Video-Überwachung Umfeld Hauptbahnhof Kiel

Anträge bzgl. der Videoüberwachung (VÜ)
des Umfelds des Hauptbahnhofs Kiel

Dem Antragsteller wird mitgeteilt:
(G) Schriftverkehr zur Einführung/Überprüfung dieser VÜ, insbesondere Ermessens-Erwägungen zum Bildbereich, Auflösung, Verpixelung, Zoom, Einbaudatum.

Vorliegende Informationen zu
(H) Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher)
(I) der bisherigen Verwendung des Materials dieser VÜ (z.B. hilfreich zur Straftaten-Aufklärung? Wie viele Male wurde Videomaterial als Beweismittel einem Gericht zur Verfügung gestellt?)

bzgl. dieser VÜ und der durch diese VÜ entstehenden Daten:
(J) das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (wer kann/darf die Kameras zoomen, zeichnet die BPol die Daten (anlasslos) auf, wann werden diese gelöscht, wer darf sie aus welchem Grund dauerhaft abspeichern)
(K) die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert

Diese Anfrage ist Ihnen bereits per Fax zugegangen.
Damit der Ihrerseits eingehende Schriftverkehr dazu auf fragdenstaat.de veröffentlicht werden kann,
wiederhole ich daher hierüber die Anfrage.

Sie erhalten auch gleich noch einmal das gesendete Fax per E-Mail,
damit es ohne Qualitäts- und Zeit-Einbussen in Ihrem Hause weiterverarbeitet werden kann.

Sachverhalt


An allen drei Haupt-Eingängen des Hauptbahnhofs in Kiel sind Kameras von AXIS der Baureihe P37 installiert, in denen jeweils 4 Kameras mit zweifach optischem Zoom und IR-Beleuchtung verbaut sind.
Entweder Modell P3719 mit 2560x1440 oder P3727 mit 1920x1080 Pixeln je Einzel-Kamera.
An der Ostseite des Bahnhofs hat das Gehäuse die Nummer 402, in jede Himmels-Richtung filmt je eine Kamera, an der Nordseite 405, an der Westseite 407 wobei bei letzteren beiden statt der vierten Kamera zum Gebäude hin diese Kamera nach unten filmt. Innerhalb des Bahnhofsgebäudes gibt es etliche weitere Kameras, um die es im Weiteren jedoch nicht geht.
Die Bilder werden an die Bundespolizei übertragen und auf Monitoren der Bundespolizeiinspektion Kiel, die im Dienstverrichtungsraum (DVR) im Westteil des Bahnhofsgebäude Kiel Hauptbahnhof an der Wand hängen, live angezeigt. Die Auflösung der Kameras und der Monitore ist ausreichend hoch um Gesichter, KfZ-Kennzeichen und Busfahrtziele leicht zu erfassen.
Am 30.03.2021 gab es die Nord-Kamera 405 noch nicht,
am 11.05.2022 die Ost-Kamera 402 noch nicht.

Die Kameras filmen dabei jeweils die gesamte Breite der vorbeilaufenden Straßen bis einschließlich des Erdgeschosses der gegenüberliegenden Gebäude, das Pissoir-Häuschen, die gesamte Taxikehre, alle Gebäude in der Raiffeisenstraße, der Blick reicht bis in die Auguste-Victoria-Straße hinein. Die gesamt Breite der Kaistraße wird über die Kaisertreppe, die Vorfahrt, die Bahngleise auf der anderen Seite der Kaistraße bis einschließlich der Kaikante überblickt. Selbst das Color-Line-Gebäude auf dem gegenüberliegenden Ufer der Hörn ist deutlich zu erkennen.
Es fehlt am Haupteingang des Bahnhofs an jedweder auf Video-Überwachung hinweisender Beschilderung. Derartige Beschilderung hat es dort auch den gesamte Monat September 2023 noch nicht gegeben.
Am West- und Osteingang des Bahnhofs, bereits tief im überwachten Bereich drin, gibt es erstmals einen Hinweis auf Video-Überwachung durch die deutsche Bahn. Vergilbte A4-Zettel weisen auf Video-Überwachung hin. Es werden zwei „Verantwortliche Stellen“ genannt:
Die DB Station&Service AG nennt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. § 4 BDSG.
Auf der angegebenen Webseite wird angegeben, dass keinerlei Aufzeichnung stattfindet.
Als zweiter Verantwortlicher wird
„Bundespolizei Tel. 0800 6888000 (kostenfrei)“
genannt, ohne weitere Angaben zu Rechtsgrundlagen/Speicherdauer o.ä.

Zur Einordnung: Laut Drucksache 20/4200 gab es 2010 3000 Kameras an 300 Bahnhöfen, 2017 7000 Kameras an 1000 Bahnhöfen, während es 5700 Bahnhöfe in Deutschland gibt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. September 2023
  • Frist
    31. Oktober 2023
  • Kosten dieser Information:
    513,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anträge bzgl. der Videoüberwachung (V…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Video-Überwachung Umfeld Hauptbahnhof Kiel [#289190]
Datum
28. September 2023 00:08
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anträge bzgl. der Videoüberwachung (VÜ) des Umfelds des Hauptbahnhofs Kiel Dem Antragsteller wird mitgeteilt: (G) Schriftverkehr zur Einführung/Überprüfung dieser VÜ, insbesondere Ermessens-Erwägungen zum Bildbereich, Auflösung, Verpixelung, Zoom, Einbaudatum. Vorliegende Informationen zu (H) Straftaten im überwachten Bereich dieser VÜ (vorher/nachher) (I) der bisherigen Verwendung des Materials dieser VÜ (z.B. hilfreich zur Straftaten-Aufklärung? Wie viele Male wurde Videomaterial als Beweismittel einem Gericht zur Verfügung gestellt?) bzgl. dieser VÜ und der durch diese VÜ entstehenden Daten: (J) das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (wer kann/darf die Kameras zoomen, zeichnet die BPol die Daten (anlasslos) auf, wann werden diese gelöscht, wer darf sie aus welchem Grund dauerhaft abspeichern) (K) die Datenschutz-Folgenabschätzung bzw. die Begründung, warum keine existiert Diese Anfrage ist Ihnen bereits per Fax zugegangen. Damit der Ihrerseits eingehende Schriftverkehr dazu auf fragdenstaat.de veröffentlicht werden kann, wiederhole ich daher hierüber die Anfrage. Sie erhalten auch gleich noch einmal das gesendete Fax per E-Mail, damit es ohne Qualitäts- und Zeit-Einbussen in Ihrem Hause weiterverarbeitet werden kann. Sachverhalt
 An allen drei Haupt-Eingängen des Hauptbahnhofs in Kiel sind Kameras von AXIS der Baureihe P37 installiert, in denen jeweils 4 Kameras mit zweifach optischem Zoom und IR-Beleuchtung verbaut sind. Entweder Modell P3719 mit 2560x1440 oder P3727 mit 1920x1080 Pixeln je Einzel-Kamera. An der Ostseite des Bahnhofs hat das Gehäuse die Nummer 402, in jede Himmels-Richtung filmt je eine Kamera, an der Nordseite 405, an der Westseite 407 wobei bei letzteren beiden statt der vierten Kamera zum Gebäude hin diese Kamera nach unten filmt. Innerhalb des Bahnhofsgebäudes gibt es etliche weitere Kameras, um die es im Weiteren jedoch nicht geht. Die Bilder werden an die Bundespolizei übertragen und auf Monitoren der Bundespolizeiinspektion Kiel, die im Dienstverrichtungsraum (DVR) im Westteil des Bahnhofsgebäude Kiel Hauptbahnhof an der Wand hängen, live angezeigt. Die Auflösung der Kameras und der Monitore ist ausreichend hoch um Gesichter, KfZ-Kennzeichen und Busfahrtziele leicht zu erfassen. Am 30.03.2021 gab es die Nord-Kamera 405 noch nicht, am 11.05.2022 die Ost-Kamera 402 noch nicht. Die Kameras filmen dabei jeweils die gesamte Breite der vorbeilaufenden Straßen bis einschließlich des Erdgeschosses der gegenüberliegenden Gebäude, das Pissoir-Häuschen, die gesamte Taxikehre, alle Gebäude in der Raiffeisenstraße, der Blick reicht bis in die Auguste-Victoria-Straße hinein. Die gesamt Breite der Kaistraße wird über die Kaisertreppe, die Vorfahrt, die Bahngleise auf der anderen Seite der Kaistraße bis einschließlich der Kaikante überblickt. Selbst das Color-Line-Gebäude auf dem gegenüberliegenden Ufer der Hörn ist deutlich zu erkennen. Es fehlt am Haupteingang des Bahnhofs an jedweder auf Video-Überwachung hinweisender Beschilderung. Derartige Beschilderung hat es dort auch den gesamte Monat September 2023 noch nicht gegeben. Am West- und Osteingang des Bahnhofs, bereits tief im überwachten Bereich drin, gibt es erstmals einen Hinweis auf Video-Überwachung durch die deutsche Bahn. Vergilbte A4-Zettel weisen auf Video-Überwachung hin. Es werden zwei „Verantwortliche Stellen“ genannt: Die DB Station&Service AG nennt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. § 4 BDSG. Auf der angegebenen Webseite wird angegeben, dass keinerlei Aufzeichnung stattfindet. Als zweiter Verantwortlicher wird „Bundespolizei Tel. 0800 6888000 (kostenfrei)“ genannt, ohne weitere Angaben zu Rechtsgrundlagen/Speicherdauer o.ä. 
Zur Einordnung: Laut Drucksache 20/4200 gab es 2010 3000 Kameras an 300 Bahnhöfen, 2017 7000 Kameras an 1000 Bahnhöfen, während es 5700 Bahnhöfe in Deutschland gibt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei das Ihnen zugesendete Fax auch als PDF per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragstell…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Video-Überwachung Umfeld Hauptbahnhof Kiel [#289190]
Datum
28. September 2023 00:11
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei das Ihnen zugesendete Fax auch als PDF per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20230927-video-uberwachung-bahnhof-kiel-bundespolizei-mit-fax-versand-bestatigung.pdf Anfragenr: 289190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Frist-Überschreitung "hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 27. September 2023. Da zur Beantwo…
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Frist-Überschreitung
Datum
18. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

"hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 27. September 2023. Da zur Beantwortung Ihrer umfangreichen Anfrage Informationen von mehreren unterschiedlichen Stellen eingeholt werden müssen, ist eine Auskunft innerhalb von vier Wochen nicht möglich. Zur Beantwortung bzw. Entscheidung Ihrer Anträge ist eine eingehende Sachverhaltsaufklärung und -prüfung notwendig. Ich bin bestrebt, diese zeitnah abzuschließen und komme daher unaufgefordert auf Ihre Angelegenheit zurück."
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
A) Das am Hauptbahnhof Kiel verwendete Hinweisschild zur Videoüberwachung ist das von der DB AG verwendete Schild.…
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. November 2023
Status
Warte auf Antwort
A) Das am Hauptbahnhof Kiel verwendete Hinweisschild zur Videoüberwachung ist das von der DB AG verwendete Schild. Der Inhalt ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der Informationsfreiheit bekannt. B) Für das Anbringen und die Pflege der Hinweisschilder ist die DB AG zuständig (DB Station & Service AG, Europaplatz 1, 10557 Berlin) C)D) Öffentlich zugängliche Bereiche, insbesondere bei Personenbahnhöfen mit polizeilicher Relevanz (liegt beim Hauptbahnhof Kiel vor) werden grundsätzlich videoüberwacht. Die DB AG kann generell Lautsprecherdurchsagen im Bahnhof durchführen. Dies kann auf Anfrage der Bundespolizei im Einzelfall (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) erfolgen. E) Es erfolgt keine durchgängige Überwachung durch Polizeivollzugsbeamte. Die Videoarbeitsplätze werden anlassbezogen besetzt. Die DB AG führt eine Livebeobachtung im Rahmen der unternehmerischen Sicherheitsvorsorge durch. Dies liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei. F) Aufnahmen werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht. G) Der Schriftverkehr ist als Verschlusssache „VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Daneben hat auch die DB AG die Verträge als „DB - Vertraulich" eingestuft. Die Informationen stehen demnach für eine Veröffentlichung nicht zur Verfügung. H) Informationen zu Straftaten werden Petenten nicht mitgeteilt. I) Bisher wurde die Videoüberwachung im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr und strafverfolgend im Rahmen von Straftaten als Sachbeweis zur Übergabe an Staatsanwaltschaften, Gerichten oder anderen Polizeibehörden der Länder genutzt. Hierdurch konnten u.a. Taten rekonstruiert, Aussagen überprüft und weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Ebenso ist eine Steigerung der Aufklärungsquote, insbesondere bei Eigentums- und Gewaltdelikten zu erwarten. J) Die Prüffrist beträgt nach § 27 Abs. 2 BPolG 30 Tage. Eine dauerhafte Speicherung findet nicht statt. K) Die Datenschutz-Folgenabschätzung befindet sich in der Abstimmung. Es wurde eine Errichtungsanordnung nach § 36 BPolG erstellt (VS-Nur für den Dienstgebrauch).
<< Anfragesteller:in >>
Petent sendet Widerspruch an Direktion
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Dezember 2023
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
Petent sendet Widerspruch an Direktion
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Direktion leitet Widerspruch weiter an Bundespolizeipräsidium (BPOLP)
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
Direktion leitet Widerspruch weiter an Bundespolizeipräsidium (BPOLP)
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung/Widerspruch zu BPOLD Bad Bramstedt SB31-100011-5/23 [#289190]
Guten Tag, mein Antrag gegenüber der BPO…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erinnerung/Widerspruch zu BPOLD Bad Bramstedt SB31-100011-5/23 [#289190]
Datum
25. Januar 2024 10:22
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mein Antrag gegenüber der BPOLD Bad Bramstedt zum Aktenzeichen SB31-100011-5/23 habe ich am 28.09.2023 gestellt, gegen den Teil-Bescheid vom 30.11.2023 habe ich am 3.12.2023 Widerspruch eingelegt und weitere Anträge gestellt, dieses Schreiben liegt Ihnen spätestens seit 21.12.2023 vor. Seit über einem Monat habe ich nun nichts von Ihnen diesbezüglich gehört. Am 03.03.2024 endet die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage, weil über einen Großteil der ursprünglichen und späteren Anträge bisher nicht oder nicht hinreichend begründet entschieden wurde. Womöglich gibt es Ihrerseits ja einen guten Grund, zu warten. Bitte informieren Sie mich daher umgehend über den Stand meiner Anfrage. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190]
Guten Tag, mein Antrag gegenüber der BPOLD Bad Br…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190]
Datum
25. Januar 2024 10:25
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mein Antrag gegenüber der BPOLD Bad Bramstedt zum Aktenzeichen SB31-100011-5/23 habe ich am 28.09.2023 gestellt, gegen den Teil-Bescheid vom 30.11.2023 habe ich am 3.12.2023 Widerspruch eingelegt und im selben Schreiben weitere Anträge gestellt. Die Soll-Frist von einem Beantwortung zur Beantwortung dieser Anträge ist nunmehr bereits bei weitem verstrichen. Über diese Anträge müssen Sie selbst entscheiden und können diese Anträge nicht an das BPOLP weiter delegieren. Seit über einem Monat habe ich nun nichts von Ihnen diesbezüglich gehört. Am 03.03.2024 endet die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage, weil über die Anträge bisher nicht entschieden wurde. Womöglich gibt es Ihrerseits ja einen guten Grund, zu warten. Bitte informieren Sie mich daher umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
"Neue Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind Ihrem Widerspruchsschreiben nicht zu entnehmen.…
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
"Neue Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind Ihrem Widerspruchsschreiben nicht zu entnehmen."
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190] Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.0…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190]
Datum
11. Februar 2024 11:29
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.02.2024. In meinem Schreiben vom 03.12.2023 äußerte ich die explizit als neue IFG-Anträge gekennzeichneten Fragen (L) bis (R) auf Seite 2 von 6. Zu der Beantwortung dieser Fragen wird das Präsidium nur schwerlich in der Lage sein, weil dem Präsidium die entsprechenden Unterlagen (sollten Sie diese nicht mitgesendet haben) gar nicht vorliegen. Sollten Sie diese mitgesendet haben, ist das Präsidium auch nicht die richtige Behörde diese Fragen zu beantworten, weil es Ihre Akten sind, und dementsprechend nur die erste Sachentscheidung von Ihrer Seite durch das Präsidium überprüft werden kann. Die Soll-Frist von einem Monat für diese Fragen ist abgelaufen, die 3-Monatsfrist für die Untätigkeitsklage am 03.03.2024 erreicht. Ferner hatte ich im Schreiben vom 03.12.2023 auf Seite 1/6 geschrieben: „ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist“ wurde von Ihnen entgegen §9 Absatz 2 IFG nicht mitgeteilt. Ihr Bescheid war in diesem Sinne nicht vollständig und ist somit zu ergänzen und womöglich allein deshalb aufzuheben. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Umfeld Hauptbahnhof Kiel“ vom 28.09.2023 bzw. 03.12.2023 (#289190) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 104 bzw. 60 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es wird ja allein ein juristisches Problem, wen ich denn nun wo verklagen soll. Wenn es IHR Fehler ist, dann muss ich SIE vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig verklagen. Wenn es der Fehler des Präsidiums ist, muss ich dieses vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam verklagen. Es erscheint mir nicht richtig, dass bei einer von Ihnen nicht herausgegebenen Information Untätigkeitsklage in Potsdam zu erheben ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
... 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Für dies…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. März 2024
Status
Warte auf Antwort
... 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Nach eingehender erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der von Ihnen vorgebrachten Argumente verbleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt vom 30. November 2023. ...
<< Anfragesteller:in >>
AW: Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190] Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom …
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge vom 03.12.2023 [#289190]
Datum
10. März 2024 18:46
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.02.2024. In meinem Schreiben vom 03.12.2023 äußerte ich die explizit als neue IFG-Anträge gekennzeichneten Fragen (L) bis (R) auf Seite 2 von 6. Zu der Beantwortung dieser Fragen ist mir bisher weder von Ihnen noch vom Bundespolizeipräsidium eine Antwort zugegangen. Ferner hatte ich im Schreiben vom 03.12.2023 auf Seite 1 von 6 geschrieben: „ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist“ wurde von Ihnen entgegen §9 Absatz 2 IFG nicht mitgeteilt. Ihr Bescheid war in diesem Sinne nicht vollständig. Ich bitte um entsprechende Ergänzung. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Umfeld Hauptbahnhof Kiel“ vom 28.09.2023 bzw. 03.12.2023 (#289190) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 134 bzw. 90 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289190/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge/Widerspruch vom 03.12.2023 [#289190] Guten Tag, meinen Antrag gegenübe…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erinnerung an SB31-100011-5/23 Anträge/Widerspruch vom 03.12.2023 [#289190]
Datum
10. März 2024 18:48
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meinen Antrag gegenüber der BPOLD Bad Bramstedt zum Aktenzeichen SB31-100011-5/23 habe ich am 28.09.2023 gestellt, gegen den Teil-Bescheid vom 30.11.2023 habe ich am 3.12.2023 Widerspruch eingelegt und weitere Anträge gestellt. Dieses Schreiben liegt Ihnen, dem Bundespolizeipräsidium spätestens seit 21.12.2023 vor. Seitdem habe ich nichts von Ihnen gehört. Womöglich gibt es Ihrerseits ja einen guten Grund, noch mit der Antwort zu warten. Bitte informieren Sie mich daher umgehend über den Stand meiner Anfrage. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289190/
<< Anfragesteller:in >>
Klage eingereicht
An Verwaltungsgericht Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. März 2024
An
Verwaltungsgericht Potsdam
Status
Klage eingereicht
<< Anfragesteller:in >>
Bitte um Gebührenbefreiung, Gebühren-Ermäßigung, Vollstreckungs-Aufschub
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. März 2024
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Bitte um Gebührenbefreiung, Gebühren-Ermäßigung, Vollstreckungs-Aufschub

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Verwaltungsgericht Potsdam
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,…
Von
Verwaltungsgericht Potsdam
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. März 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, gerichtet ist; der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt wird die Klage daher zugestellt. (2) Zugleich wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das nach § 52 Nr. 1, Nr. 2 Sätze 1 und 2 und Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen. Soweit die Klage gegen die Videoüberwachung in Kiel bzw. auf flankierende Maßnahmen hierzu gerichtet ist, dürfte sie sich auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO beziehen. ...