Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am Sommersberg/Kurfürstenstraße

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erteilen Sie mir Auskunft über folgende Situation:

Ich würde gerne wissen, warum die höherrangige L183 an dieser Kreuzung keine Vorfahrt gegenüber der Gemeindestraßen Am Sommersberg/Kurfürstenstraße hat. Die L183 wurde dort mit Zeichen 205 versehen, die kreuzende Gemeindestraße jedoch mit dem vorfahrgebenden Zeichen 301. Sollte die Lichtzeichenanlage an der Stelle ausfallen, hätte der Querverkehr, mit niedrigerem Rang, als der Verkehr der Landesstraße an dieser Stelle Vorfahrt, was ich mir nicht erklären kann, und womit auch der Begriff der Landesstraße ad absurdum geführt wird. Dies führt gefühlt auch dazu, dass die Straßen niedrigeren Ranges an dieser Stelle längere Grünphasen haben, als die höherrangige Landesstraße.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. August 2022
  • Frist
    13. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen Sie…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am Sommersberg/Kurfürstenstraße [#256722]
Datum
9. August 2022 11:24
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erteilen Sie mir Auskunft über folgende Situation: Ich würde gerne wissen, warum die höherrangige L183 an dieser Kreuzung keine Vorfahrt gegenüber der Gemeindestraßen Am Sommersberg/Kurfürstenstraße hat. Die L183 wurde dort mit Zeichen 205 versehen, die kreuzende Gemeindestraße jedoch mit dem vorfahrgebenden Zeichen 301. Sollte die Lichtzeichenanlage an der Stelle ausfallen, hätte der Querverkehr, mit niedrigerem Rang, als der Verkehr der Landesstraße an dieser Stelle Vorfahrt, was ich mir nicht erklären kann, und womit auch der Begriff der Landesstraße ad absurdum geführt wird. Dies führt gefühlt auch dazu, dass die Straßen niedrigeren Ranges an dieser Stelle längere Grünphasen haben, als die höherrangige Landesstraße. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256722/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am Sommersberg/Kurfürstenstraße [#256722]
Datum
13. September 2022 10:24
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am Sommersberg/Kurfürstenstraße“ vom 09.08.2022 (#256722) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr << Antragsteller:in >> leider war eine schnellere Beantwortung Ihrer Anfrage nicht möglich, da Si…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
AW: Vorfahrtsituation Landesstraße 183 Kreuzung Am Sommersberg/Kurfürstenstraße [#256722]
Datum
14. September 2022 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> leider war eine schnellere Beantwortung Ihrer Anfrage nicht möglich, da Sie die Stadt, in der sich die von Ihnen angesprochene Kreuzung befindet, nicht anzugeben haben und für Ihre Anfrage erstmal nach der zuständigen Regionalniederlassung in NRW zur Bearbeitung gesucht werden mußte. Basierend auf der Annahme, dass Sie die Kreuzung der L183 in << Adresse entfernt >> ansprechen, ist hier die Erklärung naheliegend: Im Falle eines Ausfalls der Ampel im Kreuzungsbereich würde sich ein Rückstau auf der Kurfürstenstraße bis auf den angrenzenden beschrankten Bahnübergang Kurfürstenstraße entwickeln, wenn eine Vorfahrtsregelung zugunsten der L183 und zu Lasten der Kurfürstenstraße angeordnet wäre. Dies würde sowohl den Bahn- als auch den Straßenverkehr gefährden. Um diesen Rückstau zu verhindern, hat der Verkehr auf der Kurfürstenstraße/Am Sommersberg bei einem Ausfall der Lichtsignalanlage gemäß VZ 301 Vorrang vor der Landesstraße L183. Fragen zur Beschilderung fallen normalerweise nicht in den Aufgabenbereich von Straßen.NRW als Straßenbaubehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sondern sind Aufgabe der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die die Beschilderung verkehrsrechtlich anordnet hat. Sollte Ihnen diese Erklärung also nicht genügen, bitte ich darum, weitere Fragen in dieser Angelegenheit an die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Brühl als Anordnungsbehörde zu richten. Sollte Ihre Anfrage der falschen Stadt in NRW zugeordnet worden sein, bitte ich um entsprechende Rückmeldung und Nennung der Stadt, damit ich Ihr Anliegen an eine andere Niederlassung weiterleiten kann. Mit freundlichem Gruß