Vorgang "neuer Rundfunkstaatsvertrag"
Vorgang "neuer Rundfunkstaatsvertrag" sieht vereinfacht folgendermaßen aus:
1. Ministerpräsidenten unterschreiben
2. Landtage stimmen ab
3. Ratifikationsurkunden
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich
dazu äußern kann."
Dazu muss Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung treffen - Findet eine Umgestaltung oder Findet keine Umgestaltung statt. Bei Umgestaltung - Unterrichtung der Kommission.
Wann genau muss die BRD diese Entscheidung spätestens treffen, vor allem wenn Kommission RECHTZEITIG VOR EINFÜHRUNG unterrichtet werden muss? Welche Stelle muss diese Entscheidung im Namen der BRD treffen? Und findet diese Entscheidung vor Unterzeichnung der Ministerpräsidenten statt, oder später aber vor Landtagen? Bitte erklären Sie diese Vorgehensweise.
Anfrage eingeschlafen
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Datum28. November 2017
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30. Dezember 2017
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