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Sehr [geschwärzt],
die regelmäßigen Kostenobergrenzen für Schülerfahrten sind in den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) vom 17. Januar 2023, in Kraft ab dem 1. Februar 2023, geregelt. Die Vorschriften sind veröffentlicht (siehe Anlage).
Sie finden die Regelungen unter Nr. 3.3 "Genehmigung und Vertragsschluss von Schülerfahrten", dort in Absatz 5 (Seite 371 unten/372 oben). Weitere Verwaltungsvorschriften dazu gibt es nicht.
Wenn eine Schule die Kostenobergrenzen in der AV Veranstaltungen für eine einzelne Fahrt oder bestimmte Arten von Schülerfahrten, die gemäß Nr. 3.1 Absatz 1 der AV Veranstaltungen aus dem Schulprogramm erwachsen müssen, überschreiten will, bedarf sie einer Ausnahmegenehmigung der regionalen Schulaufsicht, die auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (ist ebenfalls in Nr. 3.3 Absatz 5 der AV Veranstaltungen geregelt).
Diese Auskunft ist gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung II Grundsatzangelegenheiten der Schularten
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Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin
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