Vorschriften und deren Änderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/07
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 S. 3 der Verordnung waren die Mitgliedsstaaten ferner verpflichtet, der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 und eventuelle spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Einsicht bzw. Überlassung der von der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung der vorbenannten Bestimmungen der Kommission gemachten Mitteilungen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum4. Mai 2022
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8. Juni 2022
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