Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten

Abschlussbericht zu dem Forschungsprojekt „Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten“ (siehe: https://www.lgl.bayern.de/forschung/forschung_arbeitsschutz_produktsicherheit/fp_asbest_in_gebaeuden.htm).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
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Marion Stein
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Abschlussberic…
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten [#196840]
Datum
9. September 2020 13:25
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abschlussbericht zu dem Forschungsprojekt „Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten“ (siehe: https://www.lgl.bayern.de/forschung/forschung_arbeitsschutz_produktsicherheit/fp_asbest_in_gebaeuden.htm).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 196840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196840/ Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrte Frau Stein zu Ihrer Anfrage vom 09. September 2020 kann ich Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen bea…
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Ihre Anfrage zu Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten [#196840] (unser Az. K1-1101--V6-U1)
Datum
11. September 2020 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein zu Ihrer Anfrage vom 09. September 2020 kann ich Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen beantragte Abschlussbericht dem Bereich der Forschung zuzuordnen ist und gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 39 Abs. 1 BayDSG geregelten Auskunftsanspruchs fällt. Da die Unterlagen zudem weder Informationen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz enthalten, ergibt sich auch aus diesen Gesetzen kein Auskunftsanspruch. Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bitten Sie um Ihr Verständnis dafür, dass die auf unserer Website unter veröffentlichten Informationen insoweit abschließend sind. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- un…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten“ [#196840] [#196840]
Datum
18. September 2020 11:32
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196840/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meines Erachtens nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG fällt. Zudem ist es unzutreffend, dass weder das Bayerische Umweltinformationsgesetz noch das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar seien. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 196840.pdf Anfragenr: 196840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196840/
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 18. September 2020 Az. 192-475 Ihre Nachricht vom 18. September 2020 Sehr geehrte Frau Stein, …
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 18. September 2020
Datum
24. September 2020 06:29
Status
Warte auf Antwort
Az. 192-475 Ihre Nachricht vom 18. September 2020 Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. September 2020 betreffend die fragdenstaat-Anfrage 196840. Im Rahmen meiner Zuständigkeit kann ich lediglich die Anwendung von Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) durch bayerische öffentliche Stellen überprüfen. Für Zugangsansprüche nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz besteht keine Zuständigkeit. Nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG bezieht sich der in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gewährte Zugangsanspruch nicht auf "Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen". Soweit das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eigene Forschungsvorhaben durchführt, zählt es zu den "sonstigen öffentlichen Stellen" im Sinne dieser Vorschrift. Der Ausschlusstatbestand erfasst auch die außeruniversitäre Forschung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Forschungsaufgaben gesetzlich zugewiesen sind. Eine entsprechende Regelung enthält für den Bereich des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, dem das von Ihnen angesprochene Forschungsvorhaben zuzuordnen ist, § 1 Satz 2 Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt. Soweit das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Ihren Zugangsantrag nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz abgelehnt hat, weise ich auf die Möglichkeit hin, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Das ist insofern das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Ich hoffe, meine Hinweise konnten zur Klärung der Rechtslage beitragen. Mit freundlichen Grüßen

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Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort und insbesondere für Ihren Hinweis, mich bezügl…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vorkommen von Asbest in Gebäuden und Staub- und Faserfreisetzung im Rahmen von baulichen Tätigkeiten“ [#196840]
Datum
4. Oktober 2020 13:27
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort und insbesondere für Ihren Hinweis, mich bezüglich der Ablehnung meines Zugangsantrages nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Unverständlich ist mir allerdings, warum das LGL auf seiner Website auf Forschungsprojekte hinweist, aber zugleich interessierten Bürger*innen den Zugang zu den Forschungsergebnissen verwehrt. Da der Zugang zu Forschungsergebnissen zudem nicht generell verwehrt wird, stellt sich mir die Frage, ob der selektive Rückgriff auf Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG dazu dient, unliebsame Forschungsergebnisse geheim zu halten? Da ich u.a. der Gesetzesbegründung (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004909.pdf) nichts Konkretes zu Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG entnehmen kann, möchte ich Sie nunmehr noch höflich bitten, mir zu erläutern, aufgrund welcher Schutzerfordernisse die unter Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG genannten Stellen vom Auskunftsrecht ausgenommen sind. Hierbei bitte ich Sie auch, darauf einzugehen, dass das LGL darauf verweist, dass die Forschungsdaten „als wissenschaftlich interessante Materialien für externe Partner angeboten werden“ (vgl. https://www.lgl.bayern.de/forschung/index.htm). In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 196840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196840/