Verzicht auf die Ausübung des Belegungsrechts an Sozialwohnungen

In wievielen Fällen hat die Bundestadt Bonn in den letzen 10 Jahren ein ihr im Sinne von §4 ff. WoBindG in Verbindung mit §26 Abs.2 WoFG zustehendes Belegungsrecht tatsächlich ausgeübt und in wievielen Fällen hat sie auf die Ausübung verzichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
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Betreff
Verzicht auf die Ausübung des Belegungsrechts an Sozialwohnungen [#290075]
Datum
12. Oktober 2023 17:57
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In wievielen Fällen hat die Bundestadt Bonn in den letzen 10 Jahren ein ihr im Sinne von §4 ff. WoBindG in Verbindung mit §26 Abs.2 WoFG zustehendes Belegungsrecht tatsächlich ausgeübt und in wievielen Fällen hat sie auf die Ausübung verzichtet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290075 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290075/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023 Sehr <<…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023
Datum
30. Oktober 2023 12:43
Status
Warte auf Antwort
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6,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.10.2023 die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie wissen wollen, in wie vielen Fällen die Bundestadt Bonn in den letzen 10 Jahren ein ihr im Sinne von § 4 ff. WoBindG i.V.m. § 26 Abs.2 WoFG zustehendes Belegungsrecht tatsächlich ausgeübt und in wie vielen Fällen sie auf die Ausübung verzichtet hat. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter oder auch öffentliche Belange zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs ggf. zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die je nach einschlägiger Tarifstelle zwischen 10 und 1.000 EUR betragen kann. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023 [#290075]…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023 [#290075]
Datum
14. November 2023 09:51
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzicht auf die Ausübung des Belegungsrechts an Sozialwohnungen“ vom 12.10.2023 (#290075) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
AW: Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023 [#290075]…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Eingangsbestätigung zu Ihrer Informationsanfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.10.2023 [#290075]
Datum
15. November 2023 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 14.11.2023. Ihre Anfrage befindet sich derzeit noch in Prüfung. Die entstandene Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Sobald die hiesige Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie umgehend weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23)
Datum
29. November 2023 14:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 12.10.2023. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie wissen wollen, in wie vielen Fällen die Bundesstadt Bonn in den letzten 10 Jahren ein ihr im Rahmen der Vermittlung sozialen Wohnraums zustehendes Besetzungsrecht tatsächlich ausgeübt und in wie vielen Fällen sie auf die Ausübung verzichtet hat. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen. Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Auf dieser Grundlage kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich Folgendes mitteilen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Stadt Bonn im Zusammenhang mit der Vermittlung von gefördertem Wohnraum das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) ist. Die Daten über die ausgeübten Besetzungsrechte werden von der Stadt Bonn erfasst und können grundsätzlich abgerufen werden. Aufgrund der geltenden Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren liegt jedoch die Information über die Zahl der ausgeübten Besetzungsrechte nur für die Jahre 2018 bis 2023 vor. Die Zahlen werden in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Zahl der mittels Ausübung des Besetzungsrechts über die städtische Wohnungsvermittlung versorgten Haushalte 2018 261 2019 296 2020 264 2021 268 2022 266 2023 133 (Stand: 31.10.2023) Die Information über die Zahl der ausgeübten Besetzungsrechte in den Jahren 2013 bis 2017 liegt jedoch aufgrund der o.g. Aufbewahrungsfrist bei der Stadt Bonn nicht mehr vor, sodass Ihnen diese nicht zugesendet werden kann. Die Zahl der Verzichte auf das städtische Besetzungsrecht wird seitens der Stadt Bonn nicht zentral erfasst, sodass Ihnen diese nicht ohne Weiteres übermittelt werden kann. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass jährlich schätzungsweise 10 bis 15 Verzichte auf das städtische Besetzungsrecht für geförderte Wohnungen ausgesprochen werden. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Antrag hiermit erledigt hat. Sollten Sie einen förmlichen Bescheid benötigen, bitte ich um entsprechende Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23) [#290075] Guten Tag, Sie haben die Anfr…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23) [#290075]
Datum
30. November 2023 13:02
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie haben die Anfrage nach der Anzahl der Verzichte nicht beantwortet. Es ist nicht nach einer Schätzung gefragt, zumal diese völlig unsubstantiiert ist. Die Anzahl der Verzichtsbescheide ergibt sich aus den erlassenen Verzichtsbescheiden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290075 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290075/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Bonn
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW -IFG NRW- (30-1 1342/23)
Datum
19. Dezember 2023 19:51
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 30.11.2023. Darin teilten Sie mit, dass Sie eine Information über die genaue Anzahl der Fälle wünschen, in denen die Bundesstadt Bonn in den letzten 10 Jahren im Rahmen der Vermittlung sozialen Wohnraums auf ein ihr zustehendes Besetzungsrecht verzichtet hat. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsantrag vom 12.10.2023 im Übrigen erledigt hat. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass sich der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen bezieht. Aufgrund der für diese Vorgänge geltenden Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren liegt die Information über die Zahl der davor ausgeübten Verzichte nicht mehr vor. Daher beabsichtige ich, Ihren Antrag diesbezüglich abzulehnen. Die Vorgänge der letzten fünf Jahre liegen bei der Stadt Bonn zwar vor. Allerdings wird die Zahl der ausgeübten Verzichte nicht separat erfasst, sodass Ihnen diese, wie bereits mit E-Mail vom 29.11.2023 mitgeteilt, nicht ohne Weiteres übermittelt werden kann. Vielmehr ist für die Ermittlung der genauen Zahl der ausgeübten Verzichte eine Durchsicht jedes einzelnen Vorgangs innerhalb der letzten fünf Jahre notwendig. Da es sich insgesamt um mehrere tausend Vorgänge handelt, welche einzeln geöffnet, nach eventuell vorhandenen Besetzungsrechten und Verzichten durchsucht und ausgewertet werden müssten, würde dies nach erster Schätzung zwei Mitarbeiter*innen dieses Sachgebiets in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen in Vollzeit (41 Wochenstunden) beschäftigen, ohne dass die Mitarbeiter*innen in dieser Zeit ihren eigentlichen Aufgaben nachgehen könnten und diese zurückstellen müssten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene "statistische Aufbereitung" von Daten in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW verweigert werden kann, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und daher die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht beispielsweise in Fällen, in denen die Behörde zur Beantwortung einer einzelnen Frage mehrere Aktenordner Seite für Seite durchsehen müsste (vgl. VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.03.2008, Az. 7 E 4067/06). So liegt der Fall hier, da mehrere tausend Vorgänge Seite für Seite durchgesehen werden müssten, um einen eventuellen Verzicht herauszufiltern. Für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand spricht im vorliegenden Fall auch, dass die für den o.g. Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten den gesetzlichen Gebührenrahmen der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) um ein Vielfaches überschreiten würden. Der entstehende Verwaltungsaufwand ist insbesondere dann als unverhältnismäßig zu bewerten, wenn der technisch-organisatorische Aufwand in einem Missverhältnis zu dem erwartenden Erkenntnisgewinn der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit steht (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 7, Rn. 106; Gersdorf/Paal, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, IFG, § 7, Rn. 51 ff.). Inwiefern die genaue Zahl der in den letzten Jahren insgesamt ausgeübten Verzichte für Sie als Antragsteller oder für die Allgemeinheit einen konkreten gesteigerten Nutzen haben könnte, ist in keiner Weise ersichtlich. Mit E-Mail vom 29.11.2023 wurde Ihnen bereits eine Schätzung über die Anzahl der jährlich ausgeübten Verzichte mitgeteilt. Dabei handelt es sich entgegen Ihrer Annahme nicht um eine gänzlich unsubstantiierte Angabe, sondern um eine Schätzung nach dem Erfahrungswert von Mitarbeiter*innen, welche diese Vorgänge seit vielen Jahren betreuen. Zusammenfassend ist der oben dargestellte außergewöhnlich hohe Verwaltungsaufwand für das Herausfiltern der von Ihnen gewünschten Informationen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder für Sie als Antragsteller noch für die Allgemeinheit ein gesteigerter Nutzen durch die Herausgabe dieser Informationen erkennbar ist, als unverhältnismäßig zu bewerten. Lediglich hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass anderenfalls für die Aufarbeitung der Informationen nach § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs Gebühren in ganz erheblichem Umfang erhoben werden müssten. Ich beabsichtige daher, Ihren Antrag abzulehnen. Bevor ich jedoch eine abschließende Entscheidung über den mir vorliegenden Antrag treffe, gebe ich Ihnen hiermit die Möglichkeit, hierzu bis zum 29.12.2023 Stellung zu nehmen. Sollte ich bis zu dem genannten Termin keine Rückmeldung erhalten, werde ich den Antrag wie beabsichtigt bescheiden. Mit freundlichen Grüßen