Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft
Was ist die Begründung dafür, dass die Vorkasse für die Kosten der Erzwingungshaft (Eidesstattliche Versicherung) nur einen Bruchteil der tatsächlichen Haftkosten beträgt?
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Datum11. November 2021
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14. Dezember 2021
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- Betreff
- Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]
- Datum
- 11. November 2021 20:37
- An
- Bundesministerium der Justiz
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Bundesministerium der Justiz
- Betreff
- Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002]
- Datum
- 19. November 2021 14:23
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805]
- Datum
- 27. November 2021 10:50
- An
- Bundesministerium der Justiz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Betreff
- AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805]
- Datum
- 14. Dezember 2021 06:59
- An
- Bundesministerium der Justiz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Bundesministerium der Justiz
- Betreff
- Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805] - BMJ-ID: [26014002]
- Datum
- 17. Januar 2022 10:44
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Re: Vorkasse für Kosten der Erzwingungshaft [#232805]; Antragsteller/in Antragsteller/in - BMJV-ID: [25428002] [#232805] - BMJ-ID: [26014002] [#232805]
- Datum
- 17. Januar 2022 11:10
- An
- Bundesministerium der Justiz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Die Inhaftierung erfolgt mithin nicht aufgrund der Geldschulden, sondern aufgrund der Weigerung, die Vermögensauskunft abzugeben. Und dies ist allen Schuldnern möglich und zumutbar. Von der Unmöglichkeit der Erfüllbarkeit und der damit verbundenen Unzulässigkeit der Inhaftierung kann also keine Rede sein.
Ich möchte dazu einen Gedanken und zwei Sachverhalte beisteuern:
-- Wenn die Er/kenntnisse aus der Vermögensauskunft Hinweise auf Straftaten geben, hätte sich der Auskunftspflichtige nicht gegen die Selbstbelastung wehren können, wozu er berechtigt ist.
-- Sachverhalt in Kurzform
- Jobcenter erkennt rückwirkend Leistungen nach dem SGB II an, zahlt aber keine Beiträge an die Krankenkasse
- Krankenkasse verlangt Beiträge vom Versicherten
- Versicherter fordert KK zur gesetzlich vorgeschriebenen direkten Kommunikation mit dem JC auf
- KK ignoriert und gibt Vollzugsauftrag an Hauptzollamt
--- Soll "Schuldner" tatsächlich zahlen bzw Vermögensauskunft abgeben und das strafbare Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen hinnehmen?
Steht die Pflicht über dem Widerstandsrecht?
--- Sachverhalt in Kurzform
- Gesetzliche Krankenkasse kündigt trotz Wettbewerbsstärkungsgesetz (niemand ohne KV) die Mitgliedschaft und bestätigt nicht das Ende der Mitgliedschaft, sodass keine neue GKV abgeschlossen werden kann. Begründung: Versichertenkarte kann ggf nicht zugestellt werden. Versichertenkarte aber noch mehrere Jahre gültig
- Klage zunächst abgewiesen
- Später rückwirkende Feststellung der KV-Pflicht und rückwirkende Forderung der Beiträge über mehrere Jahre ohne Gegenleistung
- Abgabe ans Hauptzollamt
--- Soll der "Schuldner" hier tatsächlich die Hosen runterlassen oder Widerstand leisten?