Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bei Verwarngeldern und Geldbußen im Straßenverkehr gilt in Deutschland der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog. Die Höhe der Bußgeldregelsätze gilt jedoch nur bei fahrlässigem Verhalten:

"Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. [...] Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist."

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Wird diese vorsätzliche Begehung bei eingeschaltetem Warnblinklicht angenommen und das Bußgeld entsprechend erhöht?

2. Wenn ja, erfolgt eine Verdoppelung des Bußgeldes?

3. Gilt die gleiche Regelung auch bei Fremdanzeigen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • 2 Follower:innen
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bei Verwarngeldern und Geldbußen im St…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
29. Januar 2023 11:08
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bei Verwarngeldern und Geldbußen im Straßenverkehr gilt in Deutschland der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog. Die Höhe der Bußgeldregelsätze gilt jedoch nur bei fahrlässigem Verhalten: "Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldkataloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. [...] Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist." Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Wird diese vorsätzliche Begehung bei eingeschaltetem Warnblinklicht angenommen und das Bußgeld entsprechend erhöht? 2. Wenn ja, erfolgt eine Verdoppelung des Bußgeldes? 3. Gilt die gleiche Regelung auch bei Fremdanzeigen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause Anfragenr: 268959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268959/ Postanschrift Rüdiger Krause << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Rüdiger Krause
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr“ vom 29.01.2023 (#268959) wur…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
1. März 2023 06:14
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr“ vom 29.01.2023 (#268959) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst bitte ich die zeitverzögerte Rückmeldung zu entschuldigen. Hinsichtlich Ihre…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
WG: Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
3. März 2023 10:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst bitte ich die zeitverzögerte Rückmeldung zu entschuldigen. Hinsichtlich Ihrer Fragen ist Folgendes auszuführen: Zu Frage 1: Bezüglich der Problematik "Vorsatz" ist anzumerken, dass ein*e Täter*in dann vorsätzlich handelt, wenn das Handeln wissentlich und willentlich geschieht. Mithin ist die Verwaltungsbehörde bei einer entsprechenden Ahndung in der Nachweispflicht. Da dieser Nachweis jedoch nur selten erbracht bzw. geführt werden kann, ist in der Regel nur eine fahrlässige Begehungsweise vorwerfbar. Zu Frage 2: In Bezug auf die Höhe des Verwarnungs- bzw. Bußgeldes ist anzumerken, dass im Falle einer Vorsatztat dieses zu verdoppeln ist (siehe hierzu auch § 3 (4a) Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Zu Frage 3: Die vorgenannte Regelung gilt generell und somit auch bei sogenannten Fremdanzeigen. Anmerkung: Bei dem Tatbestand "Sie schalteten missbräuchlich das Warnblinklicht ein.", handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die grundsätzlich mit der niedrigsten Geldbuße (hier: 5,00 Euro) geahndet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings bin ich etwas irritiert. Sie…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
3. März 2023 12:23
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings bin ich etwas irritiert. Sie schreiben, "dass ein*e Täter*in dann vorsätzlich handelt, wenn das Handeln wissentlich und willentlich geschieht." Meines Erachtens kann man das Warnblinklicht nicht fahrlässig, sondern ausschließlich wissentlich und willentlich einschalten. Wieso es also bei Einsatz des Warnblinklichts schwierig ist, den Vorsatz nachzuweisen, erschließt sich mir nicht. Wird in den Fällen, in denen das Warnblinklicht eigeschaltet ist, denn auch dieser Verstoß zusätzlich zum Parkverstoß geahndet oder fällt der missbräuchliche Einsatz wegen Geringfügigkeit unter den Tisch? Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 268959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268959/
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst darf ich anmerken, dass mir persönlich, obwohl ich schon 20 Jahre bei der Buß…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: WG: Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
3. März 2023 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krause, zunächst darf ich anmerken, dass mir persönlich, obwohl ich schon 20 Jahre bei der Bußgeldstelle bin, kein Fall bekannt ist, in dem dieser Tatbestand tatsächlich zur Anwendung gekommen ist. Sicherlich muss man den Warnblinklicht-Schalter grundsätzlich willen- und wissentlich betätigen. Um dieses Handeln jedoch auch vorsätzlich ahnden zu können, muss die Behörde letztlich nachweisen, dass der handelnden Person das ordnungswidrige Handeln auch tatsächlich bewusst war bzw. bewusst sein musste. Dieser Beweis ist in der Praxis kaum zu führen. Hinsichtlich der Ahndung von Verstößen ist Folgendes festzuhalten: Sofern zwei geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Verstöße bis 55,00 Euro) im Rahmen eines tateinheitlichen Geschehens festgestellt werden (hier z. B. missbräuchliche Nutzung des Warnblinklichts und falsches Parken) so wird tatsächlich nur das höchste in Betracht kommenden Verwarnungsgelder erhoben (siehe auch § 2 (6) BKatV). Wird jedoch mindestens ein Bußgeldtatbestand verwirklicht (mehr als 55,00 Euro), so wird das entsprechende Bußgeld voll erhoben. Beim Vorliegen weitere Verstöße kann dann diese Bußgeld angemessen erhöht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die weiteren Verstöße i. d. R. jeweils zur Hälfte "angerechnet" werden (siehe auch § 3 (5) BKatV). Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Krause
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung und den Einblick in die gelebte Prax…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Verwarn-/Bußgelder im Straßenverkehr [#268959]
Datum
3. März 2023 18:16
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung und den Einblick in die gelebte Praxis in der Bußgeldstelle. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 268959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268959/