Vorschriften und deren Änderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/07

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung waren die Mitgliedsstaaten ferner verpflichtet, der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 und eventuelle spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Einsicht bzw. Überlassung der von der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung der vorbenannten Bestimmungen der Kommission gemachten Mitteilungen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
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Sven Galla
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Artikel 13 …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Sven Galla
Betreff
Vorschriften und deren Änderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/07 [#248251]
Datum
4. Mai 2022 09:54
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung waren die Mitgliedsstaaten ferner verpflichtet, der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 und eventuelle spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Einsicht bzw. Überlassung der von der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung der vorbenannten Bestimmungen der Kommission gemachten Mitteilungen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sven Galla Anfragenr: 248251 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248251/ Postanschrift Sven Galla << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sven Galla

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 345/2022 Sehr geehrter Herr Galla, Ihr nachstehender A…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. Mai 2022 - Vorschriften und deren Änderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/07 [#248251]
Datum
6. Mai 2022 14:21
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 345/2022 Sehr geehrter Herr Galla, Ihr nachstehender Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 4. Mai 2022 wurde antragsgemäß an das federführende Bundesministerium für Digitales und Verkehr abgegeben und wird dort unter dem Aktenzeichen Z25/286.2/1-1231 IFG geführt. Mit freundlichen Grüßen