Von der Polizei genutzte RWE-Fahrzeuge in/bei Lützerath

Informationen zur Nutzung von Fahrzeugen der RWE AG und ggf. Tochterunternehmen durch Polizei und andere staatliche Institutionen bei den Protesten gegen den Kohletagebau in/bei Lützerath 2022 und 2023, insbesondere Dokumente zu Beauftragung, Kosten und Abrechnung (laut RWE „Verwaltunghilfe“, vgl. https://twitter.com/RWE_Presse/status/1613202882316357632 )

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
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Günter Bartsch
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Günter Bartsch
Betreff
Von der Polizei genutzte RWE-Fahrzeuge in/bei Lützerath [#267570]
Datum
11. Januar 2023 22:04
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur Nutzung von Fahrzeugen der RWE AG und ggf. Tochterunternehmen durch Polizei und andere staatliche Institutionen bei den Protesten gegen den Kohletagebau in/bei Lützerath 2022 und 2023, insbesondere Dokumente zu Beauftragung, Kosten und Abrechnung (laut RWE „Verwaltunghilfe“, vgl. https://twitter.com/RWE_Presse/status/1613202882316357632 )
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Günter Bartsch Anfragenr: 267570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267570/ Postanschrift Günter Bartsch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Günter Bartsch

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Bartsch, vielen Dank für Ihren Antrag vom 11.01.2023, in dem Sie "Informationen zur Nutz…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IRG - Antrag - Von der Polizei genutzte RWE-Fahrzeuge in/bei Lützerath [#267570]
Datum
1. Februar 2023 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Bartsch, vielen Dank für Ihren Antrag vom 11.01.2023, in dem Sie "Informationen zur Nutzung von Fahrzeugen der RWE AG und ggf. Tochterunternehmen durch Polizei und andere staatliche Institutionen bei den Protesten gegen den Kohletagebau in/bei Lützerath 2022 und 2023, insbesondere Dokumente zu Beauftragung, Kosten und Abrechnung (laut RWE „Verwaltunghilfe“, vgl. https://twitter.com/RWE_Presse/status/1613202882316357632 ) wünschen. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle vorhandene Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Die Zuständigkeit für das Beauftragen von externen Firmen, sowie das Abschließen von Nutzungsverträgen mit diesen, liegt dezentral bei den 47 Kreispolizeibehörden. Im Ministerium des Innern liegt lediglich ein Nutzungsvertrag des Polizeipräsidiums Aachen mit der RWE Power AG vom 14.01.2023 vor, den ich als Anlage beifüge. Die in der Anlage vorgenommenen Schwärzungen erfolgten im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten. ( § 9 IFG NRW). In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen