Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"

Die Verfügung 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Amt für Verkehrsmanagement Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen" [#199738]
Datum
7. Oktober 2020 19:45
An
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Verfügung 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199738/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für St…
Von
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
7. Oktober 2020 19:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#199738] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vfg. 32/324/1 …
An Amt für Verkehrsmanagement Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#199738]
Datum
16. Dezember 2020 08:08
An
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"“ vom 07.10.2020 (#199738) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199738/
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für St…
Von
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
16. Dezember 2020 08:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#199738] Sehr geehrte Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vfg. 32/324/1…
An Amt für Verkehrsmanagement Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#199738]
Datum
31. Januar 2021 12:10
An
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"“ vom 07.10.2020 (#199738) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 83 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199738/
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Eingangsbestätigung Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für S…
Von
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
31. Januar 2021 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Verkehrsmanagement Köln
AW: IFG 1: Eingangsbestätigung [#199738] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weite…
Von
Amt für Verkehrsmanagement Köln
Betreff
AW: IFG 1: Eingangsbestätigung [#199738]
Datum
4. Februar 2021 12:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet. Die von Ihnen gewünschten Verfügung 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen" findet bereits seit einigen Jahren keine Anwendung mehr. Dies können Sie auch der IFG Anfrage'35399, auf Frag den Staat.de entnehmen. Aus diesem Grund existiert diese Verfügung nicht mehr und kann Ihnen auch nicht übersendet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"“ [#199738] [#199738]
Datum
4. Februar 2021 14:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199738/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Aussage bereits damit nicht in Einklang zu bringen ist, dass auf die Verfügung noch in der Dienstanweisung aus Mai 2018 verwiesen wurde, wie aus der von der Sachbearbeiterin selbst zitierten Anfrage hervorgeht. Sie kann also erst mit einer späteren Verfügung oder der nächsten Überarbeitung der Dienstanweisung außer Kraft gesetzt worden sein. Bei einer angenommenen Aktenaufbewahrungsfrist von 10 Jahren, müsste die Verfügung noch existieren. Sollte die Verfügung tatsächlich nicht mehr existieren, so entsteht der Eindruck, dass sie vernichtet würde um einer Veröffentlichung zuvorzukommen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199738.pdf Anfragenr: 199738 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199738/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"“ [#199738] [#199738]
Datum
4. Februar 2021 14:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 16.10.2020 Aktenzeic…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"“ [#199738] [#199738]
Datum
9. Februar 2021 10:37
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 16.10.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1181/21 ________________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4.2. Darin bitten Sie um Vermittlung bei Ihrer an das Verkehrsamt der Stadt Köln gerichteten Anfrage zu einer Verfügung aus dem Jahr 1992 (https://fragdenstaat.de/anfrage/vfg-323241-vom-16071992-uberwachungspraxis-bei-parkverstoen-ohne-verkehrsbehinderung-auf-gehwegen/). Mit mail vom 4.2. hat die Stadt Köln Ihnen mitgeteilt, dass die beantragte Information dort nicht mehr vorhanden ist und daher nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erstreckt sich er Informationszugangsanspruch nur auf tatsächlich vorhandene Informationen. Auch wenn ein aktuelle Dienstanweisung auf diese nicht mehr geltende Verfügung verweist, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Verfügung noch vorhanden ist. Ich habe keine Anhaltspunkte, die mich an der Aussage vom 4.2. über das Nichtvorhandensein der Information zweifeln lassen. Daher werde ich Ihrer Vermittlungsbitte nicht nachkommen und bitte hierfür um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen