Verwaltungsgemeinschaft, Stelle, behördlicher Datenschutzbeauftragter in § 10, 11 RBStV
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 10
"(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."
§ 11
"(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen."
Fragen:
1. Welche Verwaltungsgemeinschaft ist die im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft? ARD?
2. Welche Stelle betreibt diese im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft?
3. Wer ist behördlicher Datenschutzbeauftragter im § 11 (2)? Wann wurde er bestellt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. Juli 2017
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29. August 2017
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