Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko

Sämtliche Unterlagen (interne und externe Korrespondenz, Planungen etc) im Zusammenhang mit der am 24.06.2022 geführten Videokonferenz von Franziska Giffey mit einem vermeintlichen Vitali Klitschko – insbesondere externe Korrespondenz zur Anbahnung des besagten Termins, wie die am 02.06.2022 bei der Senatsverwaltung per Mail eingegangene Gesprächsanfrage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • Kosten dieser Information:
    25,00 Euro
  • 3 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
27. Juni 2022 08:48
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen (interne und externe Korrespondenz, Planungen etc) im Zusammenhang mit der am 24.06.2022 geführten Videokonferenz von Franziska Giffey mit einem vermeintlichen Vitali Klitschko – insbesondere externe Korrespondenz zur Anbahnung des besagten Termins, wie die am 02.06.2022 bei der Senatsverwaltung per Mail eingegangene Gesprächsanfrage.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 252198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252198/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Berliner Informationsfr…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
28. Juni 2022 16:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz in der Senatskanzlei. Die Bearbeitung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko“ …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
1. August 2022 10:16
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko“ vom 27.06.2022 (#252198) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko“ …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
16. August 2022 12:07
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko“ vom 27.06.2022 (#252198) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Antrag befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
17. August 2022 17:34
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Antrag befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. Die Prüfung wird jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Nach deren Abschluss kommen wir unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kempen, in Ihrem IFG-Antrag vom 27.06.2022 haben Sie darum gebeten, über die voraussichtlichen…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
22. September 2022 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Kempen, in Ihrem IFG-Antrag vom 27.06.2022 haben Sie darum gebeten, über die voraussichtlichen Kosten der Akteneinsicht bzw. -auskunft informiert zu werden. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um eine einfache Aktenauskunft i.S.d. Tarifstelle 1004 lit. a) Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur VGebO) handeln dürfte. Demzufolge wären Verwaltungsgebühren zwischen 5 und 100 EUR festzusetzen. Der genaue Betrag hängt insbesondere vom Arbeitsaufwand ab und würde vorliegend im mittlerem Bereich der Spanne festgesetzt werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vor diesem Hintergrund an Ihrer Anfrage festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, Gebühren im angegebenen Rahmen werde ich übernehmen. Mit freundlichen Grüßen <…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
27. September 2022 12:57
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Gebühren im angegebenen Rahmen werde ich übernehmen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 252198 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252198/
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Kempen, auf I…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
4. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
4,5 MB
geschwärzt
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Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihren mit o.g. E-Mail gestellten Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 IFG ergeht folgender Bescheid: 1. Ihnen wird Akteneinsicht in die Kommunikation im Vorfeld des Gesprächs der Regierenden Bürgermeisterin mit dem vermeintlichen Dr. Vitali Klitschko am 24.06.22 gewährt, im Einzelnen in a. Leitungsvorlage RBm vom 21. Juni 2022 zur Terminvorbereitung Videocall mit BM Klitschko nebst Anlagen b. Notizen zur Videokonferenz Klitschko am 24.06.2022, 17 Uhr c . Bilddokumentation des Videokonferenzgesprächs vom 24.06.2022 soweit es sich nicht um Aktenteile handelt, die der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens dienen bzw. sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der Behörde beziehen. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Es werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro festgesetzt. 4. Begründung: Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 02.06.2022 ging bei der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin - Senatskanzlei per E-Mail eine Anfrage für eine gemeinsame Videokonferenz zwischen der Regierenden Bürgermeisterin und dem Oberbürgermeister von Kiew - Dr. Vitali Klitschko - ein, Die Anfrage wurde im Namen der Stadtverwaltung und des amtierenden Oberbürgermeisters von Kiew gestellt. Im Vorfeld des schließlich am 24.06.2022 durchgeführten Videokonferenztermins mit dem vermeintlichen Oberbürgermeister von Kiew, kam es zu interner und externer (E-Mail)Korrespondenz unter anderem mit dem Anfragenden und einem Vertreter des internationalen Büros des Bürgermeisters von Kiew, Der Gesprächsverlauf des Videokonferenztermins wurde durch digitale Bildaufnahmen sowie durch ein Verlaufsprotokoll dokumentiert. Der Polizeiliche Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin (LKA) hat noch am 24.06.2022 die Ermittlungen aufgenommen. Mit E-Mail vom 27.06.2022 beantragten Sie über die Plattform "fragdenstaat.de" [#252198] Ihnen Folgendes zuzusenden: "sämtliche Unterlagen (interne Korrespondenz, externe Korrespondenz Planungen etc.) im Zusammenhang mit der am 24.06.2022 geführten Videokonferenz von Franziska Giffey mit einem vermeintlichen Vitali Klitschko - insbesondere externe Korrespondenz zur Anbahnung des besagten Termins, wie die am 02.06.2022 bei der Senatsverwaltung per Mail eingegangene Gesprächsanfrage." 1. Von Ihrem Antrag sind Akteninhalte in Form der nachstehenden Unterlagen, Dokumente und Aufzeichnungen umfasst: -Interne Vorfeldkommunikation vom 02.06.2022 bis 08.06.2022 zu der Gesprächsanfrage durch das vermeintliche Bürgermeister-Büro Kiew vom 02.06.2022 -Externe Vorfeldkommunikation mit dem vermeintlichen Bürgermeister-Büro Kiew (E-Mail-Verlauf im Zeitraum 02.06.2022 bis 09.06.2022, enthält: die ursprüngliche Gesprächsanfrage vom 02.06.2022, organisatorische Absprachen zur Terminfindung Themensetzung und Durchführung der Videokonferenz vom 24.06.2022) -Externe Vorfeldkommunikation mit dem echten Bürgermeister-Büro Kiew (E-Mail-Verlauf vom 17.06.2022, enthält: Brief des Oberbürgermeisters von Kiew Herrn Dr. Vitali Klitschko an die Regierende Bürgermeisterin von Berlin vom 15. Juni 2022 - Unterstützungsbitte im Zusammenhang mit der Gewährung des EU-Beitrittskandidatenstatus für die Ukraine, ausdrückliche Bezugnahme auf die für den 24.06.2022 geplante Videokonferenz) -Externe Vorfeldkommunikation des vermeidlichen Bürgermeister-Büros Kiew vom 22.06.2022 zu Anbieter und Einwahldaten (Lin) der genutzten Videokonferenzanwendung -Leitungsvorlage für die Regierende Bürgermeisterin Frau Franziska Giffey vom 21.06.2022 nebst Anlagen -Bilddokumentation des Videokonferenzgesprächs vom 24.06.2022 (enthält: während des Gesprächs erstellte Digitalbilder (327 Stück) -Verlaufsprotokoll "Notizen zur Videokonferenz am 24.06.2022, 17 Uhr" zur Dokumentation des Gesprächs vom 18.07.2022. 2. Ihr Antrag, für den ich gemäß § 14 Abs. 1 IFG. zuständig bin, hat teilweise Erfolg. Nach Sichtung der von Ihrem Antrag umfassten Akteninhalten besteht ein Ihrem Einsichtsbegehren entsprechender Anspruch jedoch nur zum Teil, Ihrem Antrag wird aus diesem Grunde stattgegeben, soweit er Akteninhalte betrifft, die nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens dienen bzw. sich nicht auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der Behörde beziehen (dazu nachstehend unter 3.). Soweit sich Ihr Antrag auf Akteninhalte bezieht, die gegenwärtig Gegenstand laufender polizeilicher bzw. staatsanwaltlicher Ermittlungen sind, ist dieser vorläufig abzulehnen (dazu nachstehend unter 4.). 3. Rechtsgrundlage für den von Ihnen geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 S. 1 IFG. Danach hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten, sofern diese Akten vorhanden sind (§ 3 IFG) und soweit dem keine Ausschlussgründe entgegenstehen (vgl. §§ 5 ff. IFG). a) Solche Ausschlussgründe bestehen nicht in Bezug auf die folgenden, Ihnen als Anlage zu diesem Bescheid zur Verfügung gestellten Akteninhalte -Verlaufsprotokoll "Notizen zur Videokonferenz am 24.06.2022, 17 Uhr" zur Dokumentation des Gesprächs vom 18.07.2022 sowie -Bilddokumentation des Videokonferenzgesprächs vom 24.06.2022 (enthält: während des Gesprächs erstellte Digitalbilder (327 Stück), sodass Ihnen insoweit Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1IFG). b) In Bezug auf folgenden, Ihnen ebenfalls als Anlage zu diesem Bescheid zur Verfügung gestellten Akteninhalt -Leitungsvorlage für die Regierende Bürgermeisterin Frau Franziska Giffey vom 21.06.2022 nebst Anlagen stehen Ihrem Auskunftsanspruch teilweise die Ausschlussgründe des § 10 Abs. 15.1 und Abs. 4 IFG entgegen, sodass die entsprechenden Aktenteile unkenntlich zu machen waren (vgl. § 12 IFG). Gemäß § 10 Abs. 15. 1 IFG besteht ein Recht auf Aktenauskunft oder Akteneinsicht bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Von dem Ausschlussgrund sind dementsprechend all diejenigen Ausarbeitungen erfasst, aus denen die noch zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll (Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2013, § 4 Rn. 14). Dies trifft auf die unkenntlich gemachten Akteninhalte auf Seite 1 der Leitungsvorlage, Seite 1,2 und 4 des Dokuments VIDEO-GESPRÄCH MIT DR. VITALI KLITSCHKO, Bm Kiew vom 24. Juni 2022 (unbezifferte Anlage der Leitungsvorlage) sowie auf die Anlage 4 der Leitungsvorlage zu, da dort zwei Themenkomplexe behandelt werden, die sich momentan noch im Vorbereitungsstadium befinden und deren derzeitige Bearbeitungs-, Planungs- und Abstimmungsstände sich in den geschwärzten Abschnitten widerspiegeln. Darüber hinaus soll gemäß § 10 Abs. 4 IFG die Akteneinsicht oder Aktenauskunft dann versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Dieser Ausschlussgrund schützt den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens (VG Berlin v. 9. Juni 2011 - 2K 46.11). Aus diesem Grund war ein Teil des Akteninhalts auf Seite 1, 2, 5 und 7 der Gesprächsvorbereitung VIDEO-GESPRÄCH MIT DR. VITAL! KLITSCHKO, Bm Kiew vom 24, Juni 2022 (unbezifferte Anlage der Leitungsvorlage) zu schwärzen, da in diesem die derzeitigen Überlegungen zu verschiedenen Themenkomplexen dargestellt sind. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 IFG wie hier vor, soll das Informationsbegehren abgelehnt werden. Eine "Soll"-Vorschrift räumt der zuständigen Behörde ein beschränktes Ermessen ein, das so auszuüben ist, dass im Regelfall die von der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge eintritt. Gesichtspunkte, die abweichend von der Regel eine Stattgabe des Antrags rechtfertigen, sind hier nicht ersichtlich. 4. Soweit Ihr Antrag die nachstehenden Akteninhalte betrifft, wird er vorläufig abgelehnt: -Interne Vorfeldkommunikation vom 02.06.2022 bis 08.06.2022 zu der Gesprächsanfrage durch das vermeintliche Bürgermeister-Büro Kiew vom 02.06.2022 -Externe Vorfeldkommunikation des vermeidlichen Bürgermeister-Büros Kiew vom 22.06.2022 zu Anbieter und Einwahldaten (Link) der genutzten Videokonferenzanwendung -Externe Vorfeldkommunikation mit dem vermeintlichen Bürgermeister-Büro Kiew (E-Mail-Verlauf im Zeitraum 02.06.2022 bis 09.06.2022, enthält: die ursprüngliche Gesprächsanfrage vom 02.06.2022, organisatorische Absprachen zur Terminfindung Themensetzung und Durchführung des Gesprächs vom 24.06.2022) -Externe Vorfeldkommunikation mit dem echten Bürgermeister-Büro Kiew (E-Mail-Verlauf vom 17.06.2022, enthält: Brief des Oberbürgermeisters von Kiew Herrn Dr. Vitali Klitschko an die Regierende Bürgermeisterin von Berlin vom 15. Juni 2022 Unterstützungsbitte im Zusammenhang mit der Gewährung des EU-Beitrittskandidatenstatus für die Ukraine, ausdrückliche Bezugnahme auf die geplante Videokonferenz am 24.06.2022). a. Ihrem Einsichtsbegehren in die vorgenannten Akteninhalte steht § 9 Abs. 1 5. 2 IFG zumindest noch solange entgegen, als diese gegenwärtig noch Grundlage und Gegenstand der laufenden polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen sind. Nach § 9 Absatz 1 5. 2 IFG. besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ausnahmsweise nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann. Der Polizeiliche Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin (LKA) hat noch am Tage des Gesprächs vom 24.06.2022 die Ermittlungen aufgenommen. Die vorgenannten Unterlagen der Vorfeldkommunikation wurden dem LKA zur weiteren Ermittlung und Aufklärung des Falles übergeben, Es hat ausdrücklich bestätigt, dass die Einsicht in diesen Aktenteil den Erfolg des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall gefährden würden b. Die von Ihnen begehrte Einsichtnahme in die o.g. Akteninhalte wird mit Blick auf die laufenden polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen nur vorläufig, jedoch mindestens bis zum Ablauf von drei Monate ab Bekanntgabe dieses Bescheids abgelehnt. In dem Fall, dass durch das vorzeitige Bekanntwerden des begehrten Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens gefährdet wird, kann die Einsichtnahme in die betreffenden Akteninhalte für die Dauer von drei Monaten verweigert werden (§ 9 Abs. 2 5.1 und S. 1 1.Vm. § 9 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IFG.). Nach Ablauf dieser Frist kann die Einsichtnahme nur dann gewährt werden, wenn Sie einen neuen Antrag stellen und die erneute Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einsichtnahme wegen Gefährdung des Ermittlungserfolges nicht mehr vorliegen und zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin keine anderen Ausschlussgründe eingreifen. Die Entscheidung über die Gebühren beruht auf § 16 IFG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und § 1 Abs.1 sowie 86 Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Tarifstelle 1004 lit. b) Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses. Die Rahmengebühren sind gemäß § 5 VGebO zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Der Umfang der Amtshandlung entsprach dem Durchschnitt, insbesondere wegen der notwendigen Schwärzungen war er mehr als gering. Zu berücksichtigen ist zudem, dass zu der gegenwärtigen Thematik mehrere IFG-Anträge gestellt worden sind, die inhaltsgleich zu bescheiden waren, was den Umfang der Amtshandlung im Verhältnis verringert. Der wirtschaftliche Nutzen von in wesentlichen Teilen bereits öffentlich bekannten Informationen ist als gering anzusehen, ebenso wie der Schwierigkeitsgrad der Durchführung. Insgesamt ist so eine Gebühr im unteren bis mittleren Bereich festzusetzen. Insofern erscheint eine Gebühr hinsichtlich Tarifstelle lit. b) Ziff. 1 von 25,00 Euro angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch statthaft. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin, Senatskanzlei, Jüdenstraße 1, 10178 Berlin, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen unter der E-Mail-Adresse "<<E-Mail-Adresse>>" zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist eingeht. Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kempen, bitte überweisen Sie die Verwaltungsgebühr für den o.g. IFG-Antrag mit folgenden Angab…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
7. November 2022 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kempen, bitte überweisen Sie die Verwaltungsgebühr für den o.g. IFG-Antrag mit folgenden Angaben an: Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE53 1000 0000 0010 0015 20 BIC: MARKDEF1100 Geldinstitut: Bundesbank, Filiale Berlin Betrag: 25,00 EUR Verwendungszweck: Kassenzeichen 1930010761658 – IFG Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kempen, leider konnte bisher keine Zahlungseingang zu Ihrem o.g. IFG-Antrag festgestellt werde…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
WG: Videokonferenz Giffey / (falscher) Klitschko [#252198]
Datum
22. November 2022 09:31
Status
Sehr geehrter Herr Kempen, leider konnte bisher keine Zahlungseingang zu Ihrem o.g. IFG-Antrag festgestellt werden. Ich möchte Sie daher bitten, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR bis zum 06.12.2022 mit dem unten beigefügten Angaben zu überweisen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen