Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen

Bei Abholung meines neuen Passdokumentes im Bezirksamt konnte der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder von mir und meiner minderjährigen Kinder auf dem Computer einsehen. Das Lichtbild meiner Frau war nicht zu sehen, da sie noch kein modernes Ausweisdokument hat.

Auf welcher Grundlage darf der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder meiner Familie auf dem Computer ansehen? Das mein Lichtbild angezeigt wird verstehe ich ja noch, aber der Rest sollte doch tabu sein. Und da ich mich sowieso bei jeder Aktion im Bezirksamt ausweisen muss, ist die Anzeige des Lichtbildes dort unnötig. Auf welcher Grundlage wird hier keine Datensparsamkeit gelebt?

Da bei meiner Frau kein Lichtbild im Computer des/er Mitarbeiter/in angezeigt wurde: Seid wann wurde dies geändert? Und auf welcher Grundlage?

Gibt es eine Möglichkeit die Verwendung meines Lichtbildes im Computersystem des Bezirksamtes zu untersagen? Ich muss mich ja eh immer ausweisen.

Welche Bildschirmarbeitsplätze im Bezirksamt dürfen so ungehindert mein Lichtbild anzeigen? An welche anderen Behörden wird mein Lichtbild automatisch weitergeleitet bzw. dürfen darauf zugreifen (ausgenommen, wenn ich Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten begehe)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2016
  • Frist
    5. Oktober 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17760]
Datum
2. September 2016 23:46
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei Abholung meines neuen Passdokumentes im Bezirksamt konnte der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder von mir und meiner minderjährigen Kinder auf dem Computer einsehen. Das Lichtbild meiner Frau war nicht zu sehen, da sie noch kein modernes Ausweisdokument hat. Auf welcher Grundlage darf der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder meiner Familie auf dem Computer ansehen? Das mein Lichtbild angezeigt wird verstehe ich ja noch, aber der Rest sollte doch tabu sein. Und da ich mich sowieso bei jeder Aktion im Bezirksamt ausweisen muss, ist die Anzeige des Lichtbildes dort unnötig. Auf welcher Grundlage wird hier keine Datensparsamkeit gelebt? Da bei meiner Frau kein Lichtbild im Computer des/er Mitarbeiter/in angezeigt wurde: Seid wann wurde dies geändert? Und auf welcher Grundlage? Gibt es eine Möglichkeit die Verwendung meines Lichtbildes im Computersystem des Bezirksamtes zu untersagen? Ich muss mich ja eh immer ausweisen. Welche Bildschirmarbeitsplätze im Bezirksamt dürfen so ungehindert mein Lichtbild anzeigen? An welche anderen Behörden wird mein Lichtbild automatisch weitergeleitet bzw. dürfen darauf zugreifen (ausgenommen, wenn ich Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten begehe)?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre an das Bürgeramt des Bezirksamtes Mitte von Berlin per E-Mail übersandte Beschwe…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
WG: Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17760]
Datum
7. September 2016 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre an das Bürgeramt des Bezirksamtes Mitte von Berlin per E-Mail übersandte Beschwerde und die daraus resultierenden Fragen zum elektronischen Melderegister des Landes Berlin und dem entsprechenden Umgang mit diesem durch die Mitarbeiter_innen des von Ihnen aufgesuchten Bürgeramtes vom 02.09.2016 ist mir in meiner Zuständigkeit als Leiter des Fachbereichs Bürgeramt zur Beantwortung zugeleitet worden. Zunächst bedauere ich, dass Ihr Besuch des Bürgeramtes zwecks Abholung Ihres neuen Passes nicht zu Ihrer Zufriedenheit verlaufen ist. Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen folgende Hinweise übermitteln. Am 26.01.2016 wurde die bis dahin eingesetzte Software für das elektronische Melderegister des Landes Berlin durch eine neue, den aktuellen IT-Erfordernissen angepasste, Software ersetzt. Leider war es den Verfahrensverantwortlichen für diesen Softwarewechsel nicht möglich eine technische Lösung zu finden, um die in der alten Software gespeicherten Lichtbilder in die neue Software zu übertragen. Das heißt, dass in der neuen Software nur Lichtbilder zu sehen sind, die dort aufgrund eines Passantrages nach dem 01.02.2016 gespeichert wurden. Ihre Ehefrau wird demnach nach dem 01.02.2016 keinen Passantrag gestellt haben. Dass Passgesetz (PassG) sowie insbesondere der Abschnitt 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) regelt die Verwendung von im Melderegister gespeicherten Lichtbildern. Im Übrigen dürfen nur speziell im Umgang mit dem elektronischen Melderegister geschulte Mitarbeiter_innen der Berliner Bürgerämter, die den Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes verpflichtet wurden, die dort gespeicherten Lichtbilder einsehen. Gem. § 11 Abs. 1 PAuswG hat Ihnen die Personalausweisbehörde - hier das Bürgeramt - Einsicht in Ihre im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. Bitte suchen Sie hierfür ein Bürgeramt auf. Dort werden Ihnen die entsprechenden Daten schriftlich zur Verfügung gestellt. Eine Verwaltungsgebühr wird hierfür nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herren Schäfer, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr geholfen. Und auch beruh…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17760]
Datum
7. September 2016 15:11
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Sehr geehrter Herren Schäfer, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr geholfen. Und auch beruhigt, dass sie dargelegt haben, dass nur geschulte Mitarbeiter nach dem Datenschutzgesetzes Lichtbilder einsehen dürfen. Ich habe den von ihnen erwähnten Abschnitt 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) angeschaut. https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html "§ 3 Vorläufiger Personalausweis" regelt nicht die Verwendung von im Melderegister gespeicherten Lichtbildern. Wahrscheinlich meinten sie "§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern". Was ich allerdings im Gesetz nicht gefunden habe ist die Erlaubnis, dass bei der Bearbeitung meines Anliegens (Erstellung und Abholung meines Passes) die Daten unbeteiligter Dritter angezeigt werden. Ich sehe weder eine Erforderlichkeit noch eine Zweckbindung des Datenaufrufes bzw. Datenübermittlung zur Einsichtnahme ihrer Mitarbeiter. Ich verstehe das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung allein schon vom Namen her so, dass nicht jeder (auch nicht die Mitarbeiter der Meldebehörden) wahllos personenbezogene Daten aufrufen darf bzw. automatisch angezeigt bekommen. Bitte Erklären sie, oder ihr lokaler Datenschutzbeauftragter, mir, wieso dieser laxe Umgang mit Lichtbildern Minderjähriger (meiner Kinder) bei einem klar umgrenzten Vorgang wie meiner notwendig ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17760 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in nachdem ich meine gestrige Mail an Sie abgeschickt habe, viel mir später selbst auf, …
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17760]
Datum
8. September 2016 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nachdem ich meine gestrige Mail an Sie abgeschickt habe, viel mir später selbst auf, dass ich auf Ihre bereits in Ihrer ersten Mail gestellten Frage nach der Berechtigung der Mitarbeiter_innen, unbegründet Lichtbilder von Familienangehörigen einzusehen, nicht eingegangen bin. Ich bitte hierfür um Entschuldigung. Um es kurz zu machen: Die Mitarbeiter_innen der Bürgerämter sind angehalten, lediglich die personenbezogenen Daten - dazu gehören auch die gespeicherten Lichtbilder - im elektronischen Melderegister aufzurufen, die für die Bearbeitung des gerade zu bearbeitenden Antrags notwendig sind. Zweifelsohne war aus diesem Grund das Aufrufen der Seite des zum Antragsteller gehörenden Familienverbandes im Melderegister im Zusammenhang mit der Abholung Ihres Reisepasses entbehrlich. Ich habe Ihre diesbezügliche Beschwerde daher zum Anlass genommen, die Mitarbeiter_innen des Bürgeramte des Bezirksamtes Mitte von Berlin daran zu erinnern, dass bei der Bearbeitung von Anträgen die Nutzung des elektronischen Melderegisters ausschließlich zweckdienlich zu erfolgen hat und jegliche Daten, die nicht zur Bearbeitung des Antrags dienen, nicht aufgerufen und eingesehen werden sollen. Dennoch möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass alle Mitarbeiter_innen zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse der Daten im Melderegister verpflichtet wurden. Da ich davon ausgehe, dass dies von den Mitarbeiter_innen auch im besonderen Maße umgesetzt wurde und auch weiterhin wird, ist ein Schaden aus diesem Vorfall nicht zwingend ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfr…
An Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17760]
Datum
8. September 2016 09:49
An
Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17760 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>