Vor 1914 Geborene (und deren Nachkommen) sind nach § 14 StAG und BMI-Erlass 2019 einzubürgern.

Ich bitte respektvoll um die rechtliche Begründung dafür, dass vor 1914 Geborene (und deren Nachkommen) nicht als Einbürgerung nach § 14 StAG und BMI-Erlass 2019 berücksichtigt werden.

Vor kurzem hat die Bundesregierung positive Schritte unternommen, um ihre Geschichte der Diskriminierung zu korrigieren. Die BMI-Erlasse von 2019 eröffneten einigen Spätaussiedlern einen neuen Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft, insbesondere für Kinder deutscher Mütter, die Ausländer geheiratet haben und keine Möglichkeit hatten, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben.

Ich habe mich wegen der vor 1949 Geborenen an das BVA gewandt. Das BVA hat geantwortet, dass sich die Möglichkeit der Einbürgerung nach § 14 StAG in allen Fällen erst nach Inkrafttreten des RuStAG am 1.1.1914 eröffnet habe.

Einen Hinweis auf dieses Datum konnte ich weder in § 14 StAG noch im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 30.08.2019 über die Einbürgerung von Kindern deutscher und ehemals deutscher Staatsangehöriger finden.

Ich habe danach gefragt und folgende Antwort bekommen: „Der Stichtag 1.1.1914 (Inkrafttreten des RuStAG) ist weder gesetzlich noch durch eine Verordnung, Richtlinie oder ähnliches geregelt, sondern ergibt sich aus ständiger Verwaltungspraxis.“

Umgekehrt heißt es in der BMI-Erklärung 2019 eindeutig:

„Begünstigte der Erlasse sind: Kinder, die vor dem 1. April 1953 geboren wurden, von deutschen Müttern, denen die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, und von ausländischen Vätern .... Das bedeutet, dass alle Abkömmlinge, die die oben genannten Kriterien erfüllen, die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können, unabhängig davon, ob sie stammen aus der zweiten, dritten, vierten oder sogar fünften Generation. Für ihre nach der Einbürgerung geborenen Abkömmlinge, also für nachfolgende Generationen, gelten die üblichen Abstammungsregeln (§ 4 Abs. 1 oder 4 StAG bei Verbleib im Ausland).“

Ich bin mir nicht sicher, warum die „vierte oder sogar fünfte Generation“ in die Sprache der Pressemitteilung aufgenommen worden wäre, wenn nicht die Absicht gewesen wäre, den Zeitraum 1871-1914 abzudecken.

Die Frage, die ich dem BMI stellen möchte, lautet: Wenn mein Vorfahre ein Mann statt einer Frau wäre, gäbe es eine Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG?

Wenn die Antwort definitiv ja lautet, bleibt die Diskriminierung bestehen – und ich weiß, dass die Bundesregierung dies nicht beabsichtigt, wenn sie versucht, vergangenes Unrecht zu korrigieren.

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Anfrage zu prüfen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
  • 3 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte respekt…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Vor 1914 Geborene (und deren Nachkommen) sind nach § 14 StAG und BMI-Erlass 2019 einzubürgern. [#246386]
Datum
15. April 2022 15:37
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte respektvoll um die rechtliche Begründung dafür, dass vor 1914 Geborene (und deren Nachkommen) nicht als Einbürgerung nach § 14 StAG und BMI-Erlass 2019 berücksichtigt werden. Vor kurzem hat die Bundesregierung positive Schritte unternommen, um ihre Geschichte der Diskriminierung zu korrigieren. Die BMI-Erlasse von 2019 eröffneten einigen Spätaussiedlern einen neuen Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft, insbesondere für Kinder deutscher Mütter, die Ausländer geheiratet haben und keine Möglichkeit hatten, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Ich habe mich wegen der vor 1949 Geborenen an das BVA gewandt. Das BVA hat geantwortet, dass sich die Möglichkeit der Einbürgerung nach § 14 StAG in allen Fällen erst nach Inkrafttreten des RuStAG am 1.1.1914 eröffnet habe. Einen Hinweis auf dieses Datum konnte ich weder in § 14 StAG noch im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 30.08.2019 über die Einbürgerung von Kindern deutscher und ehemals deutscher Staatsangehöriger finden. Ich habe danach gefragt und folgende Antwort bekommen: „Der Stichtag 1.1.1914 (Inkrafttreten des RuStAG) ist weder gesetzlich noch durch eine Verordnung, Richtlinie oder ähnliches geregelt, sondern ergibt sich aus ständiger Verwaltungspraxis.“ Umgekehrt heißt es in der BMI-Erklärung 2019 eindeutig: „Begünstigte der Erlasse sind: Kinder, die vor dem 1. April 1953 geboren wurden, von deutschen Müttern, denen die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, und von ausländischen Vätern .... Das bedeutet, dass alle Abkömmlinge, die die oben genannten Kriterien erfüllen, die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können, unabhängig davon, ob sie stammen aus der zweiten, dritten, vierten oder sogar fünften Generation. Für ihre nach der Einbürgerung geborenen Abkömmlinge, also für nachfolgende Generationen, gelten die üblichen Abstammungsregeln (§ 4 Abs. 1 oder 4 StAG bei Verbleib im Ausland).“ Ich bin mir nicht sicher, warum die „vierte oder sogar fünfte Generation“ in die Sprache der Pressemitteilung aufgenommen worden wäre, wenn nicht die Absicht gewesen wäre, den Zeitraum 1871-1914 abzudecken. Die Frage, die ich dem BMI stellen möchte, lautet: Wenn mein Vorfahre ein Mann statt einer Frau wäre, gäbe es eine Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG? Wenn die Antwort definitiv ja lautet, bleibt die Diskriminierung bestehen – und ich weiß, dass die Bundesregierung dies nicht beabsichtigt, wenn sie versucht, vergangenes Unrecht zu korrigieren. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Anfrage zu prüfen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246386/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte ändern Sie ein Wort in meiner Anfrage. Bitte „Spätaussiedler“ durch „Nachfa…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Vor 1914 Geborene (und deren Nachkommen) sind nach § 14 StAG und BMI-Erlass 2019 einzubürgern. [#246386]
Datum
17. April 2022 13:31
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
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