Verwendung der drei Löwen im ,BW-Journal‘ durch die Afd

nach 124 OWiG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer unbefugt
1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.

Gibt es wegen der Verwendung der drei Löwen, als Teil des Landeswappens, im BW-Journal von der Afd eine entsprechende Prüfung? Es wird ja gezielt auf der Titelseite der Eindruck erweckt, es handle sich um eine amtliche Information.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. April 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: nach 124 OWiG begeht derjenige ei…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwendung der drei Löwen im ,BW-Journal‘ durch die Afd [#306823]
Datum
20. April 2024 08:24
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach 124 OWiG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. Gibt es wegen der Verwendung der drei Löwen, als Teil des Landeswappens, im BW-Journal von der Afd eine entsprechende Prüfung? Es wird ja gezielt auf der Titelseite der Eindruck erweckt, es handle sich um eine amtliche Information.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306823/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. April 2024, mit der Sie auf die Ve…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Verwendung der drei Löwen im ,BW-Journal‘ durch die Afd [#306823]
Datum
22. April 2024 14:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. April 2024, mit der Sie auf die Verwendung von Teilen des Landeswappens durch das sog. BW Journal der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg hinweisen. Für die hoheitszeichenrechtliche Prüfung ist das Innenministerium zuständig. Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt ist uns allerdings bereits bekannt, weshalb ich Ihnen die uns vorliegende Bewertung gerne übersende. Es liegt hier kein Verstoß gegen das Landeshoheitszeichengesetz vor, da die AfD-Landtagsfraktion das BW Journal verantwortet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Landeshoheitszeichengesetz sind die Fraktionen kraft Gesetzes berechtigt, das große Landeswappen zu führen, wobei der Begriff des Führens weit auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Darstellung des abgebildeten „Logos“ mit lediglich einzelnen Elementen des Landeswappens nach dem Landeshoheitszeichengesetz nicht zu beanstanden. Entsprechend haben wir auch keine Prüfung wegen einer Ordnungswidrigkeit veranlasst. Mit freundlichen Grüßen