern diesen Klauseln? Werden die Klauseln seitens der Stadt als hinreichend betrachtet, um mögliches Fehlverhalten zu ahnden? * Für den Fall, dass es diese Klauseln nicht gibt oder dass die bestehenden Klauseln als nicht hinreichend betrachtet werden, welche zukünftigen Klauseln strebt die Stadt an als Bedingung für ggf. anstehende Verzragsverlängerungen? (Sic!) Zu Ihrer Anfrage darf mitgeteilt werden, dass die in Augsburg verkehrenden Miet-E-Roller als zugelassene Fahrzeuge am allgemeinen Verkehrs teilnehmen und die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend ihrer Widmung verwenden können. Eine gesonderte verkehrsrechtliche oder straßenrechtliche Genehmigung ist für deren Betrieb nicht erforderlich. Verträge mit E-Roller-Anbietern bestehen dementsprechend nicht. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen