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Videoüberwachung psychiatrische Akutstation

Wenn auf Ihrer psychiatrischen Akutstation eine Videoüberwachung vorhanden ist, bitte ich Sie um Übermittlung Ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und der Dokumentation der technisch-organisatorischen Maßnahmen welche Sie getroffen haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn auf Ihrer…
An SHG-Kliniken Sonnenberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung psychiatrische Akutstation [#258406]
Datum
4. September 2022 20:37
An
SHG-Kliniken Sonnenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn auf Ihrer psychiatrischen Akutstation eine Videoüberwachung vorhanden ist, bitte ich Sie um Übermittlung Ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und der Dokumentation der technisch-organisatorischen Maßnahmen welche Sie getroffen haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258406/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung psychiatrische Akutstation“ v…
An SHG-Kliniken Sonnenberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung psychiatrische Akutstation [#258406]
Datum
16. Oktober 2022 21:43
An
SHG-Kliniken Sonnenberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung psychiatrische Akutstation“ vom 04.09.2022 (#258406) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung psychiatrische Akutstation“ v…
An SHG-Kliniken Sonnenberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung psychiatrische Akutstation [#258406]
Datum
18. November 2022 21:33
An
SHG-Kliniken Sonnenberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung psychiatrische Akutstation“ vom 04.09.2022 (#258406) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 43 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung psychiatrische Akutstation“ [#258406]
Datum
18. November 2022 21:34
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Saarland (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/258406/ Meine Anfrage an die SHG Klinik wurde nicht beantwortet und ich bitte um Ihre Unterstützung bei meiner Anfrage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 258406.pdf Anfragenr: 258406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258406/
SHG-Kliniken Sonnenberg
Sehr << Antragsteller:in >> auf der psychiatrischen Akutstation hängt eine Videokamera nur zur Übersi…
Von
SHG-Kliniken Sonnenberg
Betreff
Antw: Videoüberwachung psychiatrische Akutstation [#258406]
Datum
21. November 2022 14:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf der psychiatrischen Akutstation hängt eine Videokamera nur zur Übersicht über die Station. Die Kamera kann nicht aufzeichnen. Wir sind dabei, die entsprechende Hinweis-Beschilderung anzubringen. Die DSFA ist mir nicht bekannt. Wenn Sie sich als empfangsberechtigt ausweisen können, wenden Sie sich dazu bitte an <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Ihre Anfrage vom 18.11.22 - Az. IF1.1.-2022-1503 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nac…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.11.22 - Az. IF1.1.-2022-1503
Datum
22. November 2022 10:25
Status
signatur312.png
37,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. November 2022, mit der Sie um Unterstützung bzw. Vermittlung im Rahmen einer von Ihnen an die SHG-Kliniken Sonnenberg gerichteten Anfrage nach dem saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) bitten. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen Az. IF.1.1-2022-1503 geführt. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass das SIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen und Landkreise einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt (§ 1 Satz 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes - SIFG). Für juristische Personen des Privatrechts, gilt nach § 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (anwendbar über § 1 Satz 1 SIFG), dass diese dem Anwendungsbereich unterliegen, wenn sich eine Behörde dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient. Unter Zugrundelegung diese Bestimmungen ist vorliegend fraglich, ob die SHG-Kliniken Sonnenberg einer Informationsverpflichtung nach dem SIFG unterliegen. Hierzu sind zunächst die Organisationsform und die entsprechenden Träger bzw. Beteiligungen näher zu beleuchten. Meine erste Recherche ergab, dass die SHG-Kliniken Sonneberg von der Saarland Heilstätten GmbH geführt werden, an der wiederum verschiedene Akteure beteiligt sind, u.a. aber auch mit einem Anteil von 40,46 % der Regionalverband Saarbrücken (sowie mit einem Anteil von 45,61 % die Deutsche Rentenversicherung Saarland, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist). Mit Blick auf diese Beteiligungen könnte sich eine Informationsverpflichtung ergeben, wenn der Regionalverband sich der Saarland-Heilstätten GmbH zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient bzw. diese mit der Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut hat. Ob eine solche Übertragung und Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe gegeben ist, wäre im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der dann einzuholenden Stellungnahmen zu klären. Mithin wäre zu prüfen, ob vorliegend Ausnahmetatbestände nach den §§ 3-6 IFG greifen, welche den Informationszugang hindern. Mit Blick auf den Gegenstand Ihres Anliegens dürfte vorliegend insbesondere die Vorschrift des § 3 Nr. 2 IFG in den Blick zu nehmen sein, wonach ein Informationszugang ausgeschlossen ist, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Maßgeblich dürfte in dem vorliegenden Zusammenhang weiterhin die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) sein, wonach keine Einsichtnahme in Angaben zu technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfolgt, wenn hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde. Soweit dies geltend gemacht wird, muss eine entsprechende Beeinträchtigung bzw. Gefährdungslage jedoch dargelegt werden. Bevor eine dahingehende Prüfung erfolgt, sollte der Antrag auf Informationszugang vorliegend zunächst an die richtige Stelle adressiert werden. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Antrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG gegen die Behörde zu richten ist, die sich der juristischen Person des Privatrechts bedient. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass sie Ihren Antrag auf Informationszugang an den Regionalverband Saarbrücken richten müssen. Soweit eine entsprechende Antragstellung gegenüber dem Regionalverband Saarbrücken Ihrerseits vorgenommen wird und der Antrag schließlich abgelehnt werden sollte, können Sie sich gerne erneut - möglichst unter Übersendung der dann mit dem Regionalverband Saarbrücken geführten Korrespondenz - an mich wenden, so dass eine vertiefende Prüfung unter Berücksichtigung der voranstehend aufgeworfenen Fragestellungen vorzunehmen sein wird und ggf. eine Vermittlung in der Angelegenheit erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.