Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn

Die vom Bonner General-Anzeiger am 06.01. zitierte Vorstudie zur Verlängerung der S23 bis Bonn-Mehlem (https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonn-hindernisse-erschweren-erweiterung-des-zugverkehrs_aid-104415735).

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  • Datum
    18. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Zweckverband go.Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
18. Januar 2024 18:48
An
Zweckverband go.Rheinland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vom Bonner General-Anzeiger am 06.01. zitierte Vorstudie zur Verlängerung der S23 bis Bonn-Mehlem (https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonn-hindernisse-erschweren-erweiterung-des-zugverkehrs_aid-104415735).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297691/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Zweckverband go.Rheinland
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18.01.2024. Die von Ihnen erwähnte Ma…
Von
Zweckverband go.Rheinland
Betreff
WG: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
24. Januar 2024 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18.01.2024. Die von Ihnen erwähnte Machbarkeitsstudie zur S23 fügen wir dieser Mail zu Ihrer Information an.
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage. Der erwähnte Artikel im Bonner General-Anzei…
An Zweckverband go.Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
24. Januar 2024 20:56
An
Zweckverband go.Rheinland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage. Der erwähnte Artikel im Bonner General-Anzeiger enthält einige Information, die (soweit mir ersichtlich) nicht aus der Studie hervorgehen, zum Beispiel, dass eine vollständige Untertunnelung nicht in Frage käme oder dass der Radweg am Kinopolis unter die Gleise verlegt werden müsste. Gibt es weitere Untersuchungen, aus denen diese Informationen hervorgehen? Der General-Anzeiger spricht auch von einer Präsentation, gibt es von dieser ggfs. Folien? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297691/
Zweckverband go.Rheinland
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Mit einer vollständigen Untert…
Von
Zweckverband go.Rheinland
Betreff
AW: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
25. Januar 2024 14:00
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Mit einer vollständigen Untertunnelung von Bonn hat sich go.Rheinland /NVR nicht befasst, so dass wir Ihnen leider keine weiteren Informationen zukommen lassen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine letzte Mail bezog sich nicht speziell darauf, ob eine Untertunnelung untersucht wurde, sondern g…
An Zweckverband go.Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
25. Januar 2024 19:07
An
Zweckverband go.Rheinland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine letzte Mail bezog sich nicht speziell darauf, ob eine Untertunnelung untersucht wurde, sondern grundsätzlich auf weitere Untersuchungen bzw. Zusammenfassungen in Form einer Präsentation. Der von mir erwähnte Artikel im General-Anzeiger enthält unter anderem folgende Absätze: "Die interne Präsentation birgt allerdings reichlich Sprengstoff, denn sie betrifft viele Anwohnerinteressen. Wie aus der Unterlage hervorgeht, ist der Trassenkorridor derart eng, dass „Eingriffe in die Randbebauung“ gegebenenfalls notwendig seien. Soll heißen: An einigen Engstellen müssten Gebäude weichen und vor allem Gewerbegrundstücke verkleinert werden. Eine erste Engstelle wird hinter dem Kinopolis in Bad Godesberg ausgemacht, wo der bestehende Rad- und Fußweg unter die Gleise verlegt werden müsste." "Eine Tunnelvariante für die gesamte Trasse schließen die Planer aus. Diese müsste die Stadtbahn unterqueren und dazu sehr tief verlegt werden. Auch wären Ein- und Ausfahrten nicht im zentralen Bereich möglich. Der Tunnel müsste deshalb mindestens zehn Kilometer lang sein, finanziell nicht darstellbar." Können Sie mir daher ebenfalls bestätigen, dass Ihnen 1. seit der Studie von 07/2019 keine weiteren Untersuchungen zum Ausbau der Bahnstrecke zwischen Bonn Hbf und Bonn-Mehlem vorliegen, 2. keine Informationen zu der "internen Präsentation" vorliegen, über die der General-Anzeiger berichtet, 3. keine Informationen dazu vorliegen, ob der vom General-Anzeiger genannte Geh-/Radweg unter die Gleise verlegt werden müsste, falls die Strecke drei-/viergleisig ausgebaut wird? Sofern diese Informationen doch vorliegen, bitte ich darum, sie mir zukommen zu lassen. Falls kein Anspruch auf Informationszugang nach IFG NRW besteht, bitte ich um Nennung der maßgeblichen Gründe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297691/
Zweckverband go.Rheinland
Guten Morgen << Antragsteller:in >> zur Zustellung eines Bescheids benötigen wir Ihre postalische Ans…
Von
Zweckverband go.Rheinland
Betreff
AW: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
29. Januar 2024 07:57
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> zur Zustellung eines Bescheids benötigen wir Ihre postalische Anschrift. Würden Sie uns diese bitte mitteilen? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Morgen, meine Anschrift lautet: << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <…
An Zweckverband go.Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn [#297691]
Datum
29. Januar 2024 08:23
An
Zweckverband go.Rheinland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Morgen, meine Anschrift lautet: << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297691/
Zweckverband go.Rheinland
Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn - Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2024
Von
Zweckverband go.Rheinland
Via
Briefpost
Betreff
Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn - Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2024
Datum
2. Februar 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei IFG-Anfrage „Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn“ [#297691]
Datum
11. Februar 2024 16:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/297691/ Der Zugang zu einer "internen Präsentation" wurde nach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW abgelehnt. Ich bin der Meinung, dass dieser Ausschlussgrund nicht anwendbar ist. Es deutet nichts darauf hin, dass die Präsentation Rückschlüsse auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Stellen zulässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Grundlage für den darauffolgenden Willensbildungsprozess handelt. Ich verweise hierzu insbesondere auf das Urteil des OVG NRW vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, Rn. 62 - 67 auf juris. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 297691.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2024-01-24_1-2019-07-24ergebnisberichtmbszurs-bahnkln-bonnlinksrheinischundzurelektrifizierungdervoreifelbahnbadmnstereifel-bonn.pdf - 2024-02-02_1-scan-20240210-2.jpg - 2024-02-02_1-scan-20240210.jpg Anfragenr: 297691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297691/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.02.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei IFG-Anfrage „Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn“ [#297691]
Datum
14. Februar 2024 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.02.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.2.3-1192/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorstudie S-Bahn Ausbau in Bonn Mein AZ: 14.2…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.2.3-1192/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorstudie S-Bahn Ausbau in Bonn
Datum
22. Februar 2024 09:34
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.2.3-1192/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2024, hier: Vorstudie S-Bahn Ausbau in Bonn Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben (auch über www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de>) an mich das o.g. Aktenzeichen immer mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationszugangsantrag [geschwärzt] vom 18.01.2024 Aktenzeichen: [geschwärzt] _________________________________…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-1192/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Vorstudie S-Bahn-Ausbau in Bonn
Datum
21. März 2024 08:16
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
meinaz14-209-2-3-2-3-119224antragaufin.eml
17,3 KB
Informationszugangsantrag [geschwärzt] vom 18.01.2024 Aktenzeichen: [geschwärzt] ________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, bislang liegt mir noch keine Rückmeldung auf mein Auskunftsersuchen vom 22.02.2024 vor. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mein Auskunftsersuchen ist in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 14 Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: referat-14@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de Mein AZ: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 25.01.2024, hier: Vorstudie S-Bahn Ausbau in Bonn Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen über die Internetplattform www.fragdenstaat.de einen Antrag auf Informationszugang; hier: Vorstudie S-Bahn Ausbau in Bonn, gestellt zu haben (siehe: [geschwärzt] ). Diesen Antrag lehnten Sie mit Bescheid vom 02.02.2024 unter Hinweis auf § 7 Abs.2 lit.a IFG NRW ab. Allerdings fehlt Ihrem Bescheid die exakte Begründung, weswegen Sie den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.2 lit.a IFG NRW an dieser Stelle greifen soll. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Ablehnung des Informationszugangs auch i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW ausreichend begründet werden muss. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 7 IFG NRW genügt dieser Anforderung nicht. Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Der Willensbildungsprozess ist nach § 7 Abs. 1 IFG NRW - eigens in § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW geschützt. Dieser Schutz bleibt nach § 7 Abs. 3 IFG NRW über den Abschluss der Entscheidung hinaus bestehen. Daher ist dieser Ablehnungsgrund gegenüber dem der Entscheidungsfindung enger einzugrenzen. Der Willensbildungsprozess ist ein dynamischer Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und umfasst den Vorgang des allgemeinen Überlegens, Besprechens und Beratschlagens, die Prüfung und Abwägung aller für die Entscheidungsfindung wichtiger Umstände (vgl. VG Berlin, Urteile vom 17.12.2002, Az. VG 23 A 182.01 und Az. VG 23 A 236.00; sowie OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.1998, Az. 4 L 139/98). Die Willensbildung spiegelt insbesondere Bewertungen oder Einschätzungen wider, die intern erst noch beraten werden müssen und unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten offen lassen. Hintergrund der Einschränkung in § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW ist das Prinzip der Einheit der Verwaltung, welches dazu führen soll, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Eine getroffene Entscheidung soll nicht dadurch angreifbar werden, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen öffentlich werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung sowie den Sachinformationen, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen werden, einerseits und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung andererseits zu unterscheiden (vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 (Az.: 8 A 1679/04)). Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht - wie häufig vorschnell angenommen wird - alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen "herausgelesen" werden können. Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden. Ich bitte daher, den Antrag [geschwärzt] auf erneut zu prüfen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme, bzw. bei der Beantwortung des IFG-Antrags mich lediglich in "cc" zu setzen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information noch nicht übersandt. Bei Anfrage, werde ich diese jedoch an ihn weiterleiten, da er hierauf einen Anspruch hat. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 14 Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: referat-14@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de

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