Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik

Anfrage an: Ordnungsamt Münster

Aus Anlass der Multiinfektion unter Beachtung der 2G-Regel in einer Diskothek in Münster möchte ich folgenden Sachverhalt aus der Verordnung anfragen. Mit der Bitte um Stellungnahme, wie dieser Punkt in Münster beachtet und kontrolliert wird. Sollten nur die Impf- oder Genesenennachweise kontrolliert werden (Bei 2G), stellt sich die Frage warum? Ob er ebenfalls bei der Ursachenforschung in dem o.g. Fall dient kann ich natürlich nicht beurteilen.

Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als:
Bsp. gemäß Definition:
Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion

Als Einlassender per 2G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)?

Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine bessere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt oder minimiert, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus.

Anmerkung:
Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen.

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Covid-19_Therapie_Diagnose.pdf?__blob=publicationFile

Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19
Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23
Veröffentlicht unter http://www.rki.de/covid-19-therapie-stakob
"Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination:
• Häufige Symptome/Manifestationen
- Husten, produktiv und unproduktiv
- Fieber
- Schnupfen
- Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- Pneumonie

• Weitere mögliche Symptome
Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit,
Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis,
Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"

Ergebnis der Anfrage

Die Corona-Schutzverordnung, insbesondere mit dem Bezug auf Schutzmassnahmen-Ausnahmenverordnung wird nicht korrekt gemäß Verordnung nachgehalten. Der Bezug auf "immunisierte" Personen, wie er in der Corona-Schutzverordnung mit Verweis auf die SchAusnahmV definiert ist (Asymptomatik), wird nicht bei Einlasskontrollen nachgehalten oder vom Ordnungsamt Münster überprüft.
Die Relevanz wurde mir zwischenzeitlich vom BMG bestätigt und eine Dienstaufsichtsbeschwerde angeraten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik [#228427]
Datum
16. September 2021 08:35
An
Ordnungsamt Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus Anlass der Multiinfektion unter Beachtung der 2G-Regel in einer Diskothek in Münster möchte ich folgenden Sachverhalt aus der Verordnung anfragen. Mit der Bitte um Stellungnahme, wie dieser Punkt in Münster beachtet und kontrolliert wird. Sollten nur die Impf- oder Genesenennachweise kontrolliert werden (Bei 2G), stellt sich die Frage warum? Ob er ebenfalls bei der Ursachenforschung in dem o.g. Fall dient kann ich natürlich nicht beurteilen. Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als: Bsp. gemäß Definition: Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion Als Einlassender per 2G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)? Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine bessere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt oder minimiert, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus. Anmerkung: Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen. https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Covid-19_Therapie_Diagnose.pdf?__blob=publicationFile Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19 Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23 Veröffentlicht unter http://www.rki.de/covid-19-therapie-stakob "Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination: • Häufige Symptome/Manifestationen - Husten, produktiv und unproduktiv - Fieber - Schnupfen - Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns - Pneumonie • Weitere mögliche Symptome Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) …
An Ordnungsamt Münster Details
Von
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Betreff
AW: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik [#228427]
Datum
19. Oktober 2021 06:42
An
Ordnungsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik“ vom 16.09.2021 (#228427) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) …
An Ordnungsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik [#228427]
Datum
5. November 2021 19:53
An
Ordnungsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik“ vom 16.09.2021 (#228427) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - stellungnahme-zu-einlasskontrollen.pdf Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik“ [#228427]
Datum
5. November 2021 19:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/228427/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich keinerlei Reaktion erhalten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 228427.pdf - 2021-11-05_1-stellungnahme-zu-einlasskontrollen.pdf Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik“ [#228427]
Datum
8. November 2021 06:34
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.11.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) ge…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik
Datum
29. November 2021 13:43
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Antrag vom 16.09.2021 auf Informationszugang, hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik Sehr Antragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt Münster
AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß C…
Von
Ordnungsamt Münster
Betreff
AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik
Datum
2. Dezember 2021 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,8 KB


Sehr Antragsteller/in welche Personen als Immunisierte gelten, ist in § 2 Abs. 8 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der aktuellen Fassung definiert: Immunisierte Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Die Definition der CoronaSchVO nimmt auf die Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Bezug. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten demnach nicht für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Die für Einrichtungen oder Angebote verantwortlichen Personen haben den Nachweis einer Immunisierung zu prüfen. Die Art und Weise dieser Prüfung wird von § 4 Abs. 6 CoronaSchVO ( i. d. aktuellen Fassung) vorgeschrieben: Die Nachweise einer Immunisierung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 CoronaSchVO genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in § 4 Abs. 1 bis 3 CoronaSchVO genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Der Nachweis einer Immunisierung wird somit durch Vorlage bzw. Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises geführt. Dieses Verfahren wird von der Coronaschutzverordnung vorgegeben und ist praxisgerecht. Sie geben an, dass infizierte Personen ggf. selbst nicht in der Lage sind, Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus bzw. einer Covid-Erkrankung zu erkennen. In diesen Fällen kann wohl auch von Einlassenden (z. B. Betreibern oder Angestellten einer Gastronomie) nicht verlangt werden, dass eine Diagnostik durchgeführt wird, wie sie nur medizinisches Fachpersonal durchführen kann. Vermutlich hat der Verordnungsgeber sich deshalb auf die Vorlage des Nachweises nach § 4 Abs. 6 CoronaSchVO beschränkt und damit eine praxisgerechte und umsetzbare Regelung vorgegeben. Im Übrigen ist nach § 2 Abs. 2 CoronaSchVO i. d. aktuellen Fassung jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Aus dieser Generalklausel ergibt sich die Verpflichtung, dass symptomatische Personen die Coronaschutzregeln beachten und Einrichtungen/Angebote nicht in Anspruch nehmen, bis ein Infektionsverdacht in geeigneter Weise ausgeräumt wurde. Diese Auskunft erfolgt auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben zum Infektionsschutz. Die Stadt Münster hat keine Möglichkeit, diese zu modifizieren. Sollten Sie die aktuelle Vorgehensweise für ungeeignet halten, so bitte ich Sie, sich an den Verordnungsgeber zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gem…
An Ordnungsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik [#228427]
Datum
4. Januar 2022 12:00
An
Ordnungsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte hiermit dem Status "Anfrage abgelehnt" widersprechen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/
Ordnungsamt Münster
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gem…
Von
Ordnungsamt Münster
Betreff
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik [#228427]
Datum
4. Januar 2022 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich verstehe leider Ihr Ansinnen nicht. Welchen Status meinen Sie? Ich habe Ihre Anfrage nicht abgelehnt, sondern ausführlich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gem…
An Ordnungsamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik [#228427]
Datum
4. Januar 2022 12:24
An
Ordnungsamt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich lasse den Punkt gerade durch "Frag den Staat" überprüfen. In meiner Anfrage ist vermerkt "Ihre Anfrage wurde abgelehnt". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/

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AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gem…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: AZ: 209.2.3.2.6-9053/21 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Coronaschutzverordnung und SchAusnahmV - Asymptomik [#228427]
Datum
18. Februar 2022 16:53
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zwischenzeitlich habe ich die Antwort erhalten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228427/