Vorhandensein und, für den Fall, Kalenderdatum der Ermittlung der Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes aller Gemeinsamverantwortlichen von Digital Dialog Lab GmbH u. Selection Media GmbH

Vorhandensein und, für den Fall, Kalenderdatum der Ermittlung der Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes aller Gemeinsamverantwortlichen von Digital Dialog Lab GmbH u. Selection Media GmbH

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorhandensein und, für den Fall, Kalenderdatum der Ermittlung der Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes aller Gemeinsamverantwortlichen von Digital Dialog Lab GmbH u. Selection Media GmbH [#305505]
Datum
9. April 2024 17:25
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Vorhandensein und, für den Fall, Kalenderdatum der Ermittlung der Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes aller Gemeinsamverantwortlichen von Digital Dialog Lab GmbH u. Selection Media GmbH
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305505/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.04.2024 [#305505] Az.: J2/02.01-1406/2024 Sehr << Antragsteller:i…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.04.2024 [#305505]
Datum
16. April 2024 17:50
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
22,3 KB


Az.: J2/02.01-1406/2024 Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren Antrag auf Informationszugang vom 09.04.2024 erhalten. Der Antrag [#305505] wird unter dem Aktenzeichen J2/02.01-1406/2024 bearbeitet. Sie bitten uns, Ihnen folgendes zuzusenden: „Vorhandensein und, für den Fall, Kalenderdatum der Ermittlung der Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes aller Gemeinsamverantwortlichen von Digital Dialog Lab GmbH u. Selection Media GmbH“ Die Höhe von 2% des weltweiten Jahresumsatz eines Unternehmens ist im Datenschutzrecht nur bei der Bemessung einer Geldbuße relevant (vgl. Art. 83 Abs. 4 DS-GVO)<< Adresse entfernt >> Dies aber nur dann, wenn das Unternehmen einen weltweiten Jahresumsatz hat, der 500 Mio. € übersteigt. Anderenfalls ist die in Art. 83 Abs. 4 DS-GVO vorgesehene statische Bußgeldobergrenze von 10 Mio. € immer höher und dementsprechend zu berücksichtigten. Da es sich bei den von Ihnen genannten Unternehmen wohl um kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB handelt, ist dieser Prozentsatz für uns nicht relevant. Unabhängig von der Frage, ob wir gegen die o.g. Unternehmen ein Bußgeldverfahren durchgeführt haben oder durchführen, liegt uns daher die von Ihnen gewünschte Information nicht vor. Nur vorsorglich möchte ich zudem darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) bei Informationen zu Bußgeldverfahren nicht besteht, da das HmbTG durch konkurrierende Spezialregelungen des Bundesrechts (OWiG i.V.m. StPO) verdrängt wird (vgl. VG Koblenz Urt. v. 8.1.2020 – 2K 490/19.KO, Rn. 20 zum LIFG RP)<< Adresse entfernt >> Ein Auskunftsanspruch könnte allenfalls nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 Abs. 4 StPO gegeben sein. Die Anforderungen hierfür sind nach der Rechtsprechung des LG Hamburg hoch (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - 625 Qs 22/21 OWi)<< Adresse entfernt >> Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.04.2024 [#305505] Guten Tag, die Größe des Unternehmens ist nach dem…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 09.04.2024 [#305505]
Datum
16. April 2024 19:30
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Größe des Unternehmens ist nach dem unionalen Gemeinsamverantwortlichkeitsbegriff (EuGH vom 5.12.23) aus hiesiger Sicht irrelevant. Übersicht über letztere entnehmen Sie u.a. nach Art. 30 DSGVO etc. im Rahmen Ihrer unionalen Pflichten. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 305505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305505/