Vormundschaft durchs Jugendamt

Eine Aufstellung darüber, wieviele Personen für die Jugendämter als Vormund tätig sind, wieviele Mündel diese betreuen und wie der Personalschlüssel ist/sein soll.

Ergebnis der Anfrage

Der LVR hat KEINE Informationen darüber, wieviele Vormünder*innen er beschäftigt, noch wieviele Mündel diese betreuen.

Er verweist auf die rechtlichen Bestimmungen zum Personalschlüssel:

„Hinsichtlich des Personalschlüssels bestimmt der § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dass ein in Vollzeit tätiger Vormund, der ausschließlich mit der Führung von Vormundschaften/Pflegschaften betraut ist, höchstens 50 Mündel betreuen darf. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstgrenze.“

Ob diese Grenze eingehalten wird, oder überhaupt eingehalten werden kann, wird nicht beantwortet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landschaftsverband Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vormundschaft durchs Jugendamt [#242055]
Datum
27. Februar 2022 23:40
An
Landschaftsverband Rheinland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung darüber, wieviele Personen für die Jugendämter als Vormund tätig sind, wieviele Mündel diese betreuen und wie der Personalschlüssel ist/sein soll.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242055/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landschaftsverband Rheinland
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass mir leider keine ve…
Von
Landschaftsverband Rheinland
Betreff
Vormundschaft durchs Jugendamt [#242055]
Datum
11. März 2022 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass mir leider keine verlässlichen Daten über die Gesamtanzahl der Vormünder*innen in den Jugendämtern im Bereich des LVR vorliegen. Hinsichtlich des Personalschlüssels bestimmt der § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dass ein in Vollzeit tätiger Vormund, der ausschließlich mit der Führung von Vormundschaften/Pflegschaften betraut ist, höchstens 50 Mündel betreuen darf. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstgrenze. Im Leistungsprofil des Amtsvormundes ( https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/amtsvormundschaft/Qualitaetsstandards_fuer_Vormuender_20131201.pdf) wird ausgeführt, dass es sich damit um eine Fallzahlobergrenze handelt, deren Einhaltung durch die Personal- und Organisationsverantwortlichen und den Vormund zu beachten ist. Ich hoffe, damit die Fragen beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen