Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz

Anfrage an: Migrationsamt Bremen

Bitte teilen Sie mir mit bzgl. welcher Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes Sie interne Verwaltungsanweisungen haben, wie diese jeweils betitelt bzw. bezeichnet sind und seit wann sie jeweils genutzt werden.

Die Verwaltungsanweisungen des Migrationsamtes Bremen sind nicht öffentlich einsehbar. Die Kenntnis dieser Verwaltungsanweisungen ist aber erforderlich um Geflüchtete in Bremen umfassend über ihre aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zu informieren und Sie ggfs. auch bei einer Antragsstellung zu unterstützen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte…
An Migrationsamt Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz [#231762]
Datum
26. Oktober 2021 12:21
An
Migrationsamt Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit bzgl. welcher Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes Sie interne Verwaltungsanweisungen haben, wie diese jeweils betitelt bzw. bezeichnet sind und seit wann sie jeweils genutzt werden. Die Verwaltungsanweisungen des Migrationsamtes Bremen sind nicht öffentlich einsehbar. Die Kenntnis dieser Verwaltungsanweisungen ist aber erforderlich um Geflüchtete in Bremen umfassend über ihre aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zu informieren und Sie ggfs. auch bei einer Antragsstellung zu unterstützen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231762/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Migrationsamt Bremen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Migrationsamt Bremen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Oktober 2021 12:21
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Migrationsamt Bremen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2021 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an me…
Von
Migrationsamt Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz [#231762]
Datum
8. November 2021 09:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. Oktober 2021 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mein Referat weitergeleitet. Nach entsprechender Prüfung erhalten Sie weitere Informationen aus meinem Referat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz“ …
An Migrationsamt Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz [#231762]
Datum
30. November 2021 11:33
An
Migrationsamt Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz“ vom 26.10.2021 (#231762) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231762/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Migrationsamt Bremen
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre beiden Anfragen vom 26. Oktober 2021 teile ich Ihnen Folgendes mit: …
Von
Migrationsamt Bremen
Betreff
Antwort nach dem BremIFG: -Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz [#231762] + Verwaltungsanweisungen zur Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG [#231760]
Datum
2. Dezember 2021 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre beiden Anfragen vom 26. Oktober 2021 teile ich Ihnen Folgendes mit: Konkrete Dienstanweisungen zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes existieren im Migrationsamt nicht. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter orientieren sich bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes an den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (zu beziehen über www.verwaltungsvorschriften-im-intern...<http://www.verwaltungsvorschriften-im...>) und im Einzelnen geltenden Erlassen des Senator für Inneres (zu beziehen über www.transparenz.bremen.de<http://www.transparenz.bremen.de> und Der Senator für Inneres - Erlasse zum Ausländerrecht (bremen.de)<https://www.inneres.bremen.de/inneres...>). Sofern eine Norm des Aufenthaltsgesetzes den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ein Ermessen einräumt, bestehen keine konkreten internen Vorgaben zu dessen Ausübung. Die Sachbearbeitung hat sich insofern an den gesetzlich geregelten Ermessensgrundsätzen zu orientieren. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 25 Abs. 5 AufenthG betrifft Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (untitled (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)<https://www.verwaltungsvorschriften-i...> Seiten 147-149, als Auszug in der Anlage beigefügt). Weitere Verwaltungsvorschriften zur ermessenslenkenden Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Ausländerbehörden des Landes Bremen sind weder bekannt, noch beabsichtigt. Sofern sich im Rahmen Ihrer Beratungstätigkeit Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung oder Auslegung einer Rechtsnorm ergeben sollten, senden Sie uns gerne eine entsprechende Anfrage zu einer konkreten Fragestellung an unser Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Wir werden gerne dabei unterstützen etwaige Unklarheiten aus dem Weg zu räumen und die Verfahrensabläufe im konkreten Fall transparent darzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 02.12.2021. Erlauben Sie mir hier bitte noch eine…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort nach dem BremIFG: -Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz [#231762] + Verwaltungsanweisungen zur Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG [#231760] [#231762]
Datum
4. Januar 2022 17:27
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
afghanistan-rose-gerdts-weser-kurier.pdf
519,5 KB
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 02.12.2021. Erlauben Sie mir hier bitte noch eine Nachfrage: Wenn im Migrationsamt Bremen lediglich die Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (aktueller Stand der 26.10.2009 (!) ) und die auf der Webseite des Bremer Innensenators veröffentlichten Erlasse zur Anwendung kommen und sich die Sachbearbeitung bei Ermessensentscheidungen an den "gesetzlich geregelten Ermessensgrundsätzen" orientiert, frage ich mich, wie Sie gewährleisten können, dass die Sachbearbeiter*innen, die nach meiner Kenntnis nicht alle Jurist*innen sind, in Ihren Ermessensentscheidungen beispielsweise aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und einbeziehen. Dies ist bei einer mehr als 12 Jahre alten Allgemeinen Verwaltungsanweisung nicht unerheblich und verändert sich ja auch laufend. Meine Frage lautet daher, wenn es im Migrationsamt Bremen keine Verwaltungsanweisungen, Gesetzesauslegungen, Rundschreiben, Anwendungshinweise, Anwendungshilfen, Dienstanweisungen und ähnliches gibt und die Grundlage für Entscheidungen einzig die Erlasse des Innensenators und eine mehr als 12 Jahre Allgemeine Verwaltungsanweisung ist, die die Rechtsprechung der letzten 12 Jahre nicht beinhaltet, wie stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiter*innen des Migrationsamtes tatsächlich rechtlich richtige Ermessensentscheidungen treffen? Sollten hier doch noch weitere Grundlagen für die Entscheidungen der Sachbearbeiter*innen vorliegen, übersenden Sie mir diese bitte. Ich weise Sie beispielhaft auf eine Verlautbarung des SfI vom 22.2.2017 hin (Anhang: Artikel Weser-Kurier: "Kein offizieller Abschiebestopp. Bremen: Abschiebung nach Afghanistan nur für Straftäter"). Die Sprecherin des Innensenators beschreibt ein Vorgehen des Migrationsamtes gegenüber afghanischen Staatsangehörigen das sich erheblich von dem im Erlass e12-12-01 beschriebenen unterscheidet. Demnach hat der SfI als Fachaufsicht den Mitarbeitenden des Migrationsamtes irgendwie mitgeteilt, dass zum Beispiel von Punkt 1.2 des Erlass' (vorrangige Abschiebung von jungen Alleinstehenden) abzuweichen ist. Ich schließe daraus, dass es Rundschreiben, Mitteilungen oder andere Entscheidungsgrundlagen im Migrationsamt geben muss. Ihrer Beschreibung nach hätte es bis August 2021 (erst seitdem sind Abschiebungen nach Afghanistan faktisch unmöglich) im Ermessen einzelner Sachbearbeitender gelegen, entgegen der öffentlichen Äußerung der Sprecherin des Innensenators doch Abschiebungen nach Afghanistan vorzunehmen? Über eine Antwort von Ihnen freue ich mich. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - afghanistan-rose-gerdts-weser-kurier.pdf Anfragenr: 231762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231762/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz“ [#231762]
Datum
14. März 2022 12:01
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/231762/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil lediglich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz und auf die Erlasse des Senator für Inneres zum Ausländerrecht verwiesen wurde, sich aber verschiedentlich zeigt, dass es noch weitere Gesetzesauslegungen, Rundschreiben, Anwendungshinweise, Anwendungshilfen, Dienstanweisungen und ähnliches geben muss. Dies liegt auch durch verschiedentliche Äußerungen in der Presse nahe. Schon am 04.01.2022 wies ich darauf hin, dass meine Anfrage unzureichend beantwortet wurde. Hier verwies ich unter anderem auch auf einen Presseartikel im Weser-Kurier, in dem der Senator für Inneres eine vom entsprechenden Erlass abweichende Verwaltungspraxis beschrieb. Meine Fragen bleiben daher bestehen und stellen sich auch in Anbetracht der Berichterstattung der taz vom 03.03.2022 zum dort benannten 'Chancen-Aufenthaltsrecht' (https://taz.de/Aufenthaltstitel-fuer-Geduldete/!5838992/). Der Senator für Inneres äußerte sich im Zuge dieser Berichterstattung über eine Vorgriffsregelung für Menschen für die ein "Chancen-Aufenthaltsrecht" in Frage kommt gegenüber der taz wie folgt: "Auch wir sind gegenüber dieser Änderung aufgeschlossen und werden im Gleichklang mit den anderen sozialdemokratisch geführten Innenministerien handeln. Innensenator Ulrich Mäurer hat bereits die Ausländerbehörden des Landes Bremen auf das Vorhaben der Koalition hingewiesen und angeregt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Personen, die unter die angekündigte Regelung fallen würden, zurückzustellen." Diese Aussage ist ebenfalls als Verwaltungsregelung unterhalb der Erlassebene zu verstehen, von der behauptet wird, sie gäbe es nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 231762.pdf - 2021-12-02_1-AuszugVVAufenthG.pdf - 2022-01-04_1-afghanistan-rose-gerdts-weser-kurier.pdf Anfragenr: 231762 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231762/