Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken

Anfrage an: Polizei Berlin

Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente zum Einsatz sogenannter Schmerzgriffe bzw Nervendrucktechniken.

Bereits vorsorglich möchte sich darauf hinweisen, dass eine bestehende Einstufung der Dokumente als Verschlussache nicht bereits an sich einen Ablehnungsgrund darstellt, sondern geprüft werden muss, ob die materiellen Gründe für eine Ablehnung vorliegen. Zudem ist bei einer Ablehnung stets zu prüfen, ob eine Teilweise Zugänglichmachung der Informationen durch Abtrennung oder Schwärzung der restlichen Informationen möglich ist.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, da es außer dem Handbuch Einsatztraining keine Dokumente zu diesem Thema gäbe. Diese sei als VS-NfD eingestuft und es liessen sich daraus "Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung sowie aktuelle Ausbildungsmethoden ableiten".

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. August 2022
  • Frist
    21. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 27 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken [#257383]
Datum
18. August 2022 23:26
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente zum Einsatz sogenannter Schmerzgriffe bzw Nervendrucktechniken. Bereits vorsorglich möchte sich darauf hinweisen, dass eine bestehende Einstufung der Dokumente als Verschlussache nicht bereits an sich einen Ablehnungsgrund darstellt, sondern geprüft werden muss, ob die materiellen Gründe für eine Ablehnung vorliegen. Zudem ist bei einer Ablehnung stets zu prüfen, ob eine Teilweise Zugänglichmachung der Informationen durch Abtrennung oder Schwärzung der restlichen Informationen möglich ist.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257383/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Polizei Berlin
Eingangsbestätigung und Mitteilung Aktenzeichen Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 18. August 2022 wird unter de…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung und Mitteilung Aktenzeichen
Datum
19. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 18. August 2022 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 111.22 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um hr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Polizei Berlin
Sehr [geschwärzt], mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) u…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken [#257383]
Datum
26. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um folgende Auskünfte: Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente zum Einsatz sogenannter Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechniken. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1. Die von Ihnen beantragten Unterlagen sind nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Absatz 1 IFG. Es gibt bei der Polizei Berlin keine Rundschreiben, Vorgaben, Richtlinien oder ähnliche Unterlagen für/ zur Thematik Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken. Zweck des IFG ist es, durch umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handels zu ermöglichen. Nach dem IFG kann nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen verlangt werden. Ein Anspruch auf die Erstellung / Generierung von noch nicht vorhandenen Informationen (wie Statistiken/Übersichten) besteht nicht. Insbesondere dann nicht, wenn eine systematische Erfassung zur jeweiligen beantragten Information nicht erfolgt und daher auch nicht automatisiert abrufbar ist. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn die Information auch nicht durch wenige Tastaturanschläge oder Klicks erstellt werden kann. Eine Generierung geht über eine bloße Addition oder sonstige Zusammenstellung wie bloßes Abschreiben hinaus und liegt vor, wenn zusätzlich eine Auswertung oder Analyse der Informationen notwendig ist (Debus, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition Stand: 01.08.2021, § 2 IFG Rn. 26.1; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 — 7 C 20/12 — NVwZ 2015, 669 (672) — Rn. 37; BfDI, 7. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016/2017, Tz. 2.2.2.). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Zusammenstellung umfangreiche Arbeiten (u. a. Plausibilitätsprüfungen) erforderlich sind (VG Berlin, Urteil vom 30.08.2016 — VG 2 K 37.15 — BeckRS 2016, 51724). Nach dieser Differenzierung ist die verwaltungstechnische Aufbereitung vorhandener Informationen eine Verfahrenspflicht der informationspflichtigen Stelle, nicht hingegen die inhaltliche Aufbereitung von Informationen (Schoch, Rechtsprechungsentwicklung IFG, NVwZ 2019, 257 (260)). Im hiesigen Fall kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden, da die gewünschten Informationen nicht vorhanden sind. Sie müssten erst durch eine inhaltliche Aufbereitung generiert werden, da die Erstellung der gewünschten Informationen eine umfangreiche Analyse, Auswertung und Plausibilitätsprüfung voraussetzt, Es gibt nur Trainingsunterlagen aus dem Handbuch Einsatztraining (HB ET) für Lehrkräfte und Schulungsvideos. Die Inhalte des Handbuchs Einsatztraining beruhen auf der Geschäftsanweisung GA ZSE IV Nr. 3/2011 über das Einsatztraining der Polizei Berlin und sind daher, genau wie die GA selbst, als VS - NfD (Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Gemäß § 11 IFG darf eine Akteneinsicht oder Auskunft außer in den Fällen der §§ 5 bis 10 IFG nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts u.a. dem Wohle eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten würde (vgl. § 11 Var. 2 IFG). Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes liegen hier, bezüglich des Handbuchs Einsatztraining, vor. Das Wohl des Bundes oder der Länder umfasst wesentliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Bestands und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen. Zu den Schutzgütern gehören sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Partsch, BeckOK BArchG, § 13 Rn. 16; BVerwG 20.9.2010 —20 F 9/10, NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 10 zu § 29 VWwVfG; Ramsauer, Kopp/Ramsauer VwVIG § 29 Rn. 34). Eine Gefährdung für das Wohl des Bundes oder der Länder kann vorliegen, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftigen Aufgaben der Sicherheitsbehörden sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erschweren droht (Partsch, BeckOK BArchG, § 13 Rn. 16; BVerwG 7.1.2010 — 20 F 5/09, BVerwGE 75, 1 Rn. 77; BVerwG NVwZ 2010, 706, Rn. 4 zu § 29 VwVfG). Die Polizei Berlin ist eine solche Institution der inneren Sicherheit des Landes Berlin. Durch eine Veröffentlichung solcher Informationen können sich Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung sowie aktuelle Ausbildungsmethoden ableiten lassen. Die Herausgabe der themenbezogenen Trainingsunterlagen lässt den ersten konkreten polizeilichen Angriffspunkt am Körper der/des Betroffenen erkennen und eröffnet damit bei Bekanntwerden dem polizeilichen Gegenüber die entsprechende Gegenwehr oder Vorbereitung auf einen polizeilichen Zugriff, was den Maßnahmenansatz auch durch Verlust des Überraschungsmoments ins Leere laufen lassen könnte und damit die Gesundheit der eingesetzten Dienstkräfte gefährdet bzw. schwerwiegendere Folgeeingriffe erforderlich macht (RSG/Einsatzstock), die dann auch wiederum die Betroffenen stärker belasten würden als die eigentliche Grundtechnik. Die durch Sie zu erwartende Veröffentlichung dieser Unterlagen bzw. Informationen lässt Rückschlüsse auf wesentliche Aspekte einer entsprechenden Gegenwehr oder Vorbereitung eines Zugriffs im Einsatz zu, welche zur Gefährdung von Polizeikräften sowie einer möglichen Selbstgefährdung führen könnten. Schließlich kommt auch keine beschränkte Akteneinsicht nach § 12 IFG in Betracht. Nach der kostenverursachenden Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Passagen blieben nur Textfragmente ohne Informationsgehalt über, an denen kein Auskunftsinteresse mehr bestünde. Vor diesem Hintergrund ist eine Übersendung an Sie nicht möglich. Zu2. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gem. § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 26. August 2022 ein. Begrün…
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken [#257383]
Datum
22. September 2022 12:06
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 26. August 2022 ein. Begründung: Sie verweigern die Herausgabe der vorhandenen Unterlagen mit Verweis auf § 11 IFG. Dies begründen Sie damit, dass eine Herausgabe "die künftigen Aufgaben der Sicherheitsbehörden sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden" erschwären würde. Dies sei der Fall, da die Herausgabe "den ersten konkreten polizeilichen Angriffspunkt am Körper der/des Betroffenen" erkennen lassen würde, eine entsprechende Gegenwehr/Vorbereitung erlaubt und den Überraschungsmoment nimmt. Dies würde die Gesundheit der eingesetzten Kräfte sowie, durch den dann nötigen Einsatz von RSG oder Schlagstock, der Betroffenen gefährden. Diese Begründung überzeugt nicht. Bei den als Nervendrucktechniken bezeichneten Handlungen handelt es sich zwar um eine weite Klasse von Techniken, die zum Teil aus dem Kampfsport entlehnt sind. Diese sind jedoch aufgrund der jahrelangen Nutzungpraxis bekannt und auch wissenschaftlich dokumentiert (vgl zB Mooser, Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, Nomos 2022). Somit ist eine Vorbereitung auf mögliche Griffe bereits jetzt möglich und üblich. Der Verlust des Überraschungsmoments stellt ebenfalls kein Ablehnungsgrund dar. Denn dieser ist beim Einsatz von Nervendrucktechniken nicht gegeben, da bereits jetzt der Einsatz vorab angedroht werden muss (VG Göttingen, Az. 1 A 296/16). Somit würde die Bekanntgabe der Schulungsunterlagen keine schwerwiegenden Nachteile für das Wohle eines deutschen Landes bereiten und der Ablehnungsgrund aus § 11 IFG ist nicht eröffnet. Ich bitte Sie meinen Widerspruch zu prüfen und meinem Informationsbegehren stattzugeben. Dieses Schreiben geht ihnen gleichzeitig per E-Mail und Fax zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257383 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257383/
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken [#257383]
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorgaben Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken [#257383]
Datum
22. September 2022 12:07
An
Polizei Berlin
Status
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Polizei Berlin
Ihr Fax vom 22. September 2022 Sehr [geschwärzt], mit Ihrem o.a. Schreiben/Fax haben Sie Widerspruch gegen meinen…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Fax vom 22. September 2022
Datum
23. September 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], mit Ihrem o.a. Schreiben/Fax haben Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 26. August 2022 eingelegt. Da ich Ihrem Widerspruch nach erneuter Prüfung nicht abzuhelfen vermag, habe ich ihn zuständigkeitshalber an die Widerspruchsstelle der Polizei Berlin - PPr Just 5 - zur Entscheidung abgegeben. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt]
Polizei Berlin
Widerspruchsbescheid Sehr [geschwärzt], Widerspruchsbescheid auf Ihren Widerspruch vom 22.09.2022 gegen den Besc…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
11. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Widerspruchsbescheid auf Ihren Widerspruch vom 22.09.2022 gegen den Bescheid des Justiziariats der Polizei Berlin zum Aktenzeichen Just 43 - IFG 111.22 vom 26.08.2022 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Für die Bearbeitung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben. Begründung I. Mit E-Mail vom 18.08.2022 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG und bitten um Aus- kunft über Rundschreiben, Vorgaben, Richtlinien oder ähnliche Unterlagen zur Thematik Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 26.08.2022 durch das Justiziariat 43 abgelehnt. Gegen den Bescheid des Justiziariats haben Sie mit Schreiben vom 22.09.2022 - eingegangen am 22.09.2022 - fristgerecht Widerspruch erhoben. Das Justiziariat 43 half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsstelle der Polizei Berlin - PPr Just 5 - zur abschließenden Entscheidung vor. II. Ihr Ihr Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ich habe Ihre Einwände geprüft und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Jeder Mensch hat gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Es bleibt anzumerken, dass die beantragten Unterlagen nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Absatz 1 IFG sind. Es gibt bei der Polizei Berlin keine Rundschreiben, Vorgaben, Richtlinien oder ähnliche Unterlagen zur Thematik Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken. Deshalb kann im hiesigen Fall dem Antrag nicht entsprochen werden, da die gewünschten Informationen nicht vorhanden sind. Es gibt nur Trainingsunterlagen aus dem Handbuch Einsatztraining (HB ET) für Lehrkräfte und Schulungsvideos. Die Inhalte des Handbuchs Einsatztraining beruhen auf der Geschäftsanweisung GA ZSE IV Nr. 3/2011 über das Einsatztraining der Polizei Berlin und sind daher, genau wie die GA selbst, als VS - NfD (Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch) eingestuft. Gemäß § 11 IFG darf eine Akteneinsicht oder Auskunft außer in den Fällen der §§ 5 bis 10 IFG nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts u.a. dem Wohle eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten würde (vgl. § 11 Var. 2 IFG). Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes liegen hier, bezüglich des Handbuchs Einsatztraining, vor. Durch eine Veröffentlichung solcher Informationen können sich Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung sowie aktuelle Ausbildungsmethoden ableiten lassen. Die Herausgabe der themenbezogenen Trainingsunterlagen lässt den ersten konkreten polizeilichen Angriffspunkt am Körper der/des Betroffenen erkennen und eröffnet damit bei Bekanntwerden dem polizeilichen Gegenüber die entsprechende Gegenwehr oder Vorbereitung auf einen polizeilichen Zugriff, was den Maßnahmenansatz auch durch Verlust des Überraschungsmoments ins Leere laufen lassen könnte und damit die Gesundheit der eingesetzten Dienstkräfte gefährdet bzw. schwerwiegendere Folgeeingriffe erforderlich macht (RSG/Einsatzstock), die dann auch wiederum die Betroffenen stärker belasten würden als die eigentliche Grundtechnik. Die zu erwartende Veröffentlichung dieser Unterlagen bzw. Informationen lässt Rückschlüsse auf wesentliche Aspekte einer entsprechenden Gegenwehr oder Vorbereitung eines Zugriffs im Einsatz zu, welche zur Gefährdung von Polizeikräften sowie einer möglichen Selbstgefährdung führen könnten. Entgegen Ihrer Einlassung, stellt der Verlust des Überraschungsmoments in jedem Fall ein Ablehnungsgrund dar. Angedroht werden muss die Anwendung von körperlicher Gewalt (unmittelbarer Zwang), nicht aber die Anwendung bestimmter Techniken. So auch das von Ihnen zitierte Urteil (VG Göttingen, Az. 1 A 296/16). Das VG sah die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs für gegeben und die Nervendrucktechnik als körperliche Gewalt an, also ein unmittelbares Einwirken auf Personen oder Sachen. Dies sei völlig unabhängig davon, ob es mit dem Polizeigriff gleichzusetzen sei, da durch die Technik unmittelbar auf den Körper des Betroffenen eingewirkt werde. Somit ist eine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Nervendrucktechniken gegeben. Es bedarf hiernach keiner gesonderten Androhung. Schließlich kommt auch keine beschränkte Akteneinsicht nach 8 12 IFG in Betracht. Nach der kostenverursachenden Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Passagen blieben nur Textfragmente ohne Informationsgehalt über, an denen kein Auskunftsinteresse mehr bestünde. Die Entscheidung des Justiziariates 4, Ihren Antrag abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 IFG Berlin i.V.m. der Tarifstelle 1004 c VGebO. Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von 10,00 bis 50,00 € zu erheben. Die Gebühr wird auf € festgesetzt. Ich bitte Sie, diesen Betrag in Höhe von 10,00 € innerhalb von zwei Wochen nach Zu- stellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, 10789 Berlin, bei der Postbank Berlin, IBAN: DE12100100100000137106, BIC: PBNKDEFF, zu überweisen und dabei unbedingt das Kassenzeichen 2230010382639 anzugeben. Ihre Daten werden, soweit sie zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden, in meiner Dienststelle nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes i.V.m. der Datenschutz-Grundverordnung gespeichert. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den angefochtenen Bescheid des Justiziariats 4 der Berliner Polizei in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Tiergarten), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen, einzulegen (vgl. hier- zu www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/egvp.html); der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Polizei Berlin, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Es wird schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass trotz der möglichen Klage für die Gebührenforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt und die Widerspruchsgebühr unabhängig vom weiteren Rechtsweg zu bezahlen ist. Hochachtungsvoll [geschwärzt] [geschwärzt]
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
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An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. November 2022
An
Polizei Berlin
Status
geschwärzt
431,9 KB

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Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Klagebegründung
An Polizei Berlin Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
21. Dezember 2022
An
Polizei Berlin
Status

Dokumente