Vollstreckungsportal der Länder

auf der Internetseite der "Gemeinsamen Vollstreckungsportale der Lände" ist folgendes geschrieben:

"Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt der Einsichtnehmende das Einverständnis zur Speicherung seiner Daten hinsichtlich des vollständigen Namens, Anschrift und des Grundes der Einsichtnahme gemäß § 6 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Die Protokolldaten bleiben grundsätzlich für sechs Monate gespeichert (§ 6 Abs. 4 SchuFV). Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen."

Sind die Daten der Personen, die Einsicht nehmen auch länger als 6 Monate abrufbar, im Bezug auf den Abruf der Schuldner-Daten ( Name, Geburtsdatum ....)? Bitte senden Sie mir eine aufschlüsselung der Speicherdauer der LOGIN-Daten zu!

Mit freundlichem Grüssen aus Freiburg

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Heiko Salenbacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf der Internets…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Heiko Salenbacher
Betreff
Vollstreckungsportal der Länder [#218495]
Datum
15. April 2021 22:17
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf der Internetseite der "Gemeinsamen Vollstreckungsportale der Lände" ist folgendes geschrieben: "Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt der Einsichtnehmende das Einverständnis zur Speicherung seiner Daten hinsichtlich des vollständigen Namens, Anschrift und des Grundes der Einsichtnahme gemäß § 6 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Die Protokolldaten bleiben grundsätzlich für sechs Monate gespeichert (§ 6 Abs. 4 SchuFV). Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen." Sind die Daten der Personen, die Einsicht nehmen auch länger als 6 Monate abrufbar, im Bezug auf den Abruf der Schuldner-Daten ( Name, Geburtsdatum ....)? Bitte senden Sie mir eine aufschlüsselung der Speicherdauer der LOGIN-Daten zu! Mit freundlichem Grüssen aus Freiburg
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heiko Salenbacher Anfragenr: 218495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218495/
Mit freundlichen Grüßen Heiko Salenbacher

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 - II - Z3 297/2021 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. April 2021 - Vollstreckungsportal der Länder [#218495]
Datum
4. Mai 2021 15:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 - II - Z3 297/2021 Sehr geehrter Herr Salenbacher, auf Ihren anliegenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Folgendes mit: Nach § 6 Absatz 3 der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuFV) werden die bei jeder Einsichtnahme zu protokollierenden Daten in Abrufprotokollen gespeichert und nach sechs Monaten gelöscht. Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. Diese Daten sind gemäß § 6 Absatz 3 SchuFV nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen. Für die "Gemeinsamen Vollstreckungsportale der Länder" ist die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen federführend zuständig. Mit freundlichen Grüßen