Videoüberwachung in Baden-Württemberg
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land Baden-Württemberg berichtete am 02.07.2020 über die Sicherheitspartnerschaft zwischen dem Landesinnenministerium und der Landeshauptstadt. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sicherheitspartnerschaft-fuer-stuttgart-vereinbart-1/
Hierin wird mitgeteilt "Die polizeilichen Erfahrungen zeigen, dass eine Videoüberwachung geeignet ist, öffentliche Räume sicherer zu machen."
Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der in Baden-Württemberg installierten, öffentlichen Videoüberwachungsanlagen in strukturierter, maschinenlesbarer Form, welche die Überprüfung dieser Aussage ermöglicht.
Diese Aufstellung sollten im Rahmen der Ihnen vorliegenden Daten insbesondere enthalten:
• Den Standort der Anlage
• Das Datum der Inbetriebnahme
• Über welche technischen Kapazitäten die Anlage verfügt (Auflösung, Infrarot, Tonaufzeichnung)
• Wie die Daten verarbeitet oder aufgezeichnet werden (Speicherung, Live-Übertragung)
• Ob die Anlage bereits zu Ermittlungserfolgen beigetragen hat und um welche Tatbestandskategorie es sich hierbei ggf. gehandelt hat
• Die Bau- und Betriebskosten der Anlage
• Weitere für eine Kosten-Nutzen-Abschätzung relevante Angaben
Die Standortangaben können im notwendigen Umfang pseudonymisiert oder auf Standorte aggregiert werden, wenn dies andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährden würde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum3. Juli 2020
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2. August 2020
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