Verwaltungsvorschriften, Amtsblatt-Veröffentlichungen und sonstige Regelungen in Bezug auf berufsbildende Schulen

1.1) Sämtliche Verwaltungsvorschriften, welche für öffentliche berufsbildende Schulen, insbesondere mit dem Bildungsgang "Wirtschaftsgymnasium" relevant sind;
1.2.) Sämtliche für öffentliche berufsbildende Schulen relevante Veröffentlichungen aus dem Amtsblatt;
1.3) Regelungen über die Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich Schulaufsicht und die jeweiligen Kompetenzen im Bereich Schulaufsicht.
1.4) Bitte teilen Sie mir mit, ob Regelungen existieren, ab wann eine Einschaltung der Schulaufsicht durch Eltern bzw. Schüler zulässig ist. Sofern hierzu Regelungen existieren oder das Ministerium Informationen über die Verfahrensweise bei Schülerbeschwerden hat, bitte ich Sie ebenfalls um Übersendung der Informationen.

2.) Weiterhin bitte ich Sie um folgendes:
2.1) In § 67 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen heißt es: "Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten."
Bitte teilen Sie mir mit, welche Regelungen die Schulen im einzelnen treffen können und welche Regelungen nicht mehr in den Kompetenzbereich der Schulen fallen. Weiterhin bitte ich Sie um eine Übersicht darüber, welche Regelungen in den Hausordnungen von rheinland-pfälzischen berufsbildenden Schulen getroffen wurden. Sofern diese Informationen nicht gesammelt bei Ihnen vorliegen, bitte ich ebenfalls um Information.

2.2) Die §§ 23 und 35 BBiSchulO RP regeln die Verfahrensweise bei Unterrichtsversäumnisen, Fehlzeiten sowie Versäumnissen von Klassenarbeiten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Schulen hierzu nähere Regelungen getroffen haben und in wie weit eigene Regelungen der Schulen zulässig sind. Gibt es Regelungen, Handreichungen, Empfehlungen o.ä. zu den §§ 23 und 35 BBiSchulO RP oder Unterrichts- und Klausurversäumnisse im Allgemeinen (berufsbildende Schulen betreffend)? Ist eine entsprechende Regelung in der Hausordung zulässig?

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    12. September 2016
  • Frist
    14. Oktober 2016
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Adrian Roth
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.1) Sämtliche…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Adrian Roth
Betreff
Verwaltungsvorschriften, Amtsblatt-Veröffentlichungen und sonstige Regelungen in Bezug auf berufsbildende Schulen [#17832]
Datum
12. September 2016 19:04
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.1) Sämtliche Verwaltungsvorschriften, welche für öffentliche berufsbildende Schulen, insbesondere mit dem Bildungsgang "Wirtschaftsgymnasium" relevant sind; 1.2.) Sämtliche für öffentliche berufsbildende Schulen relevante Veröffentlichungen aus dem Amtsblatt; 1.3) Regelungen über die Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz im Bereich Schulaufsicht und die jeweiligen Kompetenzen im Bereich Schulaufsicht. 1.4) Bitte teilen Sie mir mit, ob Regelungen existieren, ab wann eine Einschaltung der Schulaufsicht durch Eltern bzw. Schüler zulässig ist. Sofern hierzu Regelungen existieren oder das Ministerium Informationen über die Verfahrensweise bei Schülerbeschwerden hat, bitte ich Sie ebenfalls um Übersendung der Informationen. 2.) Weiterhin bitte ich Sie um folgendes: 2.1) In § 67 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen heißt es: "Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten." Bitte teilen Sie mir mit, welche Regelungen die Schulen im einzelnen treffen können und welche Regelungen nicht mehr in den Kompetenzbereich der Schulen fallen. Weiterhin bitte ich Sie um eine Übersicht darüber, welche Regelungen in den Hausordnungen von rheinland-pfälzischen berufsbildenden Schulen getroffen wurden. Sofern diese Informationen nicht gesammelt bei Ihnen vorliegen, bitte ich ebenfalls um Information. 2.2) Die §§ 23 und 35 BBiSchulO RP regeln die Verfahrensweise bei Unterrichtsversäumnisen, Fehlzeiten sowie Versäumnissen von Klassenarbeiten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Schulen hierzu nähere Regelungen getroffen haben und in wie weit eigene Regelungen der Schulen zulässig sind. Gibt es Regelungen, Handreichungen, Empfehlungen o.ä. zu den §§ 23 und 35 BBiSchulO RP oder Unterrichts- und Klausurversäumnisse im Allgemeinen (berufsbildende Schulen betreffend)? Ist eine entsprechende Regelung in der Hausordung zulässig?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth

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