VIG-Antrag: Rückruf von Atemschutzmasken

Antrag nach dem VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Namen sämtlicher Firmen, von denen mangelhafte Atemschutzmasken an Pflegeheime verteilt wurden sowie die Anzahl der Masken, soweit diese Zahlen vorliegen (vgl. https://bnn.de/nachrichten/wirtschaft/mangelhafte-ffp2-masken-in-baden-wuerttemberg-was-verbraucher-wissen-sollten)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG).

Die Auskunft ist gebührenfrei. Ich verweise auf die besondere Eilbedürftigkeit in der Sache, da möglicherweise Gesundheitsrisiken vorhanden sind, und bitte um unverzügliche Auskunft. Andernfalls werde ich meinen Auskunftanspruch im Eilrechtsschutz gerichtlich durchsetzen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt. Aber die Namen sind:
- Freshing Air Technology Development Co LTD
- HB Medi GmbH
- Hubei Orkan Environment Technology Co LTD
- JD Global Co LTD / Anhui Xinhong News Materials Technology
- Jiangxi Mellin Kangda Pharmaceutical Co LTD
- Ouleok Tangshan Technology Co LTD
- Orphilia
- SKG Produktions GmbH
- SWS Medicare GmbH
- Talan Junhao Polymer Material Co LTD
- VOCK Maschinen- und Stahlbau GmbH
- Wuxi Youjia No-woven Technology Co LTD
- Zheijang Lanxin Safety Equipment Manufacturing Co LTD
- Zhongao (Shenzhen) Medical Equipment Co LTD

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Namen sämtlicher Firm…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
VIG-Antrag: Rückruf von Atemschutzmasken [#213883]
Datum
27. Februar 2021 21:26
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Namen sämtlicher Firmen, von denen mangelhafte Atemschutzmasken an Pflegeheime verteilt wurden sowie die Anzahl der Masken, soweit diese Zahlen vorliegen (vgl. https://bnn.de/nachrichten/wirtschaft/mangelhafte-ffp2-masken-in-baden-wuerttemberg-was-verbraucher-wissen-sollten) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Die Auskunft ist gebührenfrei. Ich verweise auf die besondere Eilbedürftigkeit in der Sache, da möglicherweise Gesundheitsrisiken vorhanden sind, und bitte um unverzügliche Auskunft. Andernfalls werde ich meinen Auskunftanspruch im Eilrechtsschutz gerichtlich durchsetzen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 213883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213883/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Semsrott, das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat die zuständige Ma…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: DSV 13-0221/1 11354 VIG-Antrag: Rückruf von Atemschutzmasken [#213883]
Datum
8. März 2021 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat die zuständige Marktüberwachungsstelle über die Prüfungsergebnisse der betroffenen Hersteller informiert. Diese prüft nun unter Abwägung aller Interessen, ob und in wie weit eine öffentliche Warnmeldung erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere muss bei dieser Güterabwägung Art. 14 des Grundgesetzes (das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) beachtet werden. Die Liste der betroffenen Hersteller darf daher bis zur Vorlage einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Marktüberwachungsstelle nicht veröffentlicht werden! Auf den einschlägigen Beschluss des VG Karlsruhe vom 30. November 2020 – 9 K 2269/20 – zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Mit freundlichen Grüßen