Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf

Derzeit gültige verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung eines besonderen Wohnbedarfs bei der Erteilung eines WBS.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Derzei…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
26. März 2024 15:05
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Derzeit gültige verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung eines besonderen Wohnbedarfs bei der Erteilung eines WBS.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304274/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei Ihr Bescheid zu Ihrer Anfrage auf Akteneinsicht zum Thema verwaltun…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW SenSBW zur Anfrage Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
28. März 2024 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei Ihr Bescheid zu Ihrer Anfrage auf Akteneinsicht zum Thema verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften für die Anerkennung eines besonderen Wohnbedarfs bei der Erteilung eines WBS. Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Bescheidung meines Antrages! Ich hätte zu Ihrem Besche…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW SenSBW zur Anfrage Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
28. März 2024 12:50
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Bescheidung meines Antrages! Ich hätte zu Ihrem Bescheid vom 27. März 2024 folgende Rückfrage: In der Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 4. April 2019 auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-18275.pdf) wurde folgendes mitgeteilt: "Im Wohnberechtigungsschein mit besonderem Wohnbedarf wird dem Wohnungssuchenden (zusätzlich) eine sog. Berechtigungsgruppe zugeordnet, die die Grundlage für den Bezug einer frei- oder bezugsfertig werdenden Besetzungsrechtswohnung nach § 4 Absatz 4 WoBindG bildet. Die Besetzungsrechtswohnungen stellen förderbedingt ein besonderes Segment des Mietwohnungsbestandes des sozialen Wohnungsbaus dar. Die Berechtigungsgruppen wurden erstmalig 1985 im Rahmen der Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (AV –WoBindG) festgelegt und letztmalig 2012 mit verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften fortgeschrieben." Anhand dieser Aussage gehe ich davon aus, dass zumindest bis 2019 entsprechende verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften existiert haben. Könnten Sie bitte klarstellen, ob die o.g. Verwaltungsvorschriften ihre Gültigkeit verloren haben und nunmehr lediglich Empfehlungen an die Bezirke die Grundlage für die Anerkennung eines besonderen Wohnbedarfs darstellen oder ob ich die Antwort der Senatsverwaltung an den Abgeordneten missverstanden habe. Für eine Rückmeldung bis zum 12.04.2024 wäre ich dankbar. Ohne Rückmeldung bis zu diesem Datum werde ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid einlegen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304274/
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> da ich nächste Woche nicht im Dienst bin, muss ich Sie noch um ein wenig …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: AW SenSBW zur Anfrage Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
28. März 2024 13:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> da ich nächste Woche nicht im Dienst bin, muss ich Sie noch um ein wenig Geduld bitten. Bis zum 12.04.24 sollten Sie aber spätestens eine Antwort erhalten haben. Viele Grüße
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr << Antragsteller:in >> erstmal vielen Dank für Ihre Geduld. Lassen Sie mich kurz zum besseren V…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: AW SenSBW zur Anfrage Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
10. April 2024 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> erstmal vielen Dank für Ihre Geduld. Lassen Sie mich kurz zum besseren Verständnis auf die Hintergründe für die Neuregelung der Berechtigungsgruppenregelung zum besonderem Wohnbedarf im Jahr 2012 eingehen. Am 30.04.2012 lief die Regelung zur generellen Freistellung vom Besetzungsrecht aus, die von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingeführt wurde. Ab dem 1. Mai 2012 mussten daher wieder alle frei werdenden Sozialwohnungen an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein (WBS) und anerkanntem besonderen Wohnbedarf vergeben werden, denen im Rahmen der Förderung auch ein sogenanntes Besetzungsrecht zur Verfügung gestellt wurde, um Wohnungssuchende mit besonderem Wohnbedarf zu versorgen (ehemals als "Dringlichkeit" bezeichnet). Angesichts der sich mittlerweile veränderten Wohnungsmarktlage und der Notwendigkeit, benachteiligte Bevölkerungsgruppen in angespannten Wohnlagen zu unterstützen, war eine Fortführung der zuvor genannten allgemeinen Befreiung nicht mehr möglich. Es wurde daher erwogen, die seit den 80er Jahren bestehenden Regelungen zur Anerkennung und Zuordnung von Wohnungssuchenden zu den Berechtigungsgruppen zu aktualisieren und anzupassen. Nach Einbindung der Mieter- und Vermieterverbände sowie in Abstimmung mit den Bezirken wurde jedoch beschlossen, die Berechtigungsgruppenregelung neu zu formulieren und im Jahr 2012 zu überarbeiten. Diese Regelung steht den Bezirken seit 2012 für die Vergabe von WBS zur Verfügung. Es ist wichtig anzumerken, dass es sich bei dieser Berechtigungsgruppenregelung nicht um eine Verwaltungsvorschrift handelt, sondern dass sie aus der Zusammenarbeit mit Verbänden und den Bezirken resultiert. Die genauen Bestimmungen dieser Berechtigungsgruppenregelung von 2012 finden Sie in der beigefügten Schriftlichen Anfrage vom 04. April 2019 oder auf unserer Webseite unter: https://www.berlin.de/sen/wohnen/wissen-fuer-mieter/berliner-mietratgeber/wohnberechtigungsschein/ . Viele Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für diese Hintergrundinformationen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW SenSBW zur Anfrage Verwaltungsvorschriften zum besonderen Wohnbedarf [#304274]
Datum
10. April 2024 15:54
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für diese Hintergrundinformationen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304274/