Videoüberwachung in Baden-Württemberg

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land Baden-Württemberg berichtete am 02.07.2020 über die Sicherheitspartnerschaft zwischen dem Landesinnenministerium und der Landeshauptstadt. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sicherheitspartnerschaft-fuer-stuttgart-vereinbart-1/

Hierin wird mitgeteilt "Die polizeilichen Erfahrungen zeigen, dass eine Videoüberwachung geeignet ist, öffentliche Räume sicherer zu machen."

Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der in Baden-Württemberg installierten, öffentlichen Videoüberwachungsanlagen in strukturierter, maschinenlesbarer Form, welche die Überprüfung dieser Aussage ermöglicht.

Diese Aufstellung sollten im Rahmen der Ihnen vorliegenden Daten insbesondere enthalten:
• Den Standort der Anlage
• Das Datum der Inbetriebnahme
• Über welche technischen Kapazitäten die Anlage verfügt (Auflösung, Infrarot, Tonaufzeichnung)
• Wie die Daten verarbeitet oder aufgezeichnet werden (Speicherung, Live-Übertragung)
• Ob die Anlage bereits zu Ermittlungserfolgen beigetragen hat und um welche Tatbestandskategorie es sich hierbei ggf. gehandelt hat
• Die Bau- und Betriebskosten der Anlage
• Weitere für eine Kosten-Nutzen-Abschätzung relevante Angaben

Die Standortangaben können im notwendigen Umfang pseudonymisiert oder auf Standorte aggregiert werden, wenn dies andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2020
  • Frist
    2. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in das Land Baden-Württemberg berichtete am 02.07.2020 ü…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung in Baden-Württemberg [#191984]
Datum
3. Juli 2020 10:09
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in das Land Baden-Württemberg berichtete am 02.07.2020 über die Sicherheitspartnerschaft zwischen dem Landesinnenministerium und der Landeshauptstadt. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sicherheitspartnerschaft-fuer-stuttgart-vereinbart-1/ Hierin wird mitgeteilt "Die polizeilichen Erfahrungen zeigen, dass eine Videoüberwachung geeignet ist, öffentliche Räume sicherer zu machen." Bitte senden Sie mir eine Aufstellung der in Baden-Württemberg installierten, öffentlichen Videoüberwachungsanlagen in strukturierter, maschinenlesbarer Form, welche die Überprüfung dieser Aussage ermöglicht. Diese Aufstellung sollten im Rahmen der Ihnen vorliegenden Daten insbesondere enthalten: • Den Standort der Anlage • Das Datum der Inbetriebnahme • Über welche technischen Kapazitäten die Anlage verfügt (Auflösung, Infrarot, Tonaufzeichnung) • Wie die Daten verarbeitet oder aufgezeichnet werden (Speicherung, Live-Übertragung) • Ob die Anlage bereits zu Ermittlungserfolgen beigetragen hat und um welche Tatbestandskategorie es sich hierbei ggf. gehandelt hat • Die Bau- und Betriebskosten der Anlage • Weitere für eine Kosten-Nutzen-Abschätzung relevante Angaben Die Standortangaben können im notwendigen Umfang pseudonymisiert oder auf Standorte aggregiert werden, wenn dies andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191984/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 3. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständi…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Videoüberwachung in Baden-Württemberg [#191984]
Datum
8. Juli 2020 15:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 3. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 3. Juli 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Videoüberwachung in Baden-Württemberg [#191984] - Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 3. Juli 2020
Datum
29. Juli 2020 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 3. Juli 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird, wie unter 1 ausgeführt, teilweise stattgegeben. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: Derzeit führt das Land Baden-Württemberg unter Beteiligung des Polizeivollzugsdienstes nur im Rahmen des Pilotprojekts „Intelligente Videoüberwachung“ in Mannheim offene Maßnahmen der Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch. Im Rahmen dieses Pilotprojekts werden derzeit an drei Kriminalitätsschwerpunkten (Bahnhofsvorplatz, Kurpfalzstraße, Alter Messplatz) insgesamt 68 Kameras betrieben. Mit dem Aufbau der Videoüberwachungstechnik wurde im Mai 2018 begonnen, der abschnittsweise Aufbau dauerte bis August 2019 an. Die Bilddaten werden zum Polizeipräsidium Mannheim übertragen, eine Tonübertragung findet nicht statt. Die Daten der Videokameras werden im Regelfall durchgehend (24 Stunden am Tag) aufgezeichnet und nach 72 Stunden gelöscht, sofern diese im Einzelfall nicht für ein Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren beweiserheblich sind. Im Jahr 2019 wurden durch die Videobeobachterinnen bzw. -beobachter – trotz des bis Mitte des Jahres andauernden abschnittsweisen Aufbaus der Kameras – mehr als 660 polizeilich relevante Sachverhalte festgestellt. In knapp der Hälfte der Fälle lag dem jeweiligen Sachverhalt eine Straftat zugrunde, bei den übrigen Sachverhalten wurde die Polizei vordringlich zur Gefahrenabwehr tätig. Die Gesamtkosten für die Ertüchtigung der Videoüberwachung in Mannheim belaufen sich auf rund 1,6 Mio. Euro. Begründung: zu 2.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. a) Soweit nach den repressiven Ergebnissen der eingesetzten Technik gefragt ist, ist bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gilt das Gesetz für Strafverfolgungsbehörden nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege tätig sind. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden ist dabei in einem funktionalen Sinne zu verstehen und umfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird. b) Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u. a. den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Organe sowie subjektive Rechte im Sinne individueller Rechtsgüter. Informationen über Technik, die zum Schutz individueller Rechtsgüter eingesetzt wird sowie die Aufgabenwahrnehmung des Staates und seiner Organe maßgeblich unterstützt, sind daher dem Zugangsrecht zu behördlichen Informationen entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut drohen. Hierzu ist es zulässig und sogar geboten, das Bekanntwerden von detaillierten Eigenschaften, Aufbau und Funktionsweise von einzelnen technischen Komponenten oder Systemen, die zur inneren Sicherheit beitragen, zu schützen. Bei der polizeilichen Videoüberwachung in Mannheim handelt es sich um ein technisches System, das eine präventive Zielrichtung verfolgt. Sie dient nicht nur der reinen Aufzeichnung und ggf. retrograden Auswertung, sondern vielmehr dem schnellen Erkennen von Gefahren bzw. strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen, bei deren Feststellung schnell reagiert und Hilfe geleistet werden muss. Durch das Bekanntwerden von Einzelheiten zu der eingesetzten Technik ist zu besorgen, dass die polizeilichen Maßnahmen ggf. konterkariert werden könnten, um Einsatzmaßnahmen und laufende sowie künftige Ermittlungstätigkeiten gezielt zu verzögern, zu erschweren oder gar zu verhindern. Insofern bestünden Nachteile, insbesondere bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Demnach ist der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG gegeben. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem UVwG und VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 3.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung bei-gefügt werden. Mit freundlichen Grüßen