Ihr Zeichen: Z114-13002/4#2680
Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für die Zusendung der angefragten Dokumente per Post am 16. Oktober 2020.
Zuallererst überrascht mich die postalische Zusendung. So hatte ich keine Postadresse an diese Anfrage bei Antragstellung angehangen. Ich schlussfolgere somit, dass sie meine Postadresse aus einer anderen IFG-Anfrage meinerseits an das BMI entnommen haben und mir ungefragt postalisch antworteten. Dies halte ich bereits für datenschutzrechtlich fragwürdig und behalte mir zur Klärung dieses Sachverhaltes entsprechende Schritte vor.
Leider erfüllt auch diese Art der Antwort meine Ansprüche nicht. Ich hatte explizit nach dem IFG (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG) eine elektronische Antwort angefordert. Stattdessen sendeten Sie mir das 21-seitige Dokument schwarz/weiß ausgedruckt per Post in einem Maxibrief zu. Man beachte, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG meine verlangte Art des Informationszugangs „nur aus wichtigem Grund [wie einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand] auf andere Art gewährt werden” darf. Im Gegensatz hierzu war meine gewünschte Art das Mittel eines geringeren Verwaltungsaufwandes und durch Ihre Entscheidung haben Sie wissentlich einen erheblich größeren Verwaltungaufwand verursacht.
Auch ist das Durchlesen und potentielles Einscannen zur Schaffung der elektronischen Form ein unnötiger Mehraufwand, der durch elektronische Zusendung vermieden werden könnte. Gleichzeitig ist die Barrierefreiheit nicht sichergestellt, da ein korrekt erstelltes digitales Dokument bspw. sehr viel barrierefreier ist und mittels Bildschirmvorlesewerkzeugen („Screenreadern”) vorgelesen werden kann. Auch nach den gesetzlichen Vorschriften wie der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), insbesondere § 3 Abs. 1 BITV 2.0 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BITV 2.0, sind sie eigentlich dazu verpflichtet insbesondere elektronische Verwaltungsabläufe, barrierefrei zu gestalten. Einen solchen Anspruch kann ich hierbei nicht erkennen.
Ebenfalls halte ich meine Anfrage nach dem IFG nicht für erfüllt an, da ich eine Kopie in Graustufen erhielt, dies jedoch nicht angefragt war. Stattdessen erwünschte ich eine Kopie des Originals in Farbe.
Wie aus einer Anweisung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herr Prof. Ulrich Kelber, gegenüber dem BMI (
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Tr…) und auch § 41 VwVfG Abs. 2 S. 2. hervor geht, können Sie mir rechtsicher auch per E-Mail antworten. Insbesondere ist dies der Fall, wenn meinem Antrag vollständig statt gegeben wird, wie in diesem Fall geschehen und, wenn Sie, wie ebenfalls in diesem Fall geschehen, die Form eines rechtskräftigen Bescheides nicht einhalten und bspw. auf die Rechtsbehelfserklärung verzichten (vgl. § 37 VwVfG Abs. 6).
Die postalische Zusendung als das aktuelle Vorgehen halte ich somit für
- unnötigerweise aktiv umweltschädigendes Verhalten
- eine unnötige Datenverarbeitung hervorrufendes Verhalten, welches nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO steht
- ein unnötiger Kostenaufwand Ihrerseits von Steuergeld durch Postversandkosten
- eine Maßnahme, die potentiell zu Mehraufwand bei der den Antrag stellenden Person führt und somit eventuell absichtlich als abschreckende Maßnahme angewandt wird
- einen aktiven Rechtsverstoß gegen das IFG, nach dem ich eine elektronische Art der Antwort forderte
- ein Vorgehen im Gegensatz zu §8 eGovG, welches dem Gegenteil einer digitalisierten Verwaltung entspricht
- ein potentieller Verstoß gegen das BITV 2.0, §§ 12 ff. BGG sowie das AGG wegen der nicht barrierefreien Bereitstellung
Hätten Sie mir das Dokument einfach per E-Mail zugesendet, wäre dieser Fall erledigt gewesen. Leider ist dem jetzt nicht so, und ich bin gezwungen Ihnen erneut Arbeitsaufwand zu verursachen und die gesetzeskonforme, sachgemäße Bearbeitung dieses Antrags einzufordern.
Ich bitte somit nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG sowie nach nach §8 eGovG erneut um Zustellung der FAQ zur e-Akte in elektronischer Form. Insbesondere bitte ich um Zusendung einer barrierefreien Form, bspw. als PDF, sofern der Text in dieser selektierbar und durchsuchbar ist, vgl. § 3 Abs. 1 BITV 2.0 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BITV 2.0.
Sollte dies nicht möglich sein, so bitte ich Sie Ihre Softwareauswahl oder -konfiguration zu prüfen, mit der diese PDFs generiert werden.
Ferner bitte ich darum, auch für zukünftige Anfragen diese teils gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 200917
Antwort an:
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https://fragdenstaat.de/a/200917/