Vorgaben der Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Märkische Kreis, das Jobcenter Märkischer Kreis und die Grundsicherungsämter haben seit Jahren Leistungsberechtigte bezüglich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft mit Vorsatz über ihre tatsächlichen Rechtsansprüche getäuscht.
In Folge dieser Täuschung wurden mehr als 10.000 Mietsenkungsverfahren allein durch das Jobcenter Märkischer Kreis ausgelöst http://www.beispielklagen.de/IFG042.htm und eine bezifferbare Schadenssumme auf die Leistungsbezieher abgewälzt.
Bis zum heutigen Tage liegt kein rechtsgültiges Konzept für den Märkischen Kreis vor, sodass die Vorgaben des Jobcenters und des Kreises lediglich als vorläufig gelten können.
Das Rechtswörterbuch von Carl Creifeld definiert den Begriff der Betruges (StGB § 263) wie folgt:
Der äußere Tatbestand des Betrugs ist gegeben, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
1. eine Täuschungshandlung des Täters,
2. ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten,
3. eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten und
4. ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden.
Der Übersichtstabelle Kosten der Unterkunft im Programm Allegro können die folgende Werte entnommen werden: „Tatsächlicher Betrag“ und „Anerkannter Betrag“. Anhand dieser Daten ist die Vermögensschädigung der Getäuschten ermittelbar.
1. Liegen dem Jobcenter Märkischer Kreis die Rohdaten von Analyse & Konzepte vor? Ja oder nein?
2. Das LSG NRW hat in dem Verfahren L 6 AS 120/17 die Rohdaten zum Konzept 2014 angefordert, Analyse & Konzepte hat die Weigerung der Herausgabe der Rohdaten bestritten. Hat der Märkische Kreis Kenntnis von dieser Anforderung und dem Prozessgegner Jobcenter MK die Herausgabe untersagt?
3. Beabsichtigen der Märkische Kreis und das Jobcenter die durch Irreführung Getäuschten zu ermitteln und zu entschädigen? Ja oder nein?
4. Wurden in den Jahren "Einsparpotentiale" durch Täuschung bei den Kosten der Unterkunft rechnerisch ermittelt und liegen Dokumente und Beschlüsse dazu im Kreis vor?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Zwar wurden alle Fragen beantwortet, allerdings nicht wirklich korrekt. Die Antworten können auf unzureichende Kenntnis der Sachbearbeiterin zurückzuführen sein.
Die Frage nach dem Vorliegen der Rohdaten wurde sowohl von Märkischen Kreis als auch vom Jobcenter hiermit geleugnet. Auch Analyse & Konzepte leugnete die Verweigerte die Herausgabe der Daten.
Von dem Prozessführenden Rechtsanwalt weiß ich allerdings, dass der Antrag auf Herausgabe gestellt wurde. Prozessgegner ist das Jobcenter, nicht der Märkische Kreis.
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum29. September 2019
-
2. November 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!