Vorgehen der Immunisierungskontrollen (2G/3G) gemäß Corona-Schutzverordnung und SchAusnahmV => Asymptomatik
Aus Anlass der Multiinfektion unter Beachtung der 2G-Regel in einer Diskothek in Münster möchte ich folgenden Sachverhalt aus der Verordnung anfragen. Mit der Bitte um Stellungnahme, wie dieser Punkt in Münster beachtet und kontrolliert wird. Sollten nur die Impf- oder Genesenennachweise kontrolliert werden (Bei 2G), stellt sich die Frage warum? Ob er ebenfalls bei der Ursachenforschung in dem o.g. Fall dient kann ich natürlich nicht beurteilen.
Gemäß Corona-Schutzverordnung sind immunisierte Personen (genesene und geimpfte) per SchAusnahmV (§2, Abs. 1 / asymptomatisch) definiert als:
Bsp. gemäß Definition:
Immunisiert = Geimpft = Impfnachweis + Ausschluss typischer Symptome + Ausschluss anderweitiger Anhaltspunkte einer Infektion
Als Einlassender per 2G-Regel muss ich dahingehend eine immunisierte Person gemäß dieser Definition erkennen und falls symptomatisch den Zutritt verweigern korrekt? Oder hat die SchAusnahmV, auf die in der Corona-Schutzverordnung verwiesen ist, keine rechtliche Bindung für mich als Einlassenden? Stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar (CoronaSchVO §6, Abs. 2 Punkt 5)?
Falls die SchAusnahmV rechtlich bindend ist, ist Ihnen eine bessere verordnungskonforme Möglichkeit, außer eines Testnachweises, bekannt, die objektiv und zweifelsfrei ausschließt oder minimiert, dass Personen mit typischen Symptomen oder anderweitigen Anhaltspunkten einer Infektion Zutritt gewährt wird? Im Falle einer immunisierten Person, reicht meinem Verständnis nach der Impf- oder Genesenennachweis allein nicht aus.
Anmerkung:
Nicht alle Symptome kann der Überprüfende dabei äußerlich erkennen bzw. werden als solche von den Personen u.U. selbst wahrgenommen.
Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19
Stand 16.07.2021, DOI 10.25646/6539.23
Veröffentlicht unter http://www.rki.de/covid-19-therapie-stakob
"Beginn der Erkrankung meist mit folgenden Symptomen, einzeln oder in Kombination:
• Häufige Symptome/Manifestationen
- Husten, produktiv und unproduktiv
- Fieber
- Schnupfen
- Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
- Pneumonie
• Weitere mögliche Symptome
Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit,
Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis,
Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz"
Ergebnis der Anfrage
Die Corona-Schutzverordnung, insbesondere mit dem Bezug auf Schutzmassnahmen-Ausnahmenverordnung wird nicht korrekt gemäß Verordnung nachgehalten. Der Bezug auf "immunisierte" Personen, wie er in der Corona-Schutzverordnung mit Verweis auf die SchAusnahmV definiert ist (Asymptomatik), wird nicht bei Einlasskontrollen nachgehalten oder vom Ordnungsamt Münster überprüft.
Die Relevanz wurde mir zwischenzeitlich vom BMG bestätigt und eine Dienstaufsichtsbeschwerde angeraten.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum16. September 2021
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19. Oktober 2021
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