Vorgänge zur Nutzungsuntersagung des Heiligen-Geist-Hospitals
Die in der Vorlage VO/2024/12883 der Sitzung des Hauptausschusses am 15.01.2024 genannten Dokumente:
- die Stellungnahmen der HGH-Stiftung (vertreten durch Herrn RA Hunnekuhl) und der SIE (vertreten durch Herrn Wadehn) zur gutachterlichen Stellungahme des beauftragten Prüfingenieurs
- die schriftlichen Bestätigungen und Nachweise der Umsetzung der Maßnahmen, die der Prüfingenieur als notwendig aufgeführt hatte
- das Ergebnis des Prüfauftrages der Stellungnahmen und Nachweise durch die Bauaufsicht und den Prüfingenieur
- schriftliche Mitteilungen der Bauaufsicht an die Beteiligten zum Abschluss des Verfahrens der Nutzungsuntersagung.
Des weiteren:
Die vom Prüfingenieur als notwendig aufgeführten Maßnahmen sind auch Gegenstand der Baugenehmigung zum Brandschutzkonzept vom 04.03.2021. Zur Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baubeginnsanzeige erforderlich. Ich bitte Sie um Zusendung dieser Baubeginnsanzeige, sobald diese vorliegt.
Ergebnis der Anfrage
Zwischenergebnis am 9.3.24:
Innerhalb der Monatsfrist wurde der Zuganz zu 2 von 5 Dokumenten gewährt, Nr. 1 und Nr. 5. Die anderen 3 Dokumente liegen der Verwaltung angeblich nicht vor, eines davon möglicherweise wegen verzögerter Bearbeitung noch nicht. Ich habe auf die nach IZH-SH mögliche Fristverlängerung verwiesen und erhalte meine Forderung für 2 der Dokumente aufrecht.
Dokument 1a) Stellungnahme der HGH-Stiftung: Laut Gutachten liegt eine Gefahrenlage, die eine Nutzungsuntersagung rechtfertigt, nicht vor.Verweis darauf, dass die von der Bauaufsicht geforderten Nachweise dort bereits vorliegen, aber trotzdem noch einmal für den Prüfingenieur zusammengestellt werden.
Dokument 1b) Stellungnahme der SIE: Das Koberghaus wird nicht so schnell wie gefordert leergezogen werden können, die Forderung sei unverhältnismäßig.
Dokument Nr. 5: Überraschenderweise wurde doch fristgerecht der Baubeginn angezeigt, trotz vorheriger anderslautender Aussagen der Verwaltung.
Dokumente zu Nr.2 und Nr. 3 werden hoffentlich in der Nachfrist zur Verfügung gestellt.
Endergebnis 22.03.2024:
Laut Verwaltung kann die verlängerte Frist nur von der abgebenden Stelle beansprucht werden, aber nicht vom Nachfrager eingeräumt werden. Widerspruch sei daher zwecklos und müsse außerdem formgerecht schriftlich(!) erfolgen.
Man kann ja nach einiger Wartezeit einen erneuten Antrag stellen...
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum7. Februar 2024
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13. April 2024
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