Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals

Anfrage an: Hansestadt Lübeck

Die in der Vorlage VO/2024/12883 der Sitzung des Hauptausschusses am 15.01.2024 genannten Dokumente:
- die Stellungnahmen der HGH-Stiftung (vertreten durch Herrn RA Hunnekuhl) und der SIE (vertreten durch Herrn Wadehn) zur gutachterlichen Stellungahme des beauftragten Prüfingenieurs
- die schriftlichen Bestätigungen und Nachweise der Umsetzung der Maßnahmen, die der Prüfingenieur als notwendig aufgeführt hatte
- das Ergebnis des Prüfauftrages der Stellungnahmen und Nachweise durch die Bauaufsicht und den Prüfingenieur
- schriftliche Mitteilungen der Bauaufsicht an die Beteiligten zum Abschluss des Verfahrens der Nutzungsuntersagung.

Des weiteren:
Die vom Prüfingenieur als notwendig aufgeführten Maßnahmen sind auch Gegenstand der Baugenehmigung zum Brandschutzkonzept vom 04.03.2021. Zur Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baubeginnsanzeige erforderlich. Ich bitte Sie um Zusendung dieser Baubeginnsanzeige, sobald diese vorliegt.

Ergebnis der Anfrage

Zwischenergebnis am 9.3.24:
Innerhalb der Monatsfrist wurde der Zuganz zu 2 von 5 Dokumenten gewährt, Nr. 1 und Nr. 5. Die anderen 3 Dokumente liegen der Verwaltung angeblich nicht vor, eines davon möglicherweise wegen verzögerter Bearbeitung noch nicht. Ich habe auf die nach IZH-SH mögliche Fristverlängerung verwiesen und erhalte meine Forderung für 2 der Dokumente aufrecht.
Dokument 1a) Stellungnahme der HGH-Stiftung: Laut Gutachten liegt eine Gefahrenlage, die eine Nutzungsuntersagung rechtfertigt, nicht vor.Verweis darauf, dass die von der Bauaufsicht geforderten Nachweise dort bereits vorliegen, aber trotzdem noch einmal für den Prüfingenieur zusammengestellt werden.
Dokument 1b) Stellungnahme der SIE: Das Koberghaus wird nicht so schnell wie gefordert leergezogen werden können, die Forderung sei unverhältnismäßig.
Dokument Nr. 5: Überraschenderweise wurde doch fristgerecht der Baubeginn angezeigt, trotz vorheriger anderslautender Aussagen der Verwaltung.
Dokumente zu Nr.2 und Nr. 3 werden hoffentlich in der Nachfrist zur Verfügung gestellt.

Endergebnis 22.03.2024:
Laut Verwaltung kann die verlängerte Frist nur von der abgebenden Stelle beansprucht werden, aber nicht vom Nachfrager eingeräumt werden. Widerspruch sei daher zwecklos und müsse außerdem formgerecht schriftlich(!) erfolgen.
Man kann ja nach einiger Wartezeit einen erneuten Antrag stellen...

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • 0 Follower:innen
Hubert Ohlendorf
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die in der Vorlage VO/2024/12883 der …
An Hansestadt Lübeck Details
Von
Hubert Ohlendorf
Betreff
Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
7. Februar 2024 11:19
An
Hansestadt Lübeck
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die in der Vorlage VO/2024/12883 der Sitzung des Hauptausschusses am 15.01.2024 genannten Dokumente: - die Stellungnahmen der HGH-Stiftung (vertreten durch Herrn RA Hunnekuhl) und der SIE (vertreten durch Herrn Wadehn) zur gutachterlichen Stellungahme des beauftragten Prüfingenieurs - die schriftlichen Bestätigungen und Nachweise der Umsetzung der Maßnahmen, die der Prüfingenieur als notwendig aufgeführt hatte - das Ergebnis des Prüfauftrages der Stellungnahmen und Nachweise durch die Bauaufsicht und den Prüfingenieur - schriftliche Mitteilungen der Bauaufsicht an die Beteiligten zum Abschluss des Verfahrens der Nutzungsuntersagung. Des weiteren: Die vom Prüfingenieur als notwendig aufgeführten Maßnahmen sind auch Gegenstand der Baugenehmigung zum Brandschutzkonzept vom 04.03.2021. Zur Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baubeginnsanzeige erforderlich. Ich bitte Sie um Zusendung dieser Baubeginnsanzeige, sobald diese vorliegt.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hubert Ohlendorf Anfragenr: 299462 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299462/ Postanschrift Hubert Ohlendorf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hubert Ohlendorf
Hansestadt Lübeck
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, im Auftrag von Herrn Bürgermeister Lindenau bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres An…
Von
Hansestadt Lübeck
Betreff
AW: Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
7. Februar 2024 15:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, im Auftrag von Herrn Bürgermeister Lindenau bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Antrages nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 07.02.2024. Nach Prüfung des Antrages werde ich unaufgefordert auf sie zurückkommen. Bis dahin bitte ich um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister Bürgermeisterkanzlei Breite Str. 62 23552 Lübeck [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] E-Mail: bgmkanzlei@luebeck.de  [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Hansestadt Lübeck
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land S…
Von
Hansestadt Lübeck
Betreff
AW: Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
29. Februar 2024 19:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, ich komme zurück auf Ihren Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 07.02.2024. Anbei erhalten Sie den Bescheid vorab. Das Original habe ich heute in die Post gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Hubert Ohlendorf
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den Bescheid vom 29.02.2024 zu meinem Auskunftsersuchen vom 07.02.2…
An Hansestadt Lübeck Details
Von
Hubert Ohlendorf
Betreff
AW: Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
12. März 2024 21:59
An
Hansestadt Lübeck
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den Bescheid vom 29.02.2024 zu meinem Auskunftsersuchen vom 07.02.2024 und die Gewährung des Zugangs zu einem Teil der gewünschten Unterlagen. Bezogen auf den ablehnenden Bescheid zu den gewünschten Dokumenten zu Nr. 2 und Nr. 3 lege ich Widerspruch ein. Begründung zu 2): Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Hansestadt Lübeck, Abteilung Bauaufsicht, vor Übergabe der Unterlagen an den Prüfingenieur übergeben wurden, ohne vorher eine (vmtl. digitale) Kopie abgelegt zu haben. Auch die ursprünglichen Absender, die die Unterlagen bei der Bauaufsicht eingereicht haben, würden sich wohl zuvor Kopien (vmtl. digital) abgelegt haben. Diese Absender unterstehen sämtlich der Verwaltung der Hansestadt Lübeck. Sollten wider Erwarten der Hansestadt Lübeck die Unterlagen tatsächlich derzeit nicht verfügbar sein, so besteht ja nach IZG-SH die Möglichkeit der Fristverlängerung. Innerhalb der verlängerten Frist muss es der Verwaltung möglich sein, über die Unterlagen zu verfügen. Ich erhalte das Verlangen nach diesen Unterlagen weiterhin aufrecht. Begründung zu 3): Nach den mir bekannten Informationen hätte das Ergebnis des Prüfauftrages bereits Ende Januar vorliegen sollen. Offenbar ist es zu einer Verzögerung gekommen. Auch hierzu weise ich auf die Möglichkeit der Fristverlängerung hin. Eine weitere Verzögerung des Prüfergebnisses über die 2-Monats-Frist hinaus halte ich im Vertrauen auf eine zügige Bearbeitung durch den Prüfingenieur und die beteiligten Verwaltungsstellen für unwahrscheinlich. Ich erhalte das Verlangen nach diesen Unterlagen weiterhin aufrecht. Zu 4) Dass es keinen schriftlichen Vorgang seitens der Bauaufsicht der Hansestadt Lübeck zum Abschluss des Verfahrens der Nutzungsuntersagung geben soll, nehme ich mit großem Erstaunen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Hubert Ohlendorf
Hansestadt Lübeck
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, Ihre E-Mail vom 12.03.2024 habe ich erhalten. Vorsorglich möchte ich sie darauf hi…
Von
Hansestadt Lübeck
Betreff
AW: Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
13. März 2024 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ohlendorf, Ihre E-Mail vom 12.03.2024 habe ich erhalten. Vorsorglich möchte ich sie darauf hinweisen, dass sie Ihren Widerspruch vom 12.03.2024 in einer nicht zulässigen Form, per einfacher E-Mail, erhoben haben und dieser somit als unzulässig zurückzuweisen wäre. Gemäß § 119 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Widersprüche innerhalb eines Monats schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zur erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sehr geehrter Herr Ohlendorf, informationspflichtige Stellen sind nur in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, wie diese auch über die jeweiligen Informationen verfügen. (vgl. § 2 Abs. 5 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IZG-SH. Dies ist der Fall, wenn sie selbst die Sachherrschaft über die Informationen bzw. die sie verkörpernden Informationsträger haben oder diese für sie durch andere Stellen bereitgehalten werden (VG Schleswig, Urt. vom 25.3.2015 – 8 A 8/14 –, BeckRS 2015, 49137). Ein Bereithalten i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn eine andere Person, die selbst nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterworfen oder nicht zur Auskunft verpflichtet ist, die Informationen bzw. Informationsträger für die informationspflichtige Stelle aufbewahrt und rechtlich die aufbewahrende Person diese Informationen herausgeben müsste. Maßgeblich ist, dass die informationspflichtige Stelle die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis über die begehrten Informationen innehat (BVerwG, Beschl. vom 11.6.2019 – 6 A 2/17 –, NVwZ 2019 S. 1211). (vgl. Kommentar PdK SH A-16, § 2 Abs. 5 IZG-SH, 6. Begriff des „Verfügens“ (Absatz 5)) Es ist unstrittig, dass die begehrten Informationen, mit Abgabe der zwei Leitzordnern (Unterlagen zur Gutachterlichen Stellungnahme BG 23/ 285 Brandschutztechnische Beurteilung zur Nutzungsuntersagung im Heiligen-Geist-Hospital Anlage Nr.1; Anlage Nr. 2; Anlage Nr. 3; Anlage Nr. 4; Anlage Nr. 5; Anlage Nr. 8; Anlage Nr. 9; Anlage Nr. 10; Anlage Nr. 11; Anlage Nr. 12 und Unterlagen zur Gutachterlichen Stellungnahme BG 23/ 285 Brandschutztechnische Beurteilung zur Nutzungsuntersagung im Heiligen-Geist-Hospital Anlage Nr.6) zur Prüfung an den Prüfingenieur für Brandschutz, tatsächlich nicht mehr bei der Hansestadt Lübeck vorhanden sind. Mit Übergabe der Leitzordner ist die tatsächliche Sachherrschaft auf den Prüfingenieur für Brandschutz übergegangen. Der Prüfingenieur ist dem Anwendungsbereich des IZG-SH selbst nicht unterworfen und somit nicht zur Auskunft verpflichtet. Durch den Prüfingenieur besteht, gegenüber der Hansestadt Lübeck, grundsätzlich die rechtliche Verpflichtung auf Herausgabe der Informationen nach Beendigung der Prüftätigkeit. Es ist weder eine Übergabe der begehrte Informationen zu reinen Aufbewahrungszwecken noch in der Kenntnis eines bestehenden Herausgabebegehrens erfolgt. Insoweit verfügt die Hansestadt Lübeck, bis zum Abschluss der Prüftätigkeit, nicht über die begehrten Informationen im Sinne des § 2 Abs. 5 IZG-SH. Ein Anspruch auf Zugang nach § 3 IZG-SH besteht nicht, wenn Zugang zu Informationen begehrt wird, über welche nach § 2 Abs. 5 IZG-SH nicht verfügt wird. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung durch die informationspflichtige Stelle besteht nicht und kann somit auch nicht verlangt werden. Auch kann kein Zugang zu Informationen, in der Erwartung das diese der informationspflichten Stelle in Zukunft vorliegen könnten, verlangt werden. Soweit ein Anspruch nach § 3 IZG-SH besteht, sind die Informationen der antragsstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. Wenn die Informationen derart umfangreich und komplex sind, sodass die Frist nicht eingehalten werden kann, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist höchstens auf zwei Monate verlängern. (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 IZG-SH) Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch die Hansestadt Lübeck käme somit nur in Betracht, wenn die begehrten und vorhandenen Informationen sehr umfangreich und komplex wären. Nicht vorhandene Informationen können ihrer Natur nach weder sehr umfangreich noch komplex sein. Diese sind schlicht nicht vorhanden. Die Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch eine informationspflichtige Stelle, zur nicht geschuldeten Informationsbeschaffung, ist durch das IZG-SH nicht zulässig. Die mit Ihrem Antrag vom 07.02.2024 begehrten und vorhanden Informationen wurden ihnen durch die Hansestadt Lübeck innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH zugänglich gemacht. Bitte teilen Sie mir vor diesem Hintergrund mit ob sie Ihren Widerspruch, per einfacher E-Mail, aufrechterhalten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hubert Ohlendorf
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den freundlichen Hinweis auf die erforderliche Form eines Widerspru…
An Hansestadt Lübeck Details
Von
Hubert Ohlendorf
Betreff
AW: Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals [#299462]
Datum
22. März 2024 22:44
An
Hansestadt Lübeck
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für den freundlichen Hinweis auf die erforderliche Form eines Widerspruchs; ich lerne gern dazu. Nach wie vor mag ich nicht glauben, dass die Hansestadt Lübeck Unterlagen an den Prüfingenieur übergeben hat, ohne dass es Kopien gleich welcher Art gibt. Das widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und möglicherweise auch den Dokumentationspflichten der Verwaltung. Wie auch immer - der Prüfingenieur wird die Unterlagen nach fertiger Bearbeitung zurückgeben, nicht wahr? Ich werde ein wenig abwarten und erhalte daher den jetzigen Widerspruch nicht aufrecht. Dieser Vorgang ist damit abgeschlossen. Zu späterer Zeit komme ich ggf. auf die derzeit (noch) nicht vorliegenden Unterlagen zurück. Mit freundlichen Grüßen Hubert Ohlendorf Anfragenr: 299462 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299462/ Postanschrift Hubert Ohlendorf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>