Verwaltungsvorschriften Kindertagespflege

Alle Verwaltungsvorschriften (auch: Anordnungen, Dienstanweisungen, Richtlinien) in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Bergheim.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
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Oliver Schramm
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bergheim Details
Von
Oliver Schramm
Betreff
Verwaltungsvorschriften Kindertagespflege [#205309]
Datum
8. Dezember 2020 23:28
An
Kommunalverwaltung Bergheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verwaltungsvorschriften (auch: Anordnungen, Dienstanweisungen, Richtlinien) in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Bergheim.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Oliver Schramm Anfragenr: 205309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205309/ Postanschrift Oliver Schramm << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Schramm
Oliver Schramm
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwaltungsvorschriften Kindertagespfleg…
An Kommunalverwaltung Bergheim Details
Von
Oliver Schramm
Betreff
AW: Verwaltungsvorschriften Kindertagespflege [#205309]
Datum
12. Januar 2021 12:24
An
Kommunalverwaltung Bergheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwaltungsvorschriften Kindertagespflege“ vom 08.12.2020 (#205309) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Oliver Schramm Anfragenr: 205309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205309/

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Kommunalverwaltung Bergheim
Sehr geehrter Herr Schramm, leider hat sich die Beantwortung Ihres unten angeführten Antrages aufgrund der Schli…
Von
Kommunalverwaltung Bergheim
Betreff
AW: Verwaltungsvorschriften Kindertagespflege [#205309]
Datum
13. Januar 2021 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schramm, leider hat sich die Beantwortung Ihres unten angeführten Antrages aufgrund der Schließtage der Behörde über die Feiertage sowie der Bewältigung der Corona-Anforderungen u.a. der Umsetzung des eingeschränkten Pandemiebetriebes in der Kindertagesbetreuung ab dem 11.01.2021 in NRW verzögert. Die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege trat zum 01.08.2020 in Kraft, da aufgrund der Reformierung des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) ebenfalls zum 01.08.2020 die Schaffung von Ortsrecht notwendig wurde. Interne Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Satzung liegen zu dieser Satzung nicht vor. Entscheidungen auf Grundlage dieser Satzung basieren ausschließlich auf dem Satzungstext. Mit freundlichen Grüßen