Vorgeburtliche Risikoabklärung

Welche Schritte unternimmt die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, um die in Abschnitt V.3.3 der GEKO-Richtlinie „Vorgeburtliche Risikoabklärung" [1] geforderte Veröffentlichung und Transparenz der Algorithmen von Software, die zur vorgeburtlichen Gendiagnostik eingesetzt wirft, zu prüfen und einzufordern?

Als Hintergrund: Eine konkrete Anfrage an die Algorithmen-Autoren eines in Deutschland (und somit vermutlich auch in Berlin) eingesetzten Software für die Trisomie 21 Risikoabklärung haben nähere Auskünfte zum Algorithmus wegen der Verletzung Rechte "Dritter" verweigert. Details siehe:
http://staff.math.su.se/hoehle/blog/2018/06/14/prc.html

Die GEKO hat die Anfrage zu diesem Thema wie folgt beantwortet: "...Die Umsetzung des GenDG oder die Prüfung oder Einforderung der Richtlinienanforderungen sind nicht Aufgaben der GEKO. Mit der Auslegung der Regelungsinhalte des Gesetzes und dem Vollzug der Forderungen der Richtlinien der GEKO sind die zuständigen Behörden der Länder befasst.
Wir stellen Ihnen daher anheim, sich an Ihre zuständige Landesbehörde".

[1] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/GendiagnostikKommission/Richtlinien/RL-VorgeburtlicheRisikoabklaerung.pdf?__blob=publicationFile

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    9. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorgeburtliche Risikoabklärung [#60211]
Datum
6. März 2019 14:32
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Schritte unternimmt die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, um die in Abschnitt V.3.3 der GEKO-Richtlinie „Vorgeburtliche Risikoabklärung" [1] geforderte Veröffentlichung und Transparenz der Algorithmen von Software, die zur vorgeburtlichen Gendiagnostik eingesetzt wirft, zu prüfen und einzufordern? Als Hintergrund: Eine konkrete Anfrage an die Algorithmen-Autoren eines in Deutschland (und somit vermutlich auch in Berlin) eingesetzten Software für die Trisomie 21 Risikoabklärung haben nähere Auskünfte zum Algorithmus wegen der Verletzung Rechte "Dritter" verweigert. Details siehe: http://staff.math.su.se/hoehle/blog/2018/06/14/prc.html Die GEKO hat die Anfrage zu diesem Thema wie folgt beantwortet: "...Die Umsetzung des GenDG oder die Prüfung oder Einforderung der Richtlinienanforderungen sind nicht Aufgaben der GEKO. Mit der Auslegung der Regelungsinhalte des Gesetzes und dem Vollzug der Forderungen der Richtlinien der GEKO sind die zuständigen Behörden der Länder befasst. Wir stellen Ihnen daher anheim, sich an Ihre zuständige Landesbehörde". [1] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/GendiagnostikKommission/Richtlinien/RL-VorgeburtlicheRisikoabklaerung.pdf?__blob=publicationFile
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Vorgeburtliche Risikoabklärung - Ihre E-Mail vom 06.03.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Ihrer E-M…
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
Vorgeburtliche Risikoabklärung - Ihre E-Mail vom 06.03.2019
Datum
28. März 2019 12:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 06.03.2019 Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft hinsichtlich der Schritte der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung zur Prüfung und Einforderung der unter Punkt V.3.3. der "Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung der vorgeburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 5 GenDG" geforderten Veröffentlichung und Transparenz des Algorithmus bzw. der Software zur vorgeburtlichen Risikoabklärung beantragt. Nach Prüfung Ihres Anliegens teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen gewünschten Informationen in unseren Akten nicht vorhanden sind und daher auch nicht herausgegeben werden können. Aus § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin - Berliner Informationsfreiheitsgesetz, IFG - vom 29.10.1999 (GVBl. S. 791), zuletzt geändert durch Artikel I Nummer 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVBl. S. 791) ergibt sich lediglich ein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle, hier der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, geführten Akten. Darüber hinaus ergibt sich keine Verpflichtung nicht vorhandene Informationen zu generieren (z.B. Bewertungen). Diese Information ergeht gebührenfrei. Ein von Ihnen angeführter Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz, VIG - vom 17.10.2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), besteht nicht. Bei dem Algorithmus bzw. der Software handelt es sich weder um ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes nach § 1 Nummer 1 VIG noch um ein gesundheitsbezogenes Verbraucherprodukt nach § 1 Nummer 2 VIG. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Vorgeburtliche Risikoabklärung - Ihre E-Mail vom 06.03.2019 [#60211] Sehr geehrt<< Anrede >> viel…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorgeburtliche Risikoabklärung - Ihre E-Mail vom 06.03.2019 [#60211]
Datum
28. März 2019 22:47
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage im Rahmen des Berliner IFG. Ich interpretiere die Antwort so, dass in Berlin keine Prüfung bzw. Einforderung von der in der GEKO-Richtlinie geforderten Transparenz der Algorithmen stattfindet. Um zu klären, ob die in der Richtlinie geforderte Transparenz von der GEKO nur „nett gemeint“ ist, habe ich mir daher erlaubt Ihre Antwort an die GEKO weiterzuleiten - vielleicht sieht die Kommission ja irgendwann Handlungsbedarf. Evtl. gibt es für die Senatsverwaltung auch eine geeignete Rahmen, eine Diskussion zu diesem Thema anzustoßen. Zum Beispiel, wenn über die Risikokommunikation für die neuen NIPT-Tests diskutiert wird. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>