Vivy-APP (Vivy-Gmbh- Allianz, TK-Safe, AOK-Digitalakte) - elektronische Gesundheitsakte - Informationen und Aufklärung für Patienten

Seit vielen Monaten werden die Versicherten über die Medienkanäle der Krankenkassen und seit einigen Wochen auch in öffentlichen Medien (Fernsehen, Print, Online) alle weiteren Bürger über elektronische Akten EINSEITIG "informiert."

1) Senden Sie mir bitte alle vorliegenden Dokumente zur sogenannten ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSAKTE
(beispielsweise Vivy, TK-Safe, AOK-Digitalakte usw.).

Als oberster Ansprechpartner für Patienten liegen Ihnen solche Unterlagen vermutlich vor.

Senden Sie mir zunächst bitte so viele Dokumente, wie es eine Einfache Anfrage ermöglicht.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

weitere Schlagworte
Schlagworte: Digitalakte, digitale Akte, elektronische Gesundheitsakte, elektronische Patientenakte, persönliche Gesundheitsassistentin, eGA, ePA, Gesundheitsmanager

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. November 2018
  • Frist
    14. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit vielen Mona…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vivy-APP (Vivy-Gmbh- Allianz, TK-Safe, AOK-Digitalakte) - elektronische Gesundheitsakte - Informationen und Aufklärung für Patienten [#34598]
Datum
12. November 2018 08:20
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit vielen Monaten werden die Versicherten über die Medienkanäle der Krankenkassen und seit einigen Wochen auch in öffentlichen Medien (Fernsehen, Print, Online) alle weiteren Bürger über elektronische Akten EINSEITIG "informiert." 1) Senden Sie mir bitte alle vorliegenden Dokumente zur sogenannten ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSAKTE (beispielsweise Vivy, TK-Safe, AOK-Digitalakte usw.). Als oberster Ansprechpartner für Patienten liegen Ihnen solche Unterlagen vermutlich vor. Senden Sie mir zunächst bitte so viele Dokumente, wie es eine Einfache Anfrage ermöglicht. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden. weitere Schlagworte Schlagworte: Digitalakte, digitale Akte, elektronische Gesundheitsakte, elektronische Patientenakte, persönliche Gesundheitsassistentin, eGA, ePA, Gesundheitsmanager
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag. Leider muss ich Ihnen mitteile…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Betreff
AW: Vivy-APP (Vivy-Gmbh- Allianz, TK-Safe, AOK-Digitalakte) - elektronische Gesundheitsakte - Informationen und Aufklärung für Patienten [#34598]
Datum
26. November 2018 11:51
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die angefragten Informationen beim Patientenbeauftragten der Bundesregierung nicht vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass nachfolgender Paragraph (SGB 5 § 68) erst nach Schaffung …
An Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vivy-APP (Vivy-Gmbh- Allianz, TK-Safe, AOK-Digitalakte) - elektronische Gesundheitsakte - Informationen und Aufklärung für Patienten [#34598]
Datum
5. Dezember 2018 09:05
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass nachfolgender Paragraph (SGB 5 § 68) erst nach Schaffung Ihres Amtes zum 1. Januar 2004 in das SGB 5 eingeführt wurde. 1) Wenn diese Aussage zutrifft, so bitte ich Sie um Ihre dazu abgegebenen Stellungnahmen, da diese Regelung deutliche Auswirkungen auf die Patienten haben kann. 2) Wie ist technisch und organisatorisch sichergestellt, dass Sie als Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums UNABHÄNGIG arbeiten und beraten können? Ich bitte um die Zusendung entsprechender (gesetzlicher bzw. hausinterner) Regelungen. § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html Das Amt des Patientenbeauftragten Das Amt des Patientenbeauftragten der Bundesregierung ist mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 1. Januar 2004 geschaffen worden. Der oder die Beauftragte soll in unabhängiger und beratender Funktion darauf hinwirken, dass die Belange der Patienten in allen relevanten gesellschaftlichen Bereichen beachtet werden (§140 h SGB V). Er oder sie soll die Weiterentwicklung der Patientenrechte unterstützen und Patienteninteressen in Politik und Öffentlichkeit vertreten. Die Bundesministerien müssen die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligen, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von Patienten behandeln oder berühren. https://www.patientenbeauftragter.de/der-beauftragte/das-amt Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 34598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
AW: Stellungnahme § 68 SGB V und organisatorische Regelungen Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre …
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Betreff
AW: Stellungnahme § 68 SGB V und organisatorische Regelungen
Datum
18. Dezember 2018 13:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Mail und beantworte Ihre Fragen wie folgt: 1. § 68 SGB V ist ebenso wie die Einführung des Amtes einer oder eines Patientenbeauftragten der Bundesregierung in § 140h SGB V mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz- GMG) vom 14.11.2013 in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) aufgenommen worden. Beide Regelungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten. Daher liegt keine Stellungnahme des Patientenbeauftragten zur erstgenannten Vorschrift vor. 2. Die gesetzliche Regelung über die Patientenbeauftragte oder den Patientenbeauftragten der Bundesregierung in § 140h SGB V ist den Vorschriften über die oder den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in §§ 14 und 15 Behindertengleichstellungsgesetz nachgebildet. Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten wird durch Kabinettentscheidung eingesetzt. Das Amt ist nicht mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen ausgestattet, sondern dient der politischen Geltendmachung der Interessen von Patientinnen und Patienten. In § 140h Absatz 1 Satz 2 SGB V wird festgelegt, dass der Person zur Aufgabenwahrnehmung die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist. Organisatorisch ist die Geschäftsstelle des bis 4. November 2018 amtierenden Patientenbeauftragten beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angesiedelt, das in Verwaltungsangelegenheiten unterstützend tätig wird. Unter anderem werden IFG-Anträge an den Patientenbeauftragten vom Justiziariat des BMG beantwortet. In seinem Amt und seinen Befugnissen ist der Patientenbeauftragte jedoch unabhängig vom Gesundheitsministerium. Dies gilt auch für die Arbeit der Geschäftsstelle, die allein die Aufgabe hat, den Beauftragten zu unterstützen. Der Gesetzestext ist beigefügt. Hausinterne Regelungen sind nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen,

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Stellungnahme § 68 SGB V und organisatorische Regelungen [#34598] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank …
An Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stellungnahme § 68 SGB V und organisatorische Regelungen [#34598]
Datum
21. Dezember 2018 08:28
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich beziehe mich auf den Gesetzesauszug § 140h SGB V Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Darin heißt es (2) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information !!!! durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen !!!! und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden. sowie 3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes unterstützen die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe Ich bitte Sie zur Thematik elektronische Gesundheitsakte nach SGB 5 § 68, zeitnah dem Patientenbeauftragten des Bundes "umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information" durch Ihre "Bundesbehörde" zukommen zu lassen und diese auf der Internetseite des BMG als auch des Patientenbeauftragten des Bundes zeitnah zu veröffentlichen. Vielen Dank im Voraus Anfragenr: 34598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in