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Verwaltungsgemeinschaft, Stelle, behördlicher Datenschutzbeauftragter in § 10, 11 RBStV

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 10
"(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."

§ 11
"(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen."

Fragen:
1. Welche Verwaltungsgemeinschaft ist die im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft? ARD?
2. Welche Stelle betreibt diese im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft?
3. Wer ist behördlicher Datenschutzbeauftragter im § 11 (2)? Wann wurde er bestellt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juli 2017
  • Frist
    29. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungsgemeinschaft, Stelle, behördlicher Datenschutzbeauftragter in § 10, 11 RBStV [#24140]
Datum
27. Juli 2017 22:03
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 "(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr." § 11 "(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen." Fragen: 1. Welche Verwaltungsgemeinschaft ist die im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft? ARD? 2. Welche Stelle betreibt diese im § 10 (7) genannte nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft? 3. Wer ist behördlicher Datenschutzbeauftragter im § 11 (2)? Wann wurde er bestellt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage #24140 über fragdenstaat.de vom 27. Juli 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehm…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage #24140 über fragdenstaat.de vom 27. Juli 2017
Datum
28. August 2017 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage #24140 über fragdenstaat.de vom 27. Juli 2017 [#24140] Sehr geehrte<Information-entfernt> …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage #24140 über fragdenstaat.de vom 27. Juli 2017 [#24140]
Datum
28. August 2017 15:48
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Postadresse werde ich nicht veröffentlichen. Nach IFG NRW ist es nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.