Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft

Was ist die Begründung dafür, dass die Vorkasse für die Kosten der Erzwingungshaft (Eidesstattliche Versicherung) nur einen Bruchteil der tatsächlichen Haftkosten beträgt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was ist die Begrü…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]
Datum
11. November 2021 20:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was ist die Begründung dafür, dass die Vorkasse für die Kosten der Erzwingungshaft (Eidesstattliche Versicherung) nur einen Bruchteil der tatsächlichen Haftkosten beträgt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/232805/upload/596d9f4af9077644c9fda5a283150e71c814947c/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. November 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfra…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002]
Datum
19. November 2021 14:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. November 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Ganz allgemein kann ich Ihnen aber Folgendes mitteilen: Kommt es aufgrund eines nach § 802 g Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlassenen Haftbefehls zur Erzwingungshaft, sind deren Kosten als Auslagen zu erheben. Maßgebend ist nach der Anmerkung zu Nummer 9010 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Durch diese Regelung wird der Vollstreckungsschuldner, der letztlich für die Kosten der Erzwingungshaft aufkommen muss (§ 29 Nummer 4 GKG, § 788 ZPO), hinsichtlich der Kostenbelastung grundsätzlich einem Gefangenen gleichgestellt, der eine Freiheitsstrafe verbüßt. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Die im Vergleich zu den tatsächlich der Allgemeinhei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805]
Datum
27. November 2021 10:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Die im Vergleich zu den tatsächlich der Allgemeinheit entstehenden Kosten für die Erzwingungshaft sind als Vorleistung zu erbringen. - Erfolgt dies dann in der Höhe der maximal zu erwartenden Haftzeit von sechs Monaten oder nach welcher Regelung? - Womit wird diese nicht unerhebliche "Subvention" von Gläubigern begründet? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/232805/upload/596d9f4af9077644c9fda5a283150e71c814947c/
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft“ vom 1…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805]
Datum
14. Dezember 2021 06:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft“ vom 11.11.2021 (#232805) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/232805/upload/596d9f4af9077644c9fda5a283150e71c814947c/
Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. November 2021 an Herrn Minister der Justiz Dr. Busch…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805] - BMJ-ID: [26014002]
Datum
17. Januar 2022 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. November 2021 an Herrn Minister der Justiz Dr. Buschmann. Ihm gehen Bürgeranliegen in sehr großer Anzahl zu. Deshalb bitte ich um Ihr Verständnis, dass der Minister nicht selbst die Beantwortung übernehmen kann, sondern mir diese Aufgabe übertragen wurde. Die Frage, ob für die im Zusammenhang mit der Erzwingungshaft entstehenden Auslagen ein Vorschuss zu zahlen ist, wird in der Fachliteratur überwiegend verneint. Soweit dennoch ein Vorschuss vom Gläubiger angefordert werden sollte, entscheidet über dessen Höhe die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Wie ich Ihnen bereits zuvor mitgeteilt hatte, liegt hier keine "Subvention" des Gläubigers vor, da die Kosten letztlich vom Schuldner zu tragen sind. Soweit die in Ansatz gebrachten Haftkosten die dem Land durch die Haft tatsächlich entstehenden Kosten nicht decken sollten, kommt die einschlägige Kostenregelung mithin dem Schuldner zugute. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften nochmals behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin der Meinung, dass Sie mir eine falsche Auskunft erteilt haben: Gottwald/Mo…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805] - BMJ-ID: [26014002] [#232805]
Datum
17. Januar 2022 11:10
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin der Meinung, dass Sie mir eine falsche Auskunft erteilt haben: Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802g Erzwingun ... / 6 Kosten – Gebühren, Rz 22 "Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG. Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG)." Außerdem könnte § 802g gegen EU-Recht verstoßen: Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte (Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963, Ratifizierung 1/6/1968, Inkrafttreten 1/6/1968 ) ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/232805/upload/596d9f4af9077644c9fda5a283150e71c814947c/