Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Stellungnahme welche die folgenden Fragen beantwortet.
Warum kommt es im Polizeipräsidium Bonn im Sachgebiet ZA14 (ehemals ZA12) bei Anträgen nach WaffG regelmäßig zu Bearbeitungszeiten von mehr als 6 Monaten und welche Maßnahmen beabsichtigt die Sachgebietsleitung um die Bearbeitungsdauer zu senken?
Wie viele Stellen setzt die Sachgebietsleitung für die Bearbeitung aller Verwaltungsakte nach WaffG aktuell ein und wie hat sich die Situation in den Jahren 2020 bis 2023 verändert?
Steht allen Zuständigkeitsbereichen (nach Nachnahme), welche auf https://bonn.polizei.nrw/artikel/zustaendigkeiten-im-waffenrecht genannt sind, weiteres Personal zur Verfügung?
Wie viele Verwaltungsakte führte das Polizeipräsidium Bonn nach WaffG in den Jahren 2020 bis 2023 durch? Wie sind diese auf die oben genannten Zuständigkeitsbereiche verteilt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Peter Baum
Anfragenr: 295225
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.de/a/295225/