Videoüberwachung - Meldungen - eingeleitete Maßnahmen

1) Wie viele Hinweise erhielten Sie in den Jahren 2011 bis 2013 (2014) zum Thema "unzulässige Videoüberwachung" (nach Meinung der "Melder")?

2) Wie viele davon betrafen jeweils den öffentlichen bzw. privaten Bereich?

3) In wie vielen Fällen davon wurden konkrete Maßnahmen eingeleitet; absolut und prozentual?
Nennen Sie bitte die Abstufungen, nach denen die geforderten Maßnahmen unterteilt werden können (z. B. demontiert, anders ausgerichtet, etc.).

4) Nach welchen Richtlinien, Beurteilungskriterien o. ä. erfolgt dabei die Entscheidung, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder nicht?
Fügen Sie bitte diese Quellen oder Links darauf Ihrer Antwort bei.

5) Haben Sie Hilfen bzw. Beispiele, an denen der Laie seine Beurteilungsfähigkeit entsprechender Situationen trainieren kann?
Können Sie dabei eindeutige Beispiele/Situationen benennen, die auch ein Laie klar erkennen kann?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Dezember 2014
  • Frist
    23. Januar 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung - Meldungen - eingeleitete Maßnahmen [#8196]
Datum
22. Dezember 2014 10:10
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Hinweise erhielten Sie in den Jahren 2011 bis 2013 (2014) zum Thema "unzulässige Videoüberwachung" (nach Meinung der "Melder")? 2) Wie viele davon betrafen jeweils den öffentlichen bzw. privaten Bereich? 3) In wie vielen Fällen davon wurden konkrete Maßnahmen eingeleitet; absolut und prozentual? Nennen Sie bitte die Abstufungen, nach denen die geforderten Maßnahmen unterteilt werden können (z. B. demontiert, anders ausgerichtet, etc.). 4) Nach welchen Richtlinien, Beurteilungskriterien o. ä. erfolgt dabei die Entscheidung, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder nicht? Fügen Sie bitte diese Quellen oder Links darauf Ihrer Antwort bei. 5) Haben Sie Hilfen bzw. Beispiele, an denen der Laie seine Beurteilungsfähigkeit entsprechender Situationen trainieren kann? Können Sie dabei eindeutige Beispiele/Situationen benennen, die auch ein Laie klar erkennen kann?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre E-Mail vom 22. Dezember 2014 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre E-Mail vom 22. Dezember 2014
Datum
30. Dezember 2014 08:50
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 30.12.2014 Gesch.Z.: 4.03.14.080 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre E-Mail vom 22. Dezember 2014 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage habe ich am 22. Dezember 2014 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr, gerne beantwortet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rhei…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Videoüberwachung - Meldungen - eingeleitete Maßnahmen [#8196]
Datum
14. Januar 2015 17:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr, gerne beantwortet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Ihre Anfrage vom 22.12.2014. Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Beantwortung eine geraume Zeit in Anspruch nahm; da die von Ihnen angefragten Informationen von meiner Behörde erst zusammengestellt werden mussten, war eine frühere Antwort nicht möglich. Ob sich eine Antwortpflicht des LfDI aus dem LIFG ergibt, das sich ja ausschließlich auf bei der Behörde vorhandene Informationen erstreckt (vgl. § 4 Abs. 1 LIFG), lasse ich ausdrücklich offen. Jedenfalls kann ich Ihnen nach dem Gebot bürgerfreundlichen Behördenverhaltens die folgenden Angaben machen. 1) Wie viele Hinweise erhielten Sie in den Jahren 2011 bis 2013 (2014) zum Thema "unzulässige Videoüberwachung" (nach Meinung der "Melder")? und 2) Wie viele davon betrafen jeweils den öffentlichen bzw. privaten Bereich? Zwischen 2011 und 2014 gab es 195 schriftliche und telefonische Eingaben zu Videoüberwachungsanlagen im privaten Bereich. Im gleichen Zeitraum gingen im öffentlichen Bereich 4 Eingaben ein. 3) In wie vielen Fällen davon wurden konkrete Maßnahmen eingeleitet; absolut und prozentual? Nennen Sie bitte die Abstufungen, nach denen die geforderten Maßnahmen unterteilt werden können (z. B. demontiert, anders ausgerichtet, etc.). In allen Fällen wurde die verantwortliche Stelle um Stellungnahme gebeten. In dem genannten Zeitraum wurden zudem 13 örtliche Feststellungen in Betrieben durchgeführt, davon eine im öffentlichen Bereich. Das Resultat einer Prüfung hängt jeweils stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sind die Ergebnisse der Tätigkeit des LfDI: Informationen des Petenten und der verantwortlichen Stelle über die Rechtslage, Änderungen der von der Videoüberwachung erfassten Bereiche, Verbesserung der gesetzlich gebotenen Beschilderung, Änderungen (Verkürzungen) der Speicherdauer, Abbau der Anlage. In einigen Fällen waren Dummys installiert. Diese sind nach dem Verständnis des LfDI RLP nicht von § 6b BDSG erfasst. 4) Nach welchen Richtlinien, Beurteilungskriterien o. ä. erfolgt dabei die Entscheidung, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder nicht? Fügen Sie bitte diese Quellen oder Links darauf Ihrer Antwort bei. Die datenschutzrechtliche Prüfung erfolgt auf Grundlage von § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einen Gesetzesauszug finden Sie unter folgendem Link: https://www.juris.de/purl/gesetze/BDSG_… Den Fragenkatalog, den wir an die verantwortliche Stelle richten, finden Sie als pdf-Datei im Anhang. 5) Haben Sie Hilfen bzw. Beispiele, an denen der Laie seine Beurteilungsfähigkeit entsprechender Situationen trainieren kann? Können Sie dabei eindeutige Beispiele/Situationen benennen, die auch ein Laie klar erkennen kann? In der aktuellen Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ sind die Bestimmungen des § 6b BDSG anhand von Beispielen erklärt. Diese finden Sie unter diesem Link: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads… Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass polizeiliche Video-Überwachungsmaßnahmen dem Landesbeauftragten von Amts wegen mitgeteilt werden; zu den hier maßgeblichen Überlegungen und Prüfungen verweise ich auf unseren letzten Tätigkeitsbericht (link: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads…) unter III. 4.1.4. Ich hoffe, hiermit Ihre Anfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen