Sehr [geschwärzt],
auf Ihren Antrag von 23. August 2023 erteile ich Ihnen folgende Auskunft:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 - 4 CN 3.22 - liegt gegenwärtig noch nicht in vollständiger, mit Entscheidungsgründen versehener Form vor. Sobald dies der Fall und das vollständige Urteil den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist, wird es in anonymisierter Form auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts allgemein zugänglich sein.
2. Soweit Sie nach einer gesetzlichen Fristenregelung für die Absetzung von Urteilen fragen, begehren Sie eine Rechtsauskunft. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Rechtsauskünfte, weil es sich dabei nicht um amtliche Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 IFG handelt. Es kommt hinzu, dass Ihre Anfrage insoweit die Rechtsprechungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betrifft. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, das für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG nur gilt, soweit es öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Ungeachtet dessen teile ich mit, dass zeitliche Vorgaben für die Absetzung von Urteilen in § 117 Abs. 4 VwGO geregelt sind. Dort ist auch die Möglichkeit einer "alsbaldigen" nachträglichen Niederlegung u.a. der Entscheidungsgründe vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat dies spätestens fünf Monate nach der Entscheidungsverkündung zu geschehen.
3. Insoweit nehme ich auf meine Ausführungen zu 2. Bezug.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
[70 Jahre Logo]
[geschwärzt]
Richter am Bundesverwaltungsgericht
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Präsidialrichter
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
+49 341 [geschwärzt]
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