Verzögerung CanG

Sehr geehrte Damen und Herren und Weitere,

In den Medien wird als ein Hauptargument für die Verzögerung des Inkrafttreten des Cannabis Gesetz angeführt, die Justiz würde überlastet und sich ggf sogar strafbar machen.

Mir kommt das wie ein fadenscheinigen Verzögerungstaktik vor, denn ich bezweifle, dass es so viele Fälle gibt, in denen sich die Justiz wirklich strafbar machen würde.

Deshalb stelle ich nun proaktiv diese Anfrage. Mich interessiert in wie vielen Fällen die Justiz sich tatsächlich strafbar gemacht hätte, wenn das Gesetz zum 1.4. in Kraft getreten wäre. Mir ist bewusst, dass Zahlen erst nach Abschluss der Arbeit verfügbar sein werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren und Wei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verzögerung CanG [#302063]
Datum
5. März 2024 18:24
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren und Weitere, In den Medien wird als ein Hauptargument für die Verzögerung des Inkrafttreten des Cannabis Gesetz angeführt, die Justiz würde überlastet und sich ggf sogar strafbar machen. Mir kommt das wie ein fadenscheinigen Verzögerungstaktik vor, denn ich bezweifle, dass es so viele Fälle gibt, in denen sich die Justiz wirklich strafbar machen würde. Deshalb stelle ich nun proaktiv diese Anfrage. Mich interessiert in wie vielen Fällen die Justiz sich tatsächlich strafbar gemacht hätte, wenn das Gesetz zum 1.4. in Kraft getreten wäre. Mir ist bewusst, dass Zahlen erst nach Abschluss der Arbeit verfügbar sein werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302063/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. März 2024. Ich möchte darauf hinw…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Verzögerung CanG [#302063] - BMJ-ID: [38776002]
Datum
15. März 2024 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. März 2024. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ihre Frage betrifft die aktuelle Diskussion zu Artikel 13 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Die dortige Erlassregelung sieht vor, dass rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Generell ist zu sagen, dass sich die genaue Zahl der von der Erlassregelung betroffenen Fälle erst nach der Auswertung der Verfahrensakten sicher beurteilen lässt. Die Identifizierung und Auswertung dieser Akten ist Aufgabe der Justiz. Deshalb liegen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu der Anzahl der zu überprüfenden Akten keine eigenen Zahlen vor. Hier können wir lediglich an die Länder verweisen. Soweit Sie sich nach etwaigen Strafbarkeitsrisiken erkundigen, bitte ich um Verständnis, dass mir die erbetene Angabe von Zahlen nicht möglich ist. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist gegebenenfalls von den unabhängigen Gerichten zu entscheiden. Um jeden Anschein einer unzulässigen Einflussnahme zu vermeiden, sieht das BMJ daher grundsätzlich davon ab, zu Einzelfällen Stellung zu nehmen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass bei Bearbeitungsfehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsauslegung beruhen, eine Strafbarkeit regelmäßig am fehlenden subjektiven Element scheitern dürfte. Werden (gleich dringende) Verfahren nach und nach ordnungsgemäß abgearbeitet, dürfte zudem eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegen. Danach handelt eine Person hinsichtlich der unterlassenen Handlung gerechtfertigt, wenn sie von mehreren gleichrangigen Handlungspflichten nur eine erfüllen kann. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen